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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten
Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung
Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung
Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG
Anwendung des § 81 a BVG
Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX
Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X
Anwendung des § 89 BVG
Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG
Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Zusammentreffen von Ansprüchen

Das Zusammentreffen von Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 OEG bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Fälle der Beschädigtenversorgung, in denen aufgrund verschiedener schadenstiftender Ereignisse Ansprüche nach dem OEG mit solchen nach einem anderen Gesetz der sozialen Entschädigung (Art. II § 1 Nr. 11 SGB I) zusammentreffen (z.B. ein Versorgungsberechtigter i.S.d. BVG erleidet durch eine Gewalttat i.S.d. OEG eine weitere gesundheitliche Schädigung).

Treffen mehrere schadenstiftende Ereignisse nach dem OEG zusammen (z.B. jemand wird ein zweites Mal Opfer einer Gewalttat), ist bei unterschiedlicher Kostenträgerschaft § 3 Abs. 1 OEG analog anzuwenden.

In den Fällen, in denen ein Anspruch z.B. nach dem BVG oder nach Gesetzen, die das BVG für ent-sprechend anwendbar erklären, mit einem Anspruch nach dem OEG zusammentrifft und es daher gem. § 3 Abs. 1 OEG der Bildung einer Gesamt- MdE und der Feststellung einer einheitlichen Rente bedarf, richtet sich die Kostenträgerschaft nicht nach dem Verhältnis, in dem die MdE für die Erstschädigung (z.B. BVG) zu der MdE für die nachfolgende Schädigung (OEG) steht.

Vielmehr fallen dem Leistungsträger nach dem OEG entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 OEG die Versorgungsleistungen zur Last, die sich über den z.B. BVG-Anspruch hinaus im Hinblick auf den OEG-Tatbestand ergeben.

Erleidet z.B. ein Kriegsbeschädigter (MdE für die Schädigungsfolgen nach dem BVG 30 v.H.) eine OEG-Schädigung (Einzel-MdE hierfür ebenfalls 30 v.H.), woraus sich eine Gesamt-MdE von 50 v.H. ergibt, hat nach § 4 Abs. 3 OEG das für die OEG-Schädigung zuständige Land den über den Grundrentenbetrag nach einer MdE von 30 v.H. hinausgehenden Betrag zu zahlen, wovon allerdings gem. § 4 Abs. 2 OEG 40 v.H. zu Lasten des Bundes gehen.

Ist in den Fällen des Zusammentreffens von Ansprüchen für einen der beiden Ansprüche das Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes zuständig, ist folgendes zu beachten:

Das für die nachfolgende Schädigung (OEG-Schädigung) zuständige Versorgungsamt des anderen Bundeslandes erteilt einen Bescheid dem Grunde nach, setzt die Höhe der Gesamt-MdE fest und teilt dies dem Versorgungsberechtigten mit.

Das Wohnsitzamt (BVG-Amt) nimmt die Auszahlung der Gesamt-Versorgungsbezüge vor und fordert von dem für die OEG-Schädigung zuständigen Versorgungsamt des anderen Bundeslandes den Unterschiedsbetrag (OEG-Anteil) an.

Ergeben sich in Einzelfällen beim Zusammentreffen von Ansprüchen Zuständigkeitsfragen, ist, da bisher eine bundeseinheitliche Verfahrensweise in diesen Fällen noch nicht erreicht werden konnte, zu-nächst unmittelbar mit dem für die nachfolgende Schädigung (z.B. OEG-Schädigung) zuständigen anderen Versorgungsamt Einvernehmen über eine entsprechende Zuständigkeitsregelung herbeiführen.

Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten

Bei mehraktigen Geschehensabläufen bzw. bei Mehrfachtaten, die sich nicht auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzen, hat das BMA mit seinem Rundschreiben vom 25.2.2002 - IV c 2 - 62036 - 2 - in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft des Bundeslandes bestimmt, in dem der letzte Teilakt stattgefunden hat:

"Für Fallkonstellationen, in denen der mehraktige Geschehensablauf einer Gewalttat zunächst in einem Bundesland beginnt und sich dann in einem oder mehreren Bundesländern fortsetzt, fehlt es im OEG an einer ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit sowie - daraus folgend - der Kostenträgerschaft .

Das einhellige Ergebnis der auf der Länderreferentenbesprechung am 27./28.11.2001 hierzu geführten Diskussion fasse ich wie folgt zusammen:

Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass sowohl im Interesse der Antragsteller als auch zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands in den genannten Fallkonstellationen in sinngemäßer Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 2 OEG dasjenige Land allein zuständig sein soll, in welchem der letzte Teilakt einer Gewalttat stattgefunden hat.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass sowohl die Entscheidung im betreffenden Einzelfall als auch die Kostenträgerschaft in einer Hand liegen. Darüber hinaus werden damit ansonsten mögliche Differenzen zwischen verschiedenen Ländern über eine Kostenaufteilung oder die Bewertung einzelner Tatanteile und ihrer Auswirkungen von vorneherein vermieden.

