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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten
Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung
Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung
Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG
Anwendung des § 81 a BVG
Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX
Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X
Anwendung des § 89 BVG
Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG
Modifikation der Stichtagsregelung
Regelung für Beschädigte
Bedürftigkeit
Wohnsitz
Regelung für Hinterbliebene
Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod vor dem 30.12.1984)
Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod nach dem 29.12.1984)
Zeitliche Anwendung des § 48 BVG
Umfang und Rechtsnatur
Sachschäden
Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Regelung für Beschädigte

Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 bzw. 30.6.1990 (sonstige Ausländer) durch eine Gewalttat geschädigt wurden, erhalten auf Antrag Versorgung , solange sie

allein infolge einer Schädigung nach dem OEG schwerbeschädigt sind und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schwerbeschädigt in diesem Sinne ist nur derjenige, der allein wegen einer OEG-Schädigung mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert ist. Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden somit die Fälle, in denen der Geschädigte erst durch die Bildung einer Gesamt- MdE nach § 3 Abs. 1 OEG zum Schwerbeschädigten wird. Bei der Prüfung, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft gegeben ist, ist § 30 Abs. 1 und 2 BVG anzuwenden.

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