Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) wurde mit Wirkung ab 1.7.1990 (neue Bundesländer ab 3.10.1990) der persönliche Geltungsbereich des OEG auch auf sonstige Ausländer für die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in der BRD ausgedehnt, die infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren. Damit können auch ausländische Gewaltopfer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und die wegen des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang keinen Anspruch nach dem OEG hatten, mit Wirkung ab 1.7.1990 bzw. ab 1.1.1991 (neue Bundesländer) Versorgung nach dem OEG erhalten, sofern sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.
Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 bzw. vor dem 3.10.1990 allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 a OEG (§ 10 Satz 3 OEG). Das Leistungsspektrum richtet sich nach der Dauer und damit nach der daraus resultierenden Verfestigung des Aufenthaltes.
Die Rechtmäßigkeit muss im Zeitpunkt der Schädigung gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen. Eine spätere Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, z.B. durch den Erwerb eines Aufenthaltstitels, ändert daran nichts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BMA mit Rundschreiben vom 5.3.2001 - VIa 2 - 6230 - für Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Menschen- und Frauenhandel zugelassen. In diesen Fällen kann bei der Prüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.
Opfer von Frauen- und Menschenhandel sind Personen, die gegen ihren Willen oder unter Vorspielung falscher Tatsachen in die BRD verbracht worden sind.