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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten
Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung
Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung
Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG
Anwendung des § 81 a BVG
Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX
Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X
Anwendung des § 89 BVG
Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG
Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Ab 3.10.1990 gilt das OEG im Beitrittsgebiet mit folgenden Maßgaben (siehe Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III, Nr. 18 zum Einigungsvertragsgesetz vom 31.8.1990 - BGBl. II Nr. 35, Seite 885 - i.V.m. Artikel 2 des 2 OEG-ÄndG):

Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Geltungsbereich des OEG (alte Bundesländer) verlegt haben, sind die Vorschriften für die Überleitung des BVG über die Versorgung für Berechtigte im Beitrittsgebiet anzuwenden.

§ 10 OEG gilt für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet nach dem 02.10.1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 - 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 begangen worden sind nach Maßgabe des § 10 a OEG.

§ 10 a OEG gilt für Personen, die im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in dem Beitrittsgebiet eingetreten ist. § 84 a BVG ist zu beachten.

Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14.12.1988 (GBl. I, Nr. 29, S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2.10.1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, sind auf die Leistungen nach dem OEG anzurechnen. Praktische Auswirkungen entfaltet dieser durch das 2. OEG-ÄndG novellierte einigungsvertragliche Passus jedoch erst ab 1.1.1991 (vergl. Buchst. e).

Neue Ansprüche nach dem OEG werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31.12.1993 gestellt, beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ab 3.10.1990 ist ausgeschlossen.

Das Zweite OEG-Änderungsgesetz hat insoweit keine Auswirkungen auf die Leistungsgewährung gehabt. Im Einigungsvertrag ist für die entsprechend anwendbaren Bestimmungen des BVG festgelegt, dass Versorgungsbezüge frühestens ab Monat Januar 1991 zu gewähren sind.

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