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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten
Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung
Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung
Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG
Anwendung des § 81 a BVG
Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX
Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X
Anwendung des § 89 BVG
Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG
Modifikation der Stichtagsregelung
Regelung für Beschädigte
Bedürftigkeit
Wohnsitz
Regelung für Hinterbliebene
Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod vor dem 30.12.1984)
Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod nach dem 29.12.1984)
Zeitliche Anwendung des § 48 BVG
Umfang und Rechtsnatur
Sachschäden
Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Regelung für Hinterbliebene

Nach § 10 a Abs. 4 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 - 52 BVG , solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für die Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, gelten die Absätze 2 und 3 des § 10 a entsprechend.

Nach Auffassung des BMA ist es für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 a Abs. 4 OEG i.V.m. § 38 BVG nicht erforderlich, dass der Verstorbene selbst Schwerbeschädigter i.S. des § 10 a Abs. 1 OEG war; auch muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nur bei den Hinterbliebenen vorliegen.

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