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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
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Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
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Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Vorübergehender Aufenthalt

Bei der Frage, ob beim vorübergehenden Aufenthalt auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes abzustellen ist oder darauf, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist, ist allein die letzte Alternative zulässig (BMA vom 16.9.1994 -VI 1 - 52034 -, BVBl. 10 - 12/1994 S. 24).

Im ersten Fall würde ein Anspruch auf Versorgung regelmäßig erst nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstehen können.

Ein sonstiger Ausländer, der z.B. einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel besitzt, würde dann bei einer Schädigung im zweiten Monat seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Versorgung erst nach Ablauf einer "Sperrfrist" erhalten.

Zur Vermeidung dieses Ergebnisses ist daher darauf abzustellen, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sprechen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für einen geplanten rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, ist Versorgung ab dem Zeitpunkt der Schädigung auch dann zu gewähren, wenn die Gewalttat in den ersten sechs Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet verübt wurde.

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