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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Zeitlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Persönlicher Geltungsbereich
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
Anwendung des OEG auf Ausländer
Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gegenseitigkeit
Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
Heimatlose Ausländer
NATO-Stationierungsstreitkräfte
Sonstige Ausländer
Rechtmäßiger Aufenthalt
Elternversorgung
Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes
Ununterbrochener Aufenthalt
Vorübergehender Aufenthalt
Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG
Touristen und Besucher
Leistungsexport und Abfindungsanspruch
Hinterbliebenenversorgung
Zeitliche Geltung der Neuregelung
Härteausgleich (§ 10 b)
Anzeigepflicht
Inkrafttreten und neue Ansprüche
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen
Heimatlose Ausländer
  • § 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951, BGBl. I S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1990, BGBl. I S. 1354
  • Flüchtlinge , wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
  • Art. 7 Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953, 559 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1969, 1293
  • Staatenlose , wenn sie nach a) oder b) privilegiert sind oder wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
  • Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. II 1976, 437
  • Asylberechtigte, wenn sie bereits mehr als 3 Jahre im Bundesgebiet wohnen
  • § 51 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.V.m. Art. 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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