Soweit sich aus der getroffenen Festlegung für den Einzelfall - gegenüber einer verwaltungsmäßig nicht praktikablen Kostenaufteilung - finanzielle Mehrbelastungen des betroffenen Landes ergeben, werden sich diese über Jahre hinweg zwischen den Ländern ausgleichen.

Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für Mehrfachtaten, d.h. bei mehreren, zeitlich voneinander unabhängig stattfindenden Gewalttaten in verschiedenen Bundesländern, die letztlich zusammen eine Gesundheitsstörung ergeben."

Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung

Die §§ 64 - 64 d und 64 f BVG sind gem. § 1 Abs. 12 OEG mit modifizierter Zustimmungsbedürftigkeit im Rahmen des OEG entsprechend anwendbar. Da Ausländer, die unter § 1 Abs. 4 OEG fallen, deutschen Anspruchsberechtigten gleichstehen, bedeutet dies im Ergebnis, dass auf sie hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Zahlungsmodalitäten die §§ 64 - 64 d und 64 f BVG so anzuwenden sind wie bei Deutschen.

Hierunter fallen damit nicht Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 5 und 6 OEG sowie heimatlose Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die durch eine Gewalttat nach dem 27.07.1993 geschädigt worden sind, da für diese Personenkreise kein Leistungsexport erfolgen soll.

Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung

Die §§ 72 ff. BVG -Kapitalabfindung- sind anwendbar. Ist das Land Kostenträger, findet das Rentenkapitalisierungsgesetz -KOV- keine Anwendung, sondern die Kapitalabfindung wird ausschließlich nach den §§ 72 ff. BVG gewährt.

Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG

§ 81 BVG ist wegen § 3 Abs. 3 OEG im Rahmen des OEG nicht anwendbar.

Anwendung des § 81 a BVG

§ 81 a BVG ist im Rahmen des OEG anwendbar, wobei jedoch die Besonderheit des § 5 Abs. 1 OEG zu beachten ist.

Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX

Nach dem Urteil des BSG vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 5/89 wird ein Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegen die Versorgungsverwaltung wegen Kosten der Heilbehandlung nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Gewaltopfer gemäß § 2 Abs. 2 OEG Leistungen nach dem OEG wegen mangelnder Mitwirkung bei der Verfolgung des Täters versagt werden.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch der Krankenkassen bleibt aber auch in diesen Fällen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt sind (BMA-Rdschr. v. 22.6.1992 - VI a 3 - 52320 - 1 -).

Daher muss, obgleich bereits frühzeitig erkennbar sein kann, dass Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Verfolgung des Täters zu versagen sind, im Hinblick auf den möglichen Erstattungsanspruch der Krankenkassen eine so umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen, dass die präzise Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG möglich ist. Die Begründung des Bescheides muss entsprechende Ausführungen enthalten (BMA-Rdschr. v. 17.5.1994 - VI 3 - 52320 - 1 -).

Sollte nach dieser Sachverhaltsaufklärung gleichwohl nicht eindeutig festzustellen sein, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG vorliegen, kann dem Antrag der Krankenkassen auf Kostenerstattung nicht entsprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Feststellung nur deshalb nicht erfolgen kann, weil das (vermutliche) Gewaltopfer auch daran nicht mitwirkt.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass bei der Versagung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG (Selbstverursachung, Unbilligkeit) grundsätzlich kein Erstattungsanspruch der Krankenkassen besteht.

Durch das Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im Sozialen Entschädigungsrecht ( ErstÄG ) vom 25.7.1996 (BGBl. I, Nr. 39, Seite 1118) wurde ab 1.1.1998 für das OEG die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche der Krankenkassen von Aufwendungen für Leistungen eingeführt, die sie nach § 18 c BVG erbracht haben.

Daneben werden auch in Zukunft Erstattungen nach § 105 SGB X (früher § 19 Abs. 4 BVG a.F.) vorzunehmen sein (vgl. BMA-Rdschr. v. 17.5.1994 - VI 3 - 52320 - 1 -).

Erstattungen nach § 19 Abs. 4 BVG a.F. sind gemäß § 10 d Abs. 2 OEG nicht in die Pauschalerstattung nach § 20 BVG i.V.m. § 1 Abs. 13 OEG eingeflossen.

