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Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten

Bei mehraktigen Geschehensabläufen bzw. bei Mehrfachtaten, die sich nicht auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzen, hat das BMA mit seinem Rundschreiben vom 25.2.2002 - IV c 2 - 62036 - 2 - in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft des Bundeslandes bestimmt, in dem der letzte Teilakt stattgefunden hat:

"Für Fallkonstellationen, in denen der mehraktige Geschehensablauf einer Gewalttat zunächst in einem Bundesland beginnt und sich dann in einem oder mehreren Bundesländern fortsetzt, fehlt es im OEG an einer ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit sowie - daraus folgend - der Kostenträgerschaft .

Das einhellige Ergebnis der auf der Länderreferentenbesprechung am 27./28.11.2001 hierzu geführten Diskussion fasse ich wie folgt zusammen:

Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass sowohl im Interesse der Antragsteller als auch zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands in den genannten Fallkonstellationen in sinngemäßer Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 2 OEG dasjenige Land allein zuständig sein soll, in welchem der letzte Teilakt einer Gewalttat stattgefunden hat.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass sowohl die Entscheidung im betreffenden Einzelfall als auch die Kostenträgerschaft in einer Hand liegen. Darüber hinaus werden damit ansonsten mögliche Differenzen zwischen verschiedenen Ländern über eine Kostenaufteilung oder die Bewertung einzelner Tatanteile und ihrer Auswirkungen von vorneherein vermieden.

Soweit sich aus der getroffenen Festlegung für den Einzelfall - gegenüber einer verwaltungsmäßig nicht praktikablen Kostenaufteilung - finanzielle Mehrbelastungen des betroffenen Landes ergeben, werden sich diese über Jahre hinweg zwischen den Ländern ausgleichen.

Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für Mehrfachtaten, d.h. bei mehreren, zeitlich voneinander unabhängig stattfindenden Gewalttaten in verschiedenen Bundesländern, die letztlich zusammen eine Gesundheitsstörung ergeben."

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