Ganzes Dokument anzeigen
Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz findet in den "alten" Bundesländern auf Ansprüche aus Taten Anwendung, die seit dem 23.5.1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) begangen worden sind. Allerdings können Folgen von Gewalttaten, die nach dem 22.5.1949 und vor dem 16.5.1976 verübt wurden, nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 10 a OEG entschädigt werden. Für sonstige Ausländer ( § 1 Abs. 5 und 6 OEG ) gelten hiervon abweichend die Regelungen des § 10 Satz 3 OEG. Bei Taten, die vor dem 23.5.1949 begangen wurden, können Leistungen auch nicht im Wege des Härteausgleichs bewilligt werden.

Ab 1.1.1991 gilt das OEG auch im Beitrittsgebiet für Ansprüche aus Taten, die dort nach dem 2.10.1990 begangen worden sind. Für Ansprüche aus Taten, die dort in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der ehemaligen DDR) bis 2.10.1990 begangen worden sind, können Leistungen ebenfalls nur nach Maßgabe des § 10 a OEG gewährt werden.

Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv