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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Sonstige Ausländer

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) wurde mit Wirkung ab 1.7.1990 (neue Bundesländer ab 3.10.1990) der persönliche Geltungsbereich des OEG auch auf sonstige Ausländer für die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in der BRD ausgedehnt, die infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren. Damit können auch ausländische Gewaltopfer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und die wegen des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang keinen Anspruch nach dem OEG hatten, mit Wirkung ab 1.7.1990 bzw. ab 1.1.1991 (neue Bundesländer) Versorgung nach dem OEG erhalten, sofern sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.

Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 bzw. vor dem 3.10.1990 allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 a OEG (§ 10 Satz 3 OEG). Das Leistungsspektrum richtet sich nach der Dauer und damit nach der daraus resultierenden Verfestigung des Aufenthaltes.

Die Rechtmäßigkeit muss im Zeitpunkt der Schädigung gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen. Eine spätere Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, z.B. durch den Erwerb eines Aufenthaltstitels, ändert daran nichts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BMA mit Rundschreiben vom 5.3.2001 - VIa 2 - 6230 - für Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Menschen- und Frauenhandel zugelassen. In diesen Fällen kann bei der Prüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.

Opfer von Frauen- und Menschenhandel sind Personen, die gegen ihren Willen oder unter Vorspielung falscher Tatsachen in die BRD verbracht worden sind.

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