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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Ausländer haben nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Zu den EU-Mitgliedsstaaten gehören:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Allerdings gilt für Gewaltopfer aus den zehn neuen EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) für Ansprüche aus Taten vor dem Beitritt am 1.5.2004 ausschließlich das zum Schädigungszeitpunkt geltende Recht (BMGS vom 29.11.2004 - 432 - 62034 EU).

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG haben ausländische Gewaltopfer einen Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind. Eine solche Rechtsvorschrift ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 - EWR-Abkommen (BGBl. II 1993, 266 ff), das seit dem 1.1.1994 in Kraft ist.

Dies gilt ab 1.1.1994 für Island und Liechtenstein (BMA vom 6.8.1997 - VI 1 - 52 034 - ER -) sowie ab 1.1.1995 für Norwegen.

Des Weiteren gehört zu den Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (BMGS vom 11.1.2005 - 432 - 62034).

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