Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf das Bundesgebiet. Dazu gehören auch die exterritorialen Grundstücke ausländischer Vertretungen, nicht dagegen die exterritorialen Grundstücke deutscher Vertretungen im Ausland. Ferner gehören dazu der Luftraum und das Küstenmeer. Außerdem gehören dazu die Liegenschaften der NATO-Stationierungsstreitkräfte. Für die Anwendung des Gesetzes ist entscheidend, wo der tätliche Angriff und die Schädigung stattfanden (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R - ). Es gilt das Territorialprinzip. Die Folgen einer im Ausland begangenen Gewalttat können nicht entschädigt werden.
Das Gesetz findet auch Anwendung, wenn Schädigung und Gewalttat auf einem deutschen Schiff der in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten sind. Gleichgültig ist, ob sich das Schiff oder das Luftfahrzeug in einem fremden Hoheitsgebiet (Hafen, Flugplatz) befindet oder ob es sich um ein Seeschiff oder ein Binnenschiff handelt.
Deutsche Schiffe sind Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8.2.1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.1990 (BGBl. I S. 1342), berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Deutsche Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1992 (BGBl. I S. 1370), berechtigt sind, die Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik zu führen.