Inkrafttreten und neue Ansprüche
Die Neuregelung über den erweiterten anspruchsberechtigten Personenkreis ist mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten (Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993).
Für die neuen Bundesländer gilt folgendes:
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Gemäß Artikel 7 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG tritt die Änderung des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 3.10.1990 in Kraft. Der zeitliche Geltungsbereich kann hierbei für Ausländer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet nicht weiter gesehen werden, als für Deutsche im Beitrittsgebiet.
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Nach
§ 10 c OEG
werden neue Ansprüche, die sich aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
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