Das Gesetz findet in den "alten" Bundesländern auf Ansprüche aus Taten Anwendung, die seit dem 23.5.1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) begangen worden sind. Allerdings können Folgen von Gewalttaten, die nach dem 22.5.1949 und vor dem 16.5.1976 verübt wurden, nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 10 a OEG entschädigt werden. Für sonstige Ausländer ( § 1 Abs. 5 und 6 OEG ) gelten hiervon abweichend die Regelungen des § 10 Satz 3 OEG. Bei Taten, die vor dem 23.5.1949 begangen wurden, können Leistungen auch nicht im Wege des Härteausgleichs bewilligt werden.
Ab 1.1.1991 gilt das OEG auch im Beitrittsgebiet für Ansprüche aus Taten, die dort nach dem 2.10.1990 begangen worden sind. Für Ansprüche aus Taten, die dort in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der ehemaligen DDR) bis 2.10.1990 begangen worden sind, können Leistungen ebenfalls nur nach Maßgabe des § 10 a OEG gewährt werden.