§ 1 Abs. 7 OEG stellt klar, dass ein Export von OEG-Leistungen in die Heimatländer der Geschädigten außer in den von § 1 Abs. 4 OEG erfassten Fällen nicht erfolgt. Beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland tritt für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Ausländer an die Stelle der bis dahin erbrachten Leistungen eine einmalige Abfindung, mit deren Zahlung sämtliche durch die Schädigung entstandenen Ansprüche nach dem OEG für die Zukunft erlöschen.
Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten und berücksichtigt damit, wie schon die Abstufung des Leistungsspektrums, das Ausmaß der Integration .
Durch die Begrenzung der Abfindung auf einen Höchstbetrag (höchstens in Höhe des 30-fachen der monatlichen Grundrente ) soll zudem ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Geschädigten in seinem sozialen Umfeld zu Spannungen führt. Andererseits muss gewährleistet sein, dass der Geschädigte eine Summe erhält, die i.d.R. zur dauerhaften Sicherung des Lebens wesentlich beiträgt.
Erlischt das Versorgungsrechtsverhältnis mit dem anspruchsberechtigten Ausländer gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OEG, tritt mit dem Verlassen des Geltungsbereiches des OEG anstelle der laufenden Leistungen sofort kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung.
Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens:
Verlässt der leistungsberechtigte Ausländer den Geltungsbereich des OEG gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG, kann es wegen der Ungewissheit, ob er innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder einreist, zweckmäßig sein, die Zahlung der laufenden
Versorgungsbezüge
zunächst einzustellen.
Der Versorgungsberechtigte ist darüber zu informieren. Die Versorgungsangelegenheit ist zu überwachen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist zu überprüfen, ob sich der Versorgungsberechtigte wieder im Geltungsbereich des OEG rechtmäßig aufhält.
Allerdings sollte von der Zahlungseinstellung abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Leistungsberechtigte nur aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde bis längstens sechs Monate ausreist.
Dies ist z.B. bei einem ausländischen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des OEG der Fall, der lediglich seinen Urlaub im Heimatland verbringt.
Ergibt die Prüfung, dass der Versorgungsberechtigte innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in den Geltungsbereich des OEG eingereist ist, ist die Zahlung der laufenden Leistungen wieder aufzunehmen. Die zurückliegenden Monate der Zahlungseinstellung sind nachzuzahlen.
Stellt sich allerdings heraus, dass der Versorgungsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, tritt an die Stelle der laufenden Leistungen kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung. Die Bemessung des Abfindungsbetrages hat sich ebenso wie in den Fällen des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummern. 1 und 2 OEG nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens zu richten. Die sechs Monate sind bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Die eingestellten laufenden Leistungen sind nicht nachzuzahlen.
In § 1 Abs. 7 OEG wurde außerdem klargestellt, dass beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auch dann alle Ansprüche erlöschen, wenn mangels laufender Rentenansprüche ( MdE unter 25 v.H.) kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.
Wird das ausländische Gewaltopfer allerdings aus einem der in §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nummern. 1 - 4 AufenthG genannten Gründe ausgewiesen, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dies ist im Einzelfall im Benehmen mit den zuständigen Ausländerbehörden zu prüfen und festzustellen.
Nach § 1 Abs. 7 Satz 4 OEG gelten die Sätze 1 und 3 des Absatzes 7 auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen genießen, wenn die Tat nach dem 27.7.1993 begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um den Personenkreis, bei dem sofort (heimatlose Ausländer) oder nach 3 Jahren Aufenthalt ( Flüchtlinge /Staatenlose) im Geltungsbereich des OEG auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet wird.
Bislang war für diese Personen beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ein Leistungsexport möglich.
Um eine Besserstellung gegenüber anderen zurückkehrenden Ausländern, die zum Teil schon sehr lange hier gelebt haben, für die Zukunft zu vermeiden, musste die Abfindungsregelung auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt werden. Damit entfällt beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland künftig auch für heimatlose Ausländer und Gleichgestellte (s.o.) der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; an dessen Stelle tritt die Abfindung, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 7 Satz 2 OEG vorliegt.
Damit ist für alle Ausländer, die nicht von § 1 Abs. 4 OEG erfasst werden, ein Export von OEG-Leistungen ausgeschlossen.
Da diese Neuregelung im Vergleich zu bisher eine Schlechterstellung mit sich bringt (Wegfall des Anspruchs auf Versorgung nach dem OEG bei Verlassen der Bundesrepublik Deutschland), wurde gesetzlich festgelegt, dass die Regelung nur für die Fälle gilt, in denen die Tat nach dem 27.7.1993 (Verkündung des Gesetzes) begangen worden ist. Vor diesem Zeitpunkt eingetretene Schädigungen nach § 1 OEG werden für diesen Personenkreis noch nach bisherigem Recht beurteilt.
Nach § 1 Abs. 7 Satz 5 OEG gelten die Sätze 1 - 4 entsprechend auch für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich des OEG aufhalten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Angehörige eines verstorbenen Geschädigten, die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei denen aber i.d.R. unterstellt werden muss, dass ihr Unterhalt durch den Geschädigten zu dessen Lebzeiten sichergestellt wurde. Wenn mit dem Tod des Geschädigten diese Unterhaltssicherung wegfällt, soll dies den Hinterbliebenen, die mangels eigenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten können, wenigstens durch eine Abfindung ausgeglichen werden. Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland.
Da diese Abfindung mit dem Tod des Geschädigten hier entsteht und damit sämtliche weiteren Ansprüche entsprechend § 1 Abs. 7 Satz 3 OEG erlöschen, ergibt sich daraus, dass diejenigen Hinterbliebenen aufgrund einer späteren Einreise und eines rechtmäßigen Aufenthalts hier von mehr als sechs Monaten oder von mehr als drei Jahren dann keine weiteren laufenden Hinterbliebenenleistungen beanspruchen können.
Hat der Geschädigte wegen Verlassens des Geltungsbereiches des OEG eine Abfindung erhalten und stirbt er an den Folgen der Schädigung, besteht wegen des Eintritts der Erlöschenswirkung kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung .