Nach § 10 Satz 3 findet das OEG in den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gilt das OEG nach Maßgabe des § 10 a OEG.