Ausländer haben nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Zu den EU-Mitgliedsstaaten gehören:
Allerdings gilt für Gewaltopfer aus den zehn neuen EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) für Ansprüche aus Taten vor dem Beitritt am 1.5.2004 ausschließlich das zum Schädigungszeitpunkt geltende Recht (BMGS vom 29.11.2004 - 432 - 62034 EU).
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG haben ausländische Gewaltopfer einen Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind. Eine solche Rechtsvorschrift ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 - EWR-Abkommen (BGBl. II 1993, 266 ff), das seit dem 1.1.1994 in Kraft ist.
Dies gilt ab 1.1.1994 für Island und Liechtenstein (BMA vom 6.8.1997 - VI 1 - 52 034 - ER -) sowie ab 1.1.1995 für Norwegen.
Des Weiteren gehört zu den Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (BMGS vom 11.1.2005 - 432 - 62034).