Nach derzeitigem Rechtsstand können Eltern weder in den ersten drei Jahren, noch bei Verzug ins Ausland Leistungen nach dem OEG erhalten.
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG erhalten sonstige Ausländer , die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen. Die Elternrente ist aber eine einkommensabhängige Leistung. Bestand dagegen über § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG ein Anspruch auf Elternrente (mehr als drei Jahre im Bundesgebiet), so erhält der Ausländer im Falle des endgültigen Verlassens des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 - 3 OEG für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Bei der Elternversorgung gibt es keine Grundrente .
Dieses nicht gewollte Ergebnis ist kurzfristig nicht über eine an sich notwendige Änderung des Gesetzes zu beseitigen, sondern nur im Einzelfall über eine Zustimmung zum Härteausgleich zu erreichen.