In den Fällen, in denen die näheren Umstände der Tat zunächst ungeklärt sind und daher ein Land oder der Bund gem. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OEG hilfsweise als Kostenträger herangezogen wird und der nach § 4 OEG primär Verpflichtete erst später nach Aufklärung der Tat festgestellt wird, richtet sich der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nach den §§ 103 - 105 SGB X .
Auch im Rahmen der Erstattung ist die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 4 Abs. 2 OEG in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 OEG zu berücksichtigen.
Stellt sich heraus, dass es sich bei dem letztlich zur Leistung Verpflichteten um eine andere öffentlich-rechtliche Stelle handelt, die kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, gilt für den Erstattungsanspruch § 81 b BVG .