Auf Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und Angehörige der NATO -Stationierungsstreitkräfte findet das OEG uneingeschränkt Anwendung, falls bei Ihnen die Voraussetzungen Europäische Union, Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Gegenseitigkeit vorliegen.
In allen übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 ff. OEG (vgl. "Sonstige Ausländer") zu prüfen.
Soweit den Geschädigten wegen der Schädigung auch Anspruch auf Versorgung nach dem Recht des Entsendestaates zusteht, ist die Leistung in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 65 BVG zu versagen.
Allerdings können Angehörige der britischen NATO-Streitkräfte trotzdem Anspruch nach dem OEG haben, da die von Großbritannien gewährte Entschädigungsleistung subsidiär ist (BMA vom 27.5.1981, BVBl. 9/1981, S. 6).
Bei Gewalttaten zwischen Truppenangehörigen innerhalb der Truppenstützpunkte bestehen keine Bedenken, Entschädigung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 OEG zu versagen (BMA vom 27.12.1982, BVBl. 1 - 3/1983, S. 4).
Nach Artikel VII Abs. 10 a des NATO-Truppenstatus haben ordnungsgemäß aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe in all ihren Liegenschaften die Polizeigewalt.
Damit obliegt es grundsätzlich den Sicherheitskräften der ausländischen Streitkräfte, Gewalttaten innerhalb ihrer Liegenschaften zu verhindern.