Ausländer haben nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Zu den EU-Mitgliedsstaaten gehören:
Allerdings gilt für Gewaltopfer aus den zehn neuen EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) für Ansprüche aus Taten vor dem Beitritt am 1.5.2004 ausschließlich das zum Schädigungszeitpunkt geltende Recht (BMGS vom 29.11.2004 - 432 - 62034 EU).
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG haben ausländische Gewaltopfer einen Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind. Eine solche Rechtsvorschrift ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 - EWR-Abkommen (BGBl. II 1993, 266 ff), das seit dem 1.1.1994 in Kraft ist.
Dies gilt ab 1.1.1994 für Island und Liechtenstein (BMA vom 6.8.1997 - VI 1 - 52 034 - ER -) sowie ab 1.1.1995 für Norwegen.
Des Weiteren gehört zu den Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (BMGS vom 11.1.2005 - 432 - 62034).
Das OEG gilt für Angehörige anderer Staaten, sofern im Verhältnis zu diesen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist ( § 1 Abs. 4 Nr. 3 OEG ). Die Regelung, dass die Entschädigung ausländischer Gewaltopfer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängt, ist verfassungsgemäß (BSG-Urteil v. 6.3.1996 - 9 RVg 4/95, Breith. 1997,S. 255).
Die Zugehörigkeit zu Staaten, die die Gegenseitigkeit gewährleisten, ist nachzuweisen. Die Gegenseitigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.
Die Gegenseitigkeit hat infolge der Wirkungen des EU-Rechts und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) -vgl. "Sonstige Ausländer"- nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung.
Folgende Personengruppen werden bis auf Besonderheiten beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland entschädigungsrechtlich wie Deutsche behandelt, weil sie vom Erfordernis der Gegenseitigkeit befreit sind:
Auf Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und Angehörige der NATO -Stationierungsstreitkräfte findet das OEG uneingeschränkt Anwendung, falls bei Ihnen die Voraussetzungen Europäische Union, Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Gegenseitigkeit vorliegen.
In allen übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 ff. OEG (vgl. "Sonstige Ausländer") zu prüfen.
Soweit den Geschädigten wegen der Schädigung auch Anspruch auf Versorgung nach dem Recht des Entsendestaates zusteht, ist die Leistung in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 65 BVG zu versagen.
Allerdings können Angehörige der britischen NATO-Streitkräfte trotzdem Anspruch nach dem OEG haben, da die von Großbritannien gewährte Entschädigungsleistung subsidiär ist (BMA vom 27.5.1981, BVBl. 9/1981, S. 6).
Bei Gewalttaten zwischen Truppenangehörigen innerhalb der Truppenstützpunkte bestehen keine Bedenken, Entschädigung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 OEG zu versagen (BMA vom 27.12.1982, BVBl. 1 - 3/1983, S. 4).
Nach Artikel VII Abs. 10 a des NATO-Truppenstatus haben ordnungsgemäß aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe in all ihren Liegenschaften die Polizeigewalt.
Damit obliegt es grundsätzlich den Sicherheitskräften der ausländischen Streitkräfte, Gewalttaten innerhalb ihrer Liegenschaften zu verhindern.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) wurde mit Wirkung ab 1.7.1990 (neue Bundesländer ab 3.10.1990) der persönliche Geltungsbereich des OEG auch auf sonstige Ausländer für die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in der BRD ausgedehnt, die infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren. Damit können auch ausländische Gewaltopfer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und die wegen des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang keinen Anspruch nach dem OEG hatten, mit Wirkung ab 1.7.1990 bzw. ab 1.1.1991 (neue Bundesländer) Versorgung nach dem OEG erhalten, sofern sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.
Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 bzw. vor dem 3.10.1990 allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 a OEG (§ 10 Satz 3 OEG). Das Leistungsspektrum richtet sich nach der Dauer und damit nach der daraus resultierenden Verfestigung des Aufenthaltes.
Die Rechtmäßigkeit muss im Zeitpunkt der Schädigung gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen. Eine spätere Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, z.B. durch den Erwerb eines Aufenthaltstitels, ändert daran nichts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BMA mit Rundschreiben vom 5.3.2001 - VIa 2 - 6230 - für Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Menschen- und Frauenhandel zugelassen. In diesen Fällen kann bei der Prüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.
