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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Ununterbrochener Aufenthalt

§ 1 Abs. 5 Satz 1 OEG verlangt, dass der rechtmäßige Aufenthalt in dem hier vorgegebenen zeitlichen Rahmen von 3 Jahren, der sich an den entsprechenden Regelungen für Flüchtlinge und Staatenlose orientiert, ununterbrochen vorliegen muss; andernfalls stehen Leistungen nach dem OEG nicht zu.

Kein mindestens drei Jahre andauernder ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn der Aufenthaltstitel widerrufen worden ist ( § 52 AufenthG ) oder wenn der sonstige Ausländer vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ausgewiesen oder abgeschoben wird, bzw. wenn er vorher das Bundesgebiet verlassen hat und sein Aufenthaltstitel erloschen ist.

Der Aufenthaltstitel und der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG erlöschen dagegen nicht, wenn der sonstige Ausländer aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grunde ausreist. Wegen § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG ist immer dann von einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund auszugehen, wenn der Ausländer innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in das Bundesgebiet einreist. Diese Frist gilt in allen Fällen - unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeit der Verlängerung (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Zu beachten ist allerdings, dass bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist die Zeiten vorübergehender Ausreisen mitzählen.

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