Ob sich der Antragsteller rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhält, beurteilt sich in der Regel nach den Bestimmungen des Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und Asylverfahrensge-setz -AsylVfG-).
Nach § 4 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als
Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis, die zeitlich und räumlich unbeschränkt ist, werden das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden (§ 8 AufenthG).
Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Ein öffentliches Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die/der Betroffene in einem Strafprozess dringend als Zeuge benötigt wird.
Die für die Durchführung des OEG zuständigen Stellen haben daher aufgrund der Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung in solchen Fällen immer zu prüfen, ob die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einerseits oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen andererseits ausgesetzt ist. Die für die Durchführung des OEG zuständigen Behörden sind insoweit an die Feststellungen der Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte gebunden.
Zur Abrundung der Problematik des rechtmäßigen Aufenthaltes wird auch auf das BSG-Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R - (BreithSlg. 2001, Seite 729) hingewiesen (Aussetzung der Abschiebung wegen Strafvollzug).
Asylbewerber, denen nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wurde (Aufenthaltsgestattung), werden von § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG erfasst.
Antragsteller, die kein Asyl bekommen, aber trotz abgelehntem Asylantrag nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, halten sich nur dann rechtmäßig in Deutschland auf, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist (§ 1 Abs. 5 Satz 2 OEG).
Der Aufenthalt von Personen, die für die Dauer ihres Aufenthaltes in der BRD unter die Regelung des Artikels I NATO-Truppenstatut fallen, ist während dieser Zeit rechtmäßig im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG (BMA vom 29.7.1996 - VI 1 - 52039 - 1 -).