Ausländer, die sich mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können dieselben Leistungen wie Deutsche und EG-Staatsbürger erhalten (also das gesamte Leistungsspektrum des Gesetzes - § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG -).
Für Ausländer, deren Integration schon aus zeitlichen Gründen weniger weit fortgeschritten ist, gilt ein eingeschränktes Leistungsspektrum. Bei ununterbrochenem rechtmäßigem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von weniger als 3 Jahren erhalten ausländische Gewaltopfer nur einkommensunabhängige Leistungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG).
Damit soll gewährleistet werden, dass ihnen wenigstens die pauschalen Rentenleistungen zum Aus-gleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs sowie die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung zustehen.
Dieser Personenkreis hat aber dann Anspruch auf das volle Leistungsspektrum, wenn die Aufenthaltsdauer 3 Jahre erreicht. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X .
Anspruchsberechtigte Pflegezulageempfänger erhalten in Fällen einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 3 Jahren keine Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG und auch keinen Ehegatten- und Kinderzuschlag (§ 33 a Abs. 2 / § 33 b Abs. 6 BVG).