Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1723) wurde die Stichtagsregelung in § 10 OEG modifiziert. Danach gelten die §§ 1 bis 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10 a und 10 c (§ 10 Satz 2 OEG). In Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG (sonstige Ausländer) ist der § 10a OEG für Taten vor dem 1.7.1990 ent-sprechend anzuwenden.
Für die neuen Bundesländer wird diesbezüglich auf Punkt 5 verwiesen.
Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 bzw. 30.6.1990 (sonstige Ausländer) durch eine Gewalttat geschädigt wurden, erhalten auf Antrag Versorgung , solange sie
allein infolge einer Schädigung nach dem OEG schwerbeschädigt sind und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Schwerbeschädigt in diesem Sinne ist nur derjenige, der allein wegen einer OEG-Schädigung mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert ist. Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden somit die Fälle, in denen der Geschädigte erst durch die Bildung einer Gesamt- MdE nach § 3 Abs. 1 OEG zum Schwerbeschädigten wird. Bei der Prüfung, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft gegeben ist, ist § 30 Abs. 1 und 2 BVG anzuwenden.
Die Gewährung von Versorgung in den Fällen des § 10 Satz 2 OEG hängt u.a. davon ab, dass der Anspruchsteller bedürftig ist. Wann Bedürftigkeit in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus § 10 a Abs. 2 OEG.
Mit der Formulierung "im Sinne des § 33 Bundesversorgungsgesetz " ist klargestellt, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit von dem Einkommensbegriff des Bundesversorgungsgesetzes auszugehen ist.
§ 10 a Abs. 3 OEG sieht eine Anrechnung von Einkünften auch über den Betrag hinaus vor, der zum Ausschluss vom Einkommen beeinflusster Versorgungsleistungen führt. Wie § 10 a Abs. 3 OEG anzuwenden ist, hat das BMA unter Abschnitt B seines Rundschreibens vom 2.1.1985 - VI a 1 - 52 025/1 - (BVBl. 1 - 3/1985, S. 3) - erläutert.
Ergibt sich infolge der Anrechnung nach § 10 a Abs. 3 OEG kein Zahlbetrag mehr aus diesen Leistungen, entfallen auch die Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG sowie die Beihilfe für fremde Führung nach § 14 BVG. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG besteht dann nicht.
Die Sonderregelungen der §§ 33 Abs. 4, 33 a Abs. 2 und 33 b Abs. 6 BVG gelten nicht (§ 10 a Abs. 3 letzter Satz OEG). Dies bedeutet, dass die Empfänger einer Pflegezulage nicht unabhängig von der Höhe des Einkommens mindestens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente bzw. ab Pflegezulage Stufe III die volle Ausgleichsrente und den vollen Ehegattenzuschlag bzw. Kinderzuschlag nach § 33 b Abs. 6 BVG erhalten.
Auch bei diesem Personenkreis ist in den Fällen des § 10 a OEG immer konkret die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages, ggf. auch des Kinderzuschlages, zu berechnen.
Der Anspruchsteller muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG, also in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nach § 10 a Abs. 4 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 - 52 BVG , solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für die Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, gelten die Absätze 2 und 3 des § 10 a entsprechend.
Nach Auffassung des BMA ist es für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 a Abs. 4 OEG i.V.m. § 38 BVG nicht erforderlich, dass der Verstorbene selbst Schwerbeschädigter i.S. des § 10 a Abs. 1 OEG war; auch muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nur bei den Hinterbliebenen vorliegen.
Ist das Opfer vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des OEG gestorben, setzt ein Anspruch nach § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG nicht voraus, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war. Vielmehr kommt in diesen Fällen Witwen- und Waisenbeihilfe in Betracht, wenn er einen Anspruch auf Versorgung gehabt hätte, falls im Zeitpunkt des Todes die Härteregelung des § 10 a OEG bereits gegolten hätte.
Darüber hinaus hätte der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes bedürftig gewesen sein müssen. Dabei bestehen nach Auffassung des BMA keine Bedenken, die Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rentenbeträge festzustellen.
Hätte der Beschädigte einen entsprechenden Anspruch auf Versorgung gehabt, dann ist die Witwen- und Waisenbeihilfe beim Vorliegen der übrigen in § 48 BVG geforderten Voraussetzungen als Rechtsanspruch zu gewähren, solange die Hinterbliebenen bedürftig sind und im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
Ist der Schwerbeschädigte nach Inkrafttreten der Änderung schädigungsunabhängig gestorben, muss für die Gewährung einer Witwen- und Waisenbeihilfe als Rechtsanspruch nach § 48 BVG gefordert werden, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war, also einen Anspruch auf Versorgung hatte.
Hat ein solcher Anspruch wegen fehlender Antragstellung des Beschädigten nicht bestanden, kann Witwen- und Waisenbeihilfe nur im Wege des Härteausgleichs ( § 1 Abs. 12 OEG i.V.m. § 89 BVG ) gewährt werden. Solche Fälle sind vor einer endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend ( § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG ).
Die Versorgung für den hier in Rede stehenden Personenkreis umfasst nach § 10 a Abs. 5 OEG alle Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich. Grund dafür ist, dass mit der Härteregelung der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden, ein darüber hinausgehender Schaden allerdings nicht abgegolten werden soll.
Nach § 1 Abs. 10 OEG steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels , einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG gleich. Trotz des Wortlauts wird davon auch der Verlust erfasst.
Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass ein Antragsteller, der gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, auch einen Sachschaden erlitten hat, so ist er im Rahmen der Fürsorge- und Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen, dass ihm dieser Sachschaden von dem Unfallversicherungsträger nach § 13 SGB VII ersetzt werden kann. § 65 BVG ist zu beachten.