Nach Inkrafttreten des SGB IX zum 01.07.2001 ist mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ein besonderer Erstattungsanspruch hinzugetreten:

Der Rechtsträger, der unzuständig Teilhabeleistungen erbracht hat, bekommt seine Aufwendungen ersetzt.

Dies folgt für den sogenannten unzuständigen "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und für den unzuständigen "erstangegangenen" Rehabilitations-träger aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit der Vereinbarung der Rehabilitationsträger (BMGS-Rundschreiben vom 19.7.2004 - 434 - 61387 -). Diese Vereinbarung gilt nur für Erstattungsansprüche zwischen Krankenkassen und Versorgungsverwaltung.

Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X

In den Fällen, in denen die näheren Umstände der Tat zunächst ungeklärt sind und daher ein Land oder der Bund gem. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OEG hilfsweise als Kostenträger herangezogen wird und der nach § 4 OEG primär Verpflichtete erst später nach Aufklärung der Tat festgestellt wird, richtet sich der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nach den §§ 103 - 105 SGB X .

Auch im Rahmen der Erstattung ist die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 4 Abs. 2 OEG in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 OEG zu berücksichtigen.

Stellt sich heraus, dass es sich bei dem letztlich zur Leistung Verpflichteten um eine andere öffentlich-rechtliche Stelle handelt, die kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, gilt für den Erstattungsanspruch § 81 b BVG .

Anwendung des § 89 BVG

§ 89 BVG findet im Rahmen des OEG Anwendung. Auf die besondere Zuständigkeitsregelung in § 1 Absatz 12 Satz 2 OEG wird hingewiesen.

Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG

Modifikation der Stichtagsregelung

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1723) wurde die Stichtagsregelung in § 10 OEG modifiziert. Danach gelten die §§ 1 bis 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10 a und 10 c (§ 10 Satz 2 OEG). In Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG (sonstige Ausländer) ist der § 10a OEG für Taten vor dem 1.7.1990 ent-sprechend anzuwenden.

Für die neuen Bundesländer wird diesbezüglich auf Punkt 5 verwiesen.

Regelung für Beschädigte

Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 bzw. 30.6.1990 (sonstige Ausländer) durch eine Gewalttat geschädigt wurden, erhalten auf Antrag Versorgung , solange sie

allein infolge einer Schädigung nach dem OEG schwerbeschädigt sind und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schwerbeschädigt in diesem Sinne ist nur derjenige, der allein wegen einer OEG-Schädigung mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert ist. Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden somit die Fälle, in denen der Geschädigte erst durch die Bildung einer Gesamt- MdE nach § 3 Abs. 1 OEG zum Schwerbeschädigten wird. Bei der Prüfung, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft gegeben ist, ist § 30 Abs. 1 und 2 BVG anzuwenden.

Bedürftigkeit

Die Gewährung von Versorgung in den Fällen des § 10 Satz 2 OEG hängt u.a. davon ab, dass der Anspruchsteller bedürftig ist. Wann Bedürftigkeit in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus § 10 a Abs. 2 OEG.

Mit der Formulierung "im Sinne des § 33 Bundesversorgungsgesetz " ist klargestellt, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit von dem Einkommensbegriff des Bundesversorgungsgesetzes auszugehen ist.

§ 10 a Abs. 3 OEG sieht eine Anrechnung von Einkünften auch über den Betrag hinaus vor, der zum Ausschluss vom Einkommen beeinflusster Versorgungsleistungen führt. Wie § 10 a Abs. 3 OEG anzuwenden ist, hat das BMA unter Abschnitt B seines Rundschreibens vom 2.1.1985 - VI a 1 - 52 025/1 - (BVBl. 1 - 3/1985, S. 3) - erläutert.

Ergibt sich infolge der Anrechnung nach § 10 a Abs. 3 OEG kein Zahlbetrag mehr aus diesen Leistungen, entfallen auch die Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG sowie die Beihilfe für fremde Führung nach § 14 BVG. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG besteht dann nicht.

Die Sonderregelungen der §§ 33 Abs. 4, 33 a Abs. 2 und 33 b Abs. 6 BVG gelten nicht (§ 10 a Abs. 3 letzter Satz OEG). Dies bedeutet, dass die Empfänger einer Pflegezulage nicht unabhängig von der Höhe des Einkommens mindestens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente bzw. ab Pflegezulage Stufe III die volle Ausgleichsrente und den vollen Ehegattenzuschlag bzw. Kinderzuschlag nach § 33 b Abs. 6 BVG erhalten.

Auch bei diesem Personenkreis ist in den Fällen des § 10 a OEG immer konkret die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages, ggf. auch des Kinderzuschlages, zu berechnen.

