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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

Für den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes sind von der Versorgungsverwaltung i.d.R. keine eigenen Ermittlungen anzustellen; vielmehr kann dieser von den Antragstellern durch Vorlage der ent-sprechenden Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde n erbracht werden. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG zur Feststellung, ob die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. § 1 Abs. 5 Satz 3 OEG stellt sicher, dass Ausländer bei einer Schädigung im Beitrittsgebiet Leistungen in gleicher Höhe erhalten wie dort wohnende Deutsche ("abgesenkte" Versorgung), es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den alten Bundesländern.

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