Nach § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind die in den Absätzen 5 - 7 genannten Maßgaben sowie § 10 Satz 3 OEG auch bei der Hinterbliebenenversorgung anzuwenden. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 5 - 7 OEG nicht mehr alle Geschädigten die vollen Leistungen nach dem BVG bekommen; dies muss dann auch für deren Hinterbliebene gelten. Die entsprechende Anwendung von § 10 Satz 3 OEG bedeutet, dass diese Regelungen nur für solche Taten gelten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gelten diese Regelungen nach Maßgabe des § 10 a OEG.
§ 1 Abs. 8 letzter Satz OEG enthält eine Günstigkeitsklausel. Sie berücksichtigt den Fall, dass sich Hinterbliebene länger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben als das Opfer. In diesen Fällen erscheint es unbillig, die Abfindung nach der Aufenthaltsdauer des Opfers zu bemessen; vielmehr ist, sofern dies günstiger ist, bei der Bemessung der Abfindung nach Abs. 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.
Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ausländisches Ehepaar in die Bundesrepublik Deutschland einreist, der Ehemann bereits schon im ersten Jahr seines Hierseins durch einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 OEG getötet wird, die Witwe 20 oder 25 Jahre lang noch hier lebt und die entsprechende Witwenversorgung nach dem OEG erhält und dann in ihr Heimatland zurückgeht.
Würde man in diesem Fall die Abfindung für die Witwe an der Aufenthaltsdauer des Getöteten messen, so könnte sie lediglich das Zehnfache der monatlich zustehenden Grundrente für Hinterbliebene erhalten. In einem solchen Fall ist es daher günstiger, die Bemessung der Abfindung an der Aufenthaltsdauer der Hinterbliebenen selbst auszurichten.