Opfer von Frauen- und Menschenhandel sind Personen, die gegen ihren Willen oder unter Vorspielung falscher Tatsachen in die BRD verbracht worden sind.
Ausländer, die sich mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können dieselben Leistungen wie Deutsche und EG-Staatsbürger erhalten (also das gesamte Leistungsspektrum des Gesetzes - § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG -).
Für Ausländer, deren Integration schon aus zeitlichen Gründen weniger weit fortgeschritten ist, gilt ein eingeschränktes Leistungsspektrum. Bei ununterbrochenem rechtmäßigem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von weniger als 3 Jahren erhalten ausländische Gewaltopfer nur einkommensunabhängige Leistungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG).
Damit soll gewährleistet werden, dass ihnen wenigstens die pauschalen Rentenleistungen zum Aus-gleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs sowie die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung zustehen.
Dieser Personenkreis hat aber dann Anspruch auf das volle Leistungsspektrum, wenn die Aufenthaltsdauer 3 Jahre erreicht. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X .
Anspruchsberechtigte Pflegezulageempfänger erhalten in Fällen einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 3 Jahren keine Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG und auch keinen Ehegatten- und Kinderzuschlag (§ 33 a Abs. 2 / § 33 b Abs. 6 BVG).
Nach derzeitigem Rechtsstand können Eltern weder in den ersten drei Jahren, noch bei Verzug ins Ausland Leistungen nach dem OEG erhalten.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG erhalten sonstige Ausländer , die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen. Die Elternrente ist aber eine einkommensabhängige Leistung. Bestand dagegen über § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG ein Anspruch auf Elternrente (mehr als drei Jahre im Bundesgebiet), so erhält der Ausländer im Falle des endgültigen Verlassens des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 - 3 OEG für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Bei der Elternversorgung gibt es keine Grundrente .
Dieses nicht gewollte Ergebnis ist kurzfristig nicht über eine an sich notwendige Änderung des Gesetzes zu beseitigen, sondern nur im Einzelfall über eine Zustimmung zum Härteausgleich zu erreichen.
Ob sich der Antragsteller rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhält, beurteilt sich in der Regel nach den Bestimmungen des Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und Asylverfahrensge-setz -AsylVfG-).
Nach § 4 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als
Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis, die zeitlich und räumlich unbeschränkt ist, werden das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden (§ 8 AufenthG).
Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Ein öffentliches Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die/der Betroffene in einem Strafprozess dringend als Zeuge benötigt wird.
Die für die Durchführung des OEG zuständigen Stellen haben daher aufgrund der Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung in solchen Fällen immer zu prüfen, ob die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einerseits oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen andererseits ausgesetzt ist. Die für die Durchführung des OEG zuständigen Behörden sind insoweit an die Feststellungen der Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte gebunden.
Zur Abrundung der Problematik des rechtmäßigen Aufenthaltes wird auch auf das BSG-Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R - (BreithSlg. 2001, Seite 729) hingewiesen (Aussetzung der Abschiebung wegen Strafvollzug).
Asylbewerber, denen nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wurde (Aufenthaltsgestattung), werden von § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG erfasst.
Antragsteller, die kein Asyl bekommen, aber trotz abgelehntem Asylantrag nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, halten sich nur dann rechtmäßig in Deutschland auf, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist (§ 1 Abs. 5 Satz 2 OEG).
Der Aufenthalt von Personen, die für die Dauer ihres Aufenthaltes in der BRD unter die Regelung des Artikels I NATO-Truppenstatut fallen, ist während dieser Zeit rechtmäßig im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG (BMA vom 29.7.1996 - VI 1 - 52039 - 1 -).
Für den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes sind von der Versorgungsverwaltung i.d.R. keine eigenen Ermittlungen anzustellen; vielmehr kann dieser von den Antragstellern durch Vorlage der ent-sprechenden Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde n erbracht werden. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG zur Feststellung, ob die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. § 1 Abs. 5 Satz 3 OEG stellt sicher, dass Ausländer bei einer Schädigung im Beitrittsgebiet Leistungen in gleicher Höhe erhalten wie dort wohnende Deutsche ("abgesenkte" Versorgung), es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den alten Bundesländern.