Wohnsitz

Der Anspruchsteller muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG, also in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Regelung für Hinterbliebene

Nach § 10 a Abs. 4 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 - 52 BVG , solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für die Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, gelten die Absätze 2 und 3 des § 10 a entsprechend.

Nach Auffassung des BMA ist es für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 a Abs. 4 OEG i.V.m. § 38 BVG nicht erforderlich, dass der Verstorbene selbst Schwerbeschädigter i.S. des § 10 a Abs. 1 OEG war; auch muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nur bei den Hinterbliebenen vorliegen.

Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod vor dem 30.12.1984)

Ist das Opfer vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des OEG gestorben, setzt ein Anspruch nach § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG nicht voraus, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war. Vielmehr kommt in diesen Fällen Witwen- und Waisenbeihilfe in Betracht, wenn er einen Anspruch auf Versorgung gehabt hätte, falls im Zeitpunkt des Todes die Härteregelung des § 10 a OEG bereits gegolten hätte.

Darüber hinaus hätte der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes bedürftig gewesen sein müssen. Dabei bestehen nach Auffassung des BMA keine Bedenken, die Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rentenbeträge festzustellen.

Hätte der Beschädigte einen entsprechenden Anspruch auf Versorgung gehabt, dann ist die Witwen- und Waisenbeihilfe beim Vorliegen der übrigen in § 48 BVG geforderten Voraussetzungen als Rechtsanspruch zu gewähren, solange die Hinterbliebenen bedürftig sind und im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod nach dem 29.12.1984)

Ist der Schwerbeschädigte nach Inkrafttreten der Änderung schädigungsunabhängig gestorben, muss für die Gewährung einer Witwen- und Waisenbeihilfe als Rechtsanspruch nach § 48 BVG gefordert werden, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war, also einen Anspruch auf Versorgung hatte.

Hat ein solcher Anspruch wegen fehlender Antragstellung des Beschädigten nicht bestanden, kann Witwen- und Waisenbeihilfe nur im Wege des Härteausgleichs ( § 1 Abs. 12 OEG i.V.m. § 89 BVG ) gewährt werden. Solche Fälle sind vor einer endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Zeitliche Anwendung des § 48 BVG

Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend ( § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG ).

Umfang und Rechtsnatur

Die Versorgung für den hier in Rede stehenden Personenkreis umfasst nach § 10 a Abs. 5 OEG alle Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich. Grund dafür ist, dass mit der Härteregelung der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden, ein darüber hinausgehender Schaden allerdings nicht abgegolten werden soll.

Sachschäden

Nach § 1 Abs. 10 OEG steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels , einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG gleich. Trotz des Wortlauts wird davon auch der Verlust erfasst.

Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass ein Antragsteller, der gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, auch einen Sachschaden erlitten hat, so ist er im Rahmen der Fürsorge- und Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen, dass ihm dieser Sachschaden von dem Unfallversicherungsträger nach § 13 SGB VII ersetzt werden kann. § 65 BVG ist zu beachten.

Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Ab 3.10.1990 gilt das OEG im Beitrittsgebiet mit folgenden Maßgaben (siehe Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III, Nr. 18 zum Einigungsvertragsgesetz vom 31.8.1990 - BGBl. II Nr. 35, Seite 885 - i.V.m. Artikel 2 des 2 OEG-ÄndG):

Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Geltungsbereich des OEG (alte Bundesländer) verlegt haben, sind die Vorschriften für die Überleitung des BVG über die Versorgung für Berechtigte im Beitrittsgebiet anzuwenden.

§ 10 OEG gilt für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet nach dem 02.10.1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 - 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 begangen worden sind nach Maßgabe des § 10 a OEG.

§ 10 a OEG gilt für Personen, die im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in dem Beitrittsgebiet eingetreten ist. § 84 a BVG ist zu beachten.

Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14.12.1988 (GBl. I, Nr. 29, S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2.10.1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, sind auf die Leistungen nach dem OEG anzurechnen. Praktische Auswirkungen entfaltet dieser durch das 2. OEG-ÄndG novellierte einigungsvertragliche Passus jedoch erst ab 1.1.1991 (vergl. Buchst. e).

Neue Ansprüche nach dem OEG werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31.12.1993 gestellt, beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ab 3.10.1990 ist ausgeschlossen.

Das Zweite OEG-Änderungsgesetz hat insoweit keine Auswirkungen auf die Leistungsgewährung gehabt. Im Einigungsvertrag ist für die entsprechend anwendbaren Bestimmungen des BVG festgelegt, dass Versorgungsbezüge frühestens ab Monat Januar 1991 zu gewähren sind.

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