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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Antragsrecht

Das Erstantragsrecht gem. § 1 Abs. 1 OEG ist ein persönlichkeitsgebundenes Recht. Ist ein Opfer infolge der Schädigung nicht in der Lage, sogleich einen Antrag zu stellen (z.B. wegen Bewusstlosigkeit), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG zu beachten.

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie oder ggf. auch durch einen nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 SGB X zu bestellenden Vertreter.

Die erstattungsberechtigten Träger der

  • Sozialhilfe ( § 91 a BSHG )
  • Kriegsopferfürsorge ( § 27 i BVG )
  • öffentlichen Jugendhilfe ( § 97 SGB VIII )

haben ein eigenständiges Antragsrecht auf Gewährung von Versorgung (BSG-Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R -).

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