§ 1 Abs. 5 Satz 1 OEG verlangt, dass der rechtmäßige Aufenthalt in dem hier vorgegebenen zeitlichen Rahmen von 3 Jahren, der sich an den entsprechenden Regelungen für Flüchtlinge und Staatenlose orientiert, ununterbrochen vorliegen muss; andernfalls stehen Leistungen nach dem OEG nicht zu.
Kein mindestens drei Jahre andauernder ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn der Aufenthaltstitel widerrufen worden ist ( § 52 AufenthG ) oder wenn der sonstige Ausländer vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ausgewiesen oder abgeschoben wird, bzw. wenn er vorher das Bundesgebiet verlassen hat und sein Aufenthaltstitel erloschen ist.
Der Aufenthaltstitel und der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG erlöschen dagegen nicht, wenn der sonstige Ausländer aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grunde ausreist. Wegen § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG ist immer dann von einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund auszugehen, wenn der Ausländer innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in das Bundesgebiet einreist. Diese Frist gilt in allen Fällen - unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeit der Verlängerung (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Zu beachten ist allerdings, dass bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist die Zeiten vorübergehender Ausreisen mitzählen.
Bei der Frage, ob beim vorübergehenden Aufenthalt auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes abzustellen ist oder darauf, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist, ist allein die letzte Alternative zulässig (BMA vom 16.9.1994 -VI 1 - 52034 -, BVBl. 10 - 12/1994 S. 24).
Im ersten Fall würde ein Anspruch auf Versorgung regelmäßig erst nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstehen können.
Ein sonstiger Ausländer, der z.B. einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel besitzt, würde dann bei einer Schädigung im zweiten Monat seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Versorgung erst nach Ablauf einer "Sperrfrist" erhalten.
Zur Vermeidung dieses Ergebnisses ist daher darauf abzustellen, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sprechen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für einen geplanten rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, ist Versorgung ab dem Zeitpunkt der Schädigung auch dann zu gewähren, wenn die Gewalttat in den ersten sechs Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet verübt wurde.
Ausländer, die sich nur vorübergehend (längstens bis zu 6 Monaten) rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhalten, deren Aufenthalt also von vornherein auf nicht länger als 6 Monate angelegt ist, und dort Opfer einer Gewalttat werden, können keine Versorgung nach dem OEG erhalten, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.
Von diesem Grundsatz enthält § 1 Abs. 6 OEG zwei Ausnahmen:
Nach Nummer 1 haben auch diejenigen Ausländer Anspruch auf - ausschließlich einkommensunabhängige - Leistungen nach dem OEG, die sich rechtmäßig für einen nur vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer , der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.
Diejenigen Ausländer, die z.B. bei einem Verwandtenbesuch geschädigt werden, sollen wie die von ihnen besuchten Verwandten Regelleistungen nach dem OEG erhalten können, obwohl sie sich nur vorübergehend rechtmäßig hier aufhalten. Da es sich bei den von dieser Regelung erfassten Fällen naturgemäß um kurzfristige Aufenthalte handelt, wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt, dass diese Besucher lediglich den Ausländern mit einer Aufenthaltszeit bis zu 3 Jahren gleichgestellt werden können (also nur Bezug von einkommensunabhängigen Leistungen).
Dem ab 1.2.1988 völkerrechtlich in Kraft getretenen Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 17.7.1996, veröffentlicht im BGBl. Teil II, Jahrgang 1996, Nr. 32, S. 1114 ff., zugestimmt. Das Übereinkommen ist nach der im Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1997, Nr. 12, S. 740 ff., veröffentlichten Bekanntmachung vom 24.2.1997 seit dem 1.3.1997 mit verbindlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
An diesem Tag ist auch die Änderung des OEG durch das Gesetz vom 17.7.1996 (Art. 4 Abs. 1 Satz 2) wirksam geworden.
Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften diesen Grundsätzen anzupassen.
Das OEG entspricht bereits den Anforderungen des Übereinkommens. Bedeutung hat dies gegenwärtig lediglich für Staatsangehörige der Schweiz (siehe Seite 5). Die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten erhalten bereits nach § 1 Abs. 4 OEG Versorgung wie Deutsche.
