In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG kommt es besonders auf den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG an. Es ist daher notwendig, in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des OEG als auch die Ausreise nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG unverzüglich mitzuteilen sind.
Ferner ist unbedingt darauf zu achten, dass das Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes überwacht und - im Falle der laufenden Rentengewährung - rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung ein neuer Nachweis eingefordert wird. Sofern kein entsprechender Aufenthaltsnachweis vorgelegt wird, kann nicht mehr von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden, weshalb die Rentenzahlung unverzüglich eingestellt werden muss.
Ungeachtet dessen ist in allen Fällen, in denen eine laufende Rentenzahlung erfolgt, jährlich zu prüfen, ob der anspruchsberechtigte Ausländer sich noch rechtmäßig in Deutschland aufhält.