Nach § 10 a Abs. 4 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 - 52 BVG , solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für die Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, gelten die Absätze 2 und 3 des § 10 a entsprechend.
Nach Auffassung des BMA ist es für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 a Abs. 4 OEG i.V.m. § 38 BVG nicht erforderlich, dass der Verstorbene selbst Schwerbeschädigter i.S. des § 10 a Abs. 1 OEG war; auch muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nur bei den Hinterbliebenen vorliegen.