Das gem. Art. 12 Satz 2 des Übereinkommens als "Zentrale Behörde" benannte Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 17.7.1996) ist für die Entgegennahme von Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten zuständig, nicht aber für Ersuchen aus der Bundesrepublik.
Touristen und Besucher, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des OEG aufhalten - bis zu sechs Monaten - und die weder unter § 1 Abs. 4 OEG noch unter das Privileg des § 1 Abs. 6 OEG fallen, können Leistungen nur als Härteausgleich nach § 10 b OEG erhalten.
§ 1 Abs. 7 OEG stellt klar, dass ein Export von OEG-Leistungen in die Heimatländer der Geschädigten außer in den von § 1 Abs. 4 OEG erfassten Fällen nicht erfolgt. Beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland tritt für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Ausländer an die Stelle der bis dahin erbrachten Leistungen eine einmalige Abfindung, mit deren Zahlung sämtliche durch die Schädigung entstandenen Ansprüche nach dem OEG für die Zukunft erlöschen.
Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten und berücksichtigt damit, wie schon die Abstufung des Leistungsspektrums, das Ausmaß der Integration .
Durch die Begrenzung der Abfindung auf einen Höchstbetrag (höchstens in Höhe des 30-fachen der monatlichen Grundrente ) soll zudem ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Geschädigten in seinem sozialen Umfeld zu Spannungen führt. Andererseits muss gewährleistet sein, dass der Geschädigte eine Summe erhält, die i.d.R. zur dauerhaften Sicherung des Lebens wesentlich beiträgt.
Erlischt das Versorgungsrechtsverhältnis mit dem anspruchsberechtigten Ausländer gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OEG, tritt mit dem Verlassen des Geltungsbereiches des OEG anstelle der laufenden Leistungen sofort kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung.
Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens:
Verlässt der leistungsberechtigte Ausländer den Geltungsbereich des OEG gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG, kann es wegen der Ungewissheit, ob er innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder einreist, zweckmäßig sein, die Zahlung der laufenden
Versorgungsbezüge
zunächst einzustellen.
Der Versorgungsberechtigte ist darüber zu informieren. Die Versorgungsangelegenheit ist zu überwachen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist zu überprüfen, ob sich der Versorgungsberechtigte wieder im Geltungsbereich des OEG rechtmäßig aufhält.
Allerdings sollte von der Zahlungseinstellung abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Leistungsberechtigte nur aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde bis längstens sechs Monate ausreist.
Dies ist z.B. bei einem ausländischen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des OEG der Fall, der lediglich seinen Urlaub im Heimatland verbringt.
Ergibt die Prüfung, dass der Versorgungsberechtigte innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in den Geltungsbereich des OEG eingereist ist, ist die Zahlung der laufenden Leistungen wieder aufzunehmen. Die zurückliegenden Monate der Zahlungseinstellung sind nachzuzahlen.
Stellt sich allerdings heraus, dass der Versorgungsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, tritt an die Stelle der laufenden Leistungen kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung. Die Bemessung des Abfindungsbetrages hat sich ebenso wie in den Fällen des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummern. 1 und 2 OEG nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens zu richten. Die sechs Monate sind bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Die eingestellten laufenden Leistungen sind nicht nachzuzahlen.
In § 1 Abs. 7 OEG wurde außerdem klargestellt, dass beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auch dann alle Ansprüche erlöschen, wenn mangels laufender Rentenansprüche ( MdE unter 25 v.H.) kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.
Wird das ausländische Gewaltopfer allerdings aus einem der in §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nummern. 1 - 4 AufenthG genannten Gründe ausgewiesen, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dies ist im Einzelfall im Benehmen mit den zuständigen Ausländerbehörden zu prüfen und festzustellen.
Nach § 1 Abs. 7 Satz 4 OEG gelten die Sätze 1 und 3 des Absatzes 7 auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen genießen, wenn die Tat nach dem 27.7.1993 begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um den Personenkreis, bei dem sofort (heimatlose Ausländer) oder nach 3 Jahren Aufenthalt ( Flüchtlinge /Staatenlose) im Geltungsbereich des OEG auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet wird.
