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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Inkrafttreten und neue Ansprüche

Die Neuregelung über den erweiterten anspruchsberechtigten Personenkreis ist mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten (Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993).

Für die neuen Bundesländer gilt folgendes:

  • Gemäß Artikel 7 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG tritt die Änderung des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 3.10.1990 in Kraft. Der zeitliche Geltungsbereich kann hierbei für Ausländer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet nicht weiter gesehen werden, als für Deutsche im Beitrittsgebiet.
  • Nach § 10 c OEG werden neue Ansprüche, die sich aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
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