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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Informationen zum Opferentschädigungsgesetz

Geltungsbereich des OEG

Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz findet in den "alten" Bundesländern auf Ansprüche aus Taten Anwendung, die seit dem 23.5.1949 (Gründung der Bundesrepublik Deutschland) begangen worden sind. Allerdings können Folgen von Gewalttaten, die nach dem 22.5.1949 und vor dem 16.5.1976 verübt wurden, nur nach Maßgabe der Härteregelung des § 10 a OEG entschädigt werden. Für sonstige Ausländer ( § 1 Abs. 5 und 6 OEG ) gelten hiervon abweichend die Regelungen des § 10 Satz 3 OEG. Bei Taten, die vor dem 23.5.1949 begangen wurden, können Leistungen auch nicht im Wege des Härteausgleichs bewilligt werden.

Ab 1.1.1991 gilt das OEG auch im Beitrittsgebiet für Ansprüche aus Taten, die dort nach dem 2.10.1990 begangen worden sind. Für Ansprüche aus Taten, die dort in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der ehemaligen DDR) bis 2.10.1990 begangen worden sind, können Leistungen ebenfalls nur nach Maßgabe des § 10 a