Bislang war für diese Personen beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ein Leistungsexport möglich.
Um eine Besserstellung gegenüber anderen zurückkehrenden Ausländern, die zum Teil schon sehr lange hier gelebt haben, für die Zukunft zu vermeiden, musste die Abfindungsregelung auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt werden. Damit entfällt beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland künftig auch für heimatlose Ausländer und Gleichgestellte (s.o.) der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; an dessen Stelle tritt die Abfindung, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 7 Satz 2 OEG vorliegt.
Damit ist für alle Ausländer, die nicht von § 1 Abs. 4 OEG erfasst werden, ein Export von OEG-Leistungen ausgeschlossen.
Da diese Neuregelung im Vergleich zu bisher eine Schlechterstellung mit sich bringt (Wegfall des Anspruchs auf Versorgung nach dem OEG bei Verlassen der Bundesrepublik Deutschland), wurde gesetzlich festgelegt, dass die Regelung nur für die Fälle gilt, in denen die Tat nach dem 27.7.1993 (Verkündung des Gesetzes) begangen worden ist. Vor diesem Zeitpunkt eingetretene Schädigungen nach § 1 OEG werden für diesen Personenkreis noch nach bisherigem Recht beurteilt.
Nach § 1 Abs. 7 Satz 5 OEG gelten die Sätze 1 - 4 entsprechend auch für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich des OEG aufhalten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Angehörige eines verstorbenen Geschädigten, die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei denen aber i.d.R. unterstellt werden muss, dass ihr Unterhalt durch den Geschädigten zu dessen Lebzeiten sichergestellt wurde. Wenn mit dem Tod des Geschädigten diese Unterhaltssicherung wegfällt, soll dies den Hinterbliebenen, die mangels eigenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten können, wenigstens durch eine Abfindung ausgeglichen werden. Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland.
Da diese Abfindung mit dem Tod des Geschädigten hier entsteht und damit sämtliche weiteren Ansprüche entsprechend § 1 Abs. 7 Satz 3 OEG erlöschen, ergibt sich daraus, dass diejenigen Hinterbliebenen aufgrund einer späteren Einreise und eines rechtmäßigen Aufenthalts hier von mehr als sechs Monaten oder von mehr als drei Jahren dann keine weiteren laufenden Hinterbliebenenleistungen beanspruchen können.
Hat der Geschädigte wegen Verlassens des Geltungsbereiches des OEG eine Abfindung erhalten und stirbt er an den Folgen der Schädigung, besteht wegen des Eintritts der Erlöschenswirkung kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung .
Nach § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind die in den Absätzen 5 - 7 genannten Maßgaben sowie § 10 Satz 3 OEG auch bei der Hinterbliebenenversorgung anzuwenden. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 5 - 7 OEG nicht mehr alle Geschädigten die vollen Leistungen nach dem BVG bekommen; dies muss dann auch für deren Hinterbliebene gelten. Die entsprechende Anwendung von § 10 Satz 3 OEG bedeutet, dass diese Regelungen nur für solche Taten gelten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gelten diese Regelungen nach Maßgabe des § 10 a OEG.
§ 1 Abs. 8 letzter Satz OEG enthält eine Günstigkeitsklausel. Sie berücksichtigt den Fall, dass sich Hinterbliebene länger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben als das Opfer. In diesen Fällen erscheint es unbillig, die Abfindung nach der Aufenthaltsdauer des Opfers zu bemessen; vielmehr ist, sofern dies günstiger ist, bei der Bemessung der Abfindung nach Abs. 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.
Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ausländisches Ehepaar in die Bundesrepublik Deutschland einreist, der Ehemann bereits schon im ersten Jahr seines Hierseins durch einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 OEG getötet wird, die Witwe 20 oder 25 Jahre lang noch hier lebt und die entsprechende Witwenversorgung nach dem OEG erhält und dann in ihr Heimatland zurückgeht.
