Das Erstantragsrecht gem. § 1 Abs. 1 OEG ist ein persönlichkeitsgebundenes Recht. Ist ein Opfer infolge der Schädigung nicht in der Lage, sogleich einen Antrag zu stellen (z.B. wegen Bewusstlosigkeit), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG zu beachten.
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie oder ggf. auch durch einen nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 SGB X zu bestellenden Vertreter.
Die erstattungsberechtigten Träger der
haben ein eigenständiges Antragsrecht auf Gewährung von Versorgung (BSG-Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R -).