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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Härteausgleich (§ 10 b)

Auf Ausländer , die sich nur vorübergehend hier aufhalten und Opfer einer Gewalttat werden, findet das OEG grundsätzlich nach wie vor keine Anwendung, es sei denn, sie fallen unter § 1 Abs. 4 oder Abs. 6 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.

Durch § 10 b OEG soll ein in einer einmaligen Summe zu zahlender Härteausgleich für Fälle eingeführt werden, in denen sich aus der Eingrenzung des nach § 1 Abs. 5 und 6 begünstigten Personenkreises im Einzelfall eine besondere Härte ergibt.

Gedacht ist dabei an Fälle, in denen Touristen und Besucher (z.B. Geschäftsreisende) - ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 OEG gegeben sind- besonders schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben, die nicht nur vorübergehend zu einer MdE um mindestens 50 v.H. geführt haben.

Da Touristen oder Besucher sich naturgemäß nur kurzfristig in der Bundesrepublik aufhalten, ist zur Feststellung der MdE eine Prognose erforderlich. Hierbei wird eine genaue Feststellung der MdE i.d.R. nicht möglich sein, so dass für die Bemessung der Leistungshöhe als Mittelwert die Höhe einer Grundrente nach einer MdE um 70 v.H. gewählt wurde.

Soweit nähere Erkenntnisse über das Ausmaß und den wahrscheinlichen Verlauf der Gesundheitsschädigung im konkreten Fall vorliegen, können sie bei der Festlegung des Multiplikators berücksichtigt werden.

Die Begrenzung des Härteausgleichs auf höchstens das 20-fache der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 70 v.H. stellt sicher, dass diese Härteleistung nicht in ein Missverhältnis zu der nach § 1 Abs. 7 zu gewährenden Abfindung gerät. Bei Hinterbliebenen - auch mehreren - ist daher die Härteleistung auf eine einzige Pauschalzahlung von maximal des 10-fachen der Witwengrundrente beschränkt.

§ 10 b letzter Satz ist nicht so auszulegen, dass immer dann, wenn eine Schwerbeschädigung vorliegt, auch ein Härtefall i.S. von Satz 1 gegeben ist. Mit der Formulierung im § 10 b letzter Satz soll lediglich deutlich gemacht werden, dass ein Härteausgleich für Geschädigte nur dann in Betracht kommt, wenn sie infolge der Schädigung schwerbeschädigt sind und sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt.

Es ist also erst die Schwerbeschädigung festzustellen - einschließlich einer medizinischen Prognose, die aber auch noch für die Höhe des Multiplikators maßgebend ist - und dann ist zu prüfen, ob in der Anwendung der Aufenthaltskriterien des § 1 Abs. 5 und 6 OEG eine besondere Härte liegt. Ermessen ist sowohl hinsichtlich des Ob der Gewährung einer Abfindung als auch hinsichtlich ihrer Höhe auszuüben. Die Versagungsgründe des § 2 OEG gelten auch für den Härteausgleich.

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