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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Elternversorgung

Nach derzeitigem Rechtsstand können Eltern weder in den ersten drei Jahren, noch bei Verzug ins Ausland Leistungen nach dem OEG erhalten.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG erhalten sonstige Ausländer , die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen. Die Elternrente ist aber eine einkommensabhängige Leistung. Bestand dagegen über § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG ein Anspruch auf Elternrente (mehr als drei Jahre im Bundesgebiet), so erhält der Ausländer im Falle des endgültigen Verlassens des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 - 3 OEG für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Bei der Elternversorgung gibt es keine Grundrente .

Dieses nicht gewollte Ergebnis ist kurzfristig nicht über eine an sich notwendige Änderung des Gesetzes zu beseitigen, sondern nur im Einzelfall über eine Zustimmung zum Härteausgleich zu erreichen.

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