Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 bzw. 30.6.1990 (sonstige Ausländer) durch eine Gewalttat geschädigt wurden, erhalten auf Antrag Versorgung , solange sie
allein infolge einer Schädigung nach dem OEG schwerbeschädigt sind und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Schwerbeschädigt in diesem Sinne ist nur derjenige, der allein wegen einer OEG-Schädigung mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert ist. Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden somit die Fälle, in denen der Geschädigte erst durch die Bildung einer Gesamt- MdE nach § 3 Abs. 1 OEG zum Schwerbeschädigten wird. Bei der Prüfung, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft gegeben ist, ist § 30 Abs. 1 und 2 BVG anzuwenden.