Würde man in diesem Fall die Abfindung für die Witwe an der Aufenthaltsdauer des Getöteten messen, so könnte sie lediglich das Zehnfache der monatlich zustehenden Grundrente für Hinterbliebene erhalten. In einem solchen Fall ist es daher günstiger, die Bemessung der Abfindung an der Aufenthaltsdauer der Hinterbliebenen selbst auszurichten.
Nach § 10 Satz 3 findet das OEG in den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gilt das OEG nach Maßgabe des § 10 a OEG.
Auf Ausländer , die sich nur vorübergehend hier aufhalten und Opfer einer Gewalttat werden, findet das OEG grundsätzlich nach wie vor keine Anwendung, es sei denn, sie fallen unter § 1 Abs. 4 oder Abs. 6 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.
Durch § 10 b OEG soll ein in einer einmaligen Summe zu zahlender Härteausgleich für Fälle eingeführt werden, in denen sich aus der Eingrenzung des nach § 1 Abs. 5 und 6 begünstigten Personenkreises im Einzelfall eine besondere Härte ergibt.
Gedacht ist dabei an Fälle, in denen Touristen und Besucher (z.B. Geschäftsreisende) - ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 OEG gegeben sind- besonders schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben, die nicht nur vorübergehend zu einer MdE um mindestens 50 v.H. geführt haben.
Da Touristen oder Besucher sich naturgemäß nur kurzfristig in der Bundesrepublik aufhalten, ist zur Feststellung der MdE eine Prognose erforderlich. Hierbei wird eine genaue Feststellung der MdE i.d.R. nicht möglich sein, so dass für die Bemessung der Leistungshöhe als Mittelwert die Höhe einer Grundrente nach einer MdE um 70 v.H. gewählt wurde.
Soweit nähere Erkenntnisse über das Ausmaß und den wahrscheinlichen Verlauf der Gesundheitsschädigung im konkreten Fall vorliegen, können sie bei der Festlegung des Multiplikators berücksichtigt werden.
Die Begrenzung des Härteausgleichs auf höchstens das 20-fache der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 70 v.H. stellt sicher, dass diese Härteleistung nicht in ein Missverhältnis zu der nach § 1 Abs. 7 zu gewährenden Abfindung gerät. Bei Hinterbliebenen - auch mehreren - ist daher die Härteleistung auf eine einzige Pauschalzahlung von maximal des 10-fachen der Witwengrundrente beschränkt.
§ 10 b letzter Satz ist nicht so auszulegen, dass immer dann, wenn eine Schwerbeschädigung vorliegt, auch ein Härtefall i.S. von Satz 1 gegeben ist. Mit der Formulierung im § 10 b letzter Satz soll lediglich deutlich gemacht werden, dass ein Härteausgleich für Geschädigte nur dann in Betracht kommt, wenn sie infolge der Schädigung schwerbeschädigt sind und sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt.
Es ist also erst die Schwerbeschädigung festzustellen - einschließlich einer medizinischen Prognose, die aber auch noch für die Höhe des Multiplikators maßgebend ist - und dann ist zu prüfen, ob in der Anwendung der Aufenthaltskriterien des § 1 Abs. 5 und 6 OEG eine besondere Härte liegt. Ermessen ist sowohl hinsichtlich des Ob der Gewährung einer Abfindung als auch hinsichtlich ihrer Höhe auszuüben. Die Versagungsgründe des § 2 OEG gelten auch für den Härteausgleich.
In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG kommt es besonders auf den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG an. Es ist daher notwendig, in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des OEG als auch die Ausreise nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG unverzüglich mitzuteilen sind.
Ferner ist unbedingt darauf zu achten, dass das Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes überwacht und - im Falle der laufenden Rentengewährung - rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung ein neuer Nachweis eingefordert wird. Sofern kein entsprechender Aufenthaltsnachweis vorgelegt wird, kann nicht mehr von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden, weshalb die Rentenzahlung unverzüglich eingestellt werden muss.
Ungeachtet dessen ist in allen Fällen, in denen eine laufende Rentenzahlung erfolgt, jährlich zu prüfen, ob der anspruchsberechtigte Ausländer sich noch rechtmäßig in Deutschland aufhält.
Die Neuregelung über den erweiterten anspruchsberechtigten Personenkreis ist mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten (Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993).
Für die neuen Bundesländer gilt folgendes: