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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Touristen und Besucher

Touristen und Besucher, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des OEG aufhalten - bis zu sechs Monaten - und die weder unter § 1 Abs. 4 OEG noch unter das Privileg des § 1 Abs. 6 OEG fallen, können Leistungen nur als Härteausgleich nach § 10 b OEG erhalten.

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