Ausländer, die sich nur vorübergehend (längstens bis zu 6 Monaten) rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhalten, deren Aufenthalt also von vornherein auf nicht länger als 6 Monate angelegt ist, und dort Opfer einer Gewalttat werden, können keine Versorgung nach dem OEG erhalten, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.
Von diesem Grundsatz enthält § 1 Abs. 6 OEG zwei Ausnahmen:
Nach Nummer 1 haben auch diejenigen Ausländer Anspruch auf - ausschließlich einkommensunabhängige - Leistungen nach dem OEG, die sich rechtmäßig für einen nur vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer , der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.
Diejenigen Ausländer, die z.B. bei einem Verwandtenbesuch geschädigt werden, sollen wie die von ihnen besuchten Verwandten Regelleistungen nach dem OEG erhalten können, obwohl sie sich nur vorübergehend rechtmäßig hier aufhalten. Da es sich bei den von dieser Regelung erfassten Fällen naturgemäß um kurzfristige Aufenthalte handelt, wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt, dass diese Besucher lediglich den Ausländern mit einer Aufenthaltszeit bis zu 3 Jahren gleichgestellt werden können (also nur Bezug von einkommensunabhängigen Leistungen).
Dem ab 1.2.1988 völkerrechtlich in Kraft getretenen Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 17.7.1996, veröffentlicht im BGBl. Teil II, Jahrgang 1996, Nr. 32, S. 1114 ff., zugestimmt. Das Übereinkommen ist nach der im Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1997, Nr. 12, S. 740 ff., veröffentlichten Bekanntmachung vom 24.2.1997 seit dem 1.3.1997 mit verbindlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
An diesem Tag ist auch die Änderung des OEG durch das Gesetz vom 17.7.1996 (Art. 4 Abs. 1 Satz 2) wirksam geworden.
Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften diesen Grundsätzen anzupassen.
Das OEG entspricht bereits den Anforderungen des Übereinkommens. Bedeutung hat dies gegenwärtig lediglich für Staatsangehörige der Schweiz (siehe Seite 5). Die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten erhalten bereits nach § 1 Abs. 4 OEG Versorgung wie Deutsche.
Das gem. Art. 12 Satz 2 des Übereinkommens als "Zentrale Behörde" benannte Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 17.7.1996) ist für die Entgegennahme von Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten zuständig, nicht aber für Ersuchen aus der Bundesrepublik.