Bei der Frage, ob beim vorübergehenden Aufenthalt auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes abzustellen ist oder darauf, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist, ist allein die letzte Alternative zulässig (BMA vom 16.9.1994 -VI 1 - 52034 -, BVBl. 10 - 12/1994 S. 24).
Im ersten Fall würde ein Anspruch auf Versorgung regelmäßig erst nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstehen können.
Ein sonstiger Ausländer, der z.B. einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel besitzt, würde dann bei einer Schädigung im zweiten Monat seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Versorgung erst nach Ablauf einer "Sperrfrist" erhalten.
Zur Vermeidung dieses Ergebnisses ist daher darauf abzustellen, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sprechen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für einen geplanten rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, ist Versorgung ab dem Zeitpunkt der Schädigung auch dann zu gewähren, wenn die Gewalttat in den ersten sechs Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet verübt wurde.