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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten
Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung
Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung
Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG
Anwendung des § 81 a BVG
Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX
Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X
Anwendung des § 89 BVG
Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG
Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X

In den Fällen, in denen die näheren Umstände der Tat zunächst ungeklärt sind und daher ein Land oder der Bund gem. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OEG hilfsweise als Kostenträger herangezogen wird und der nach § 4 OEG primär Verpflichtete erst später nach Aufklärung der Tat festgestellt wird, richtet sich der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nach den §§ 103 - 105 SGB X .

Auch im Rahmen der Erstattung ist die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 4 Abs. 2 OEG in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 OEG zu berücksichtigen.

Stellt sich heraus, dass es sich bei dem letztlich zur Leistung Verpflichteten um eine andere öffentlich-rechtliche Stelle handelt, die kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, gilt für den Erstattungsanspruch § 81 b BVG .

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