Touristen und Besucher, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des OEG aufhalten - bis zu sechs Monaten - und die weder unter § 1 Abs. 4 OEG noch unter das Privileg des § 1 Abs. 6 OEG fallen, können Leistungen nur als Härteausgleich nach § 10 b OEG erhalten.