Für den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes sind von der Versorgungsverwaltung i.d.R. keine eigenen Ermittlungen anzustellen; vielmehr kann dieser von den Antragstellern durch Vorlage der ent-sprechenden Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde n erbracht werden. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG zur Feststellung, ob die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. § 1 Abs. 5 Satz 3 OEG stellt sicher, dass Ausländer bei einer Schädigung im Beitrittsgebiet Leistungen in gleicher Höhe erhalten wie dort wohnende Deutsche ("abgesenkte" Versorgung), es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den alten Bundesländern.