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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Rechtmäßiger Aufenthalt

Ausländer, die sich mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können dieselben Leistungen wie Deutsche und EG-Staatsbürger erhalten (also das gesamte Leistungsspektrum des Gesetzes - § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG -).

Für Ausländer, deren Integration schon aus zeitlichen Gründen weniger weit fortgeschritten ist, gilt ein eingeschränktes Leistungsspektrum. Bei ununterbrochenem rechtmäßigem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von weniger als 3 Jahren erhalten ausländische Gewaltopfer nur einkommensunabhängige Leistungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG).

Damit soll gewährleistet werden, dass ihnen wenigstens die pauschalen Rentenleistungen zum Aus-gleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs sowie die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung zustehen.

Dieser Personenkreis hat aber dann Anspruch auf das volle Leistungsspektrum, wenn die Aufenthaltsdauer 3 Jahre erreicht. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X .

Anspruchsberechtigte Pflegezulageempfänger erhalten in Fällen einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 3 Jahren keine Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG und auch keinen Ehegatten- und Kinderzuschlag (§ 33 a Abs. 2 / § 33 b Abs. 6 BVG).

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