Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte
Folgende Personengruppen werden bis auf Besonderheiten beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland entschädigungsrechtlich wie Deutsche behandelt, weil sie vom Erfordernis der Gegenseitigkeit befreit sind:
Heimatlose Ausländer
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§ 5
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951, BGBl. I S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1990, BGBl. I S. 1354
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Flüchtlinge
, wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
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Art. 7 Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953, 559 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1969, 1293
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Staatenlose
, wenn sie nach a) oder b) privilegiert sind oder wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
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Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. II 1976, 437
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Asylberechtigte, wenn sie bereits mehr als 3 Jahre im Bundesgebiet wohnen
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§ 51
des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.V.m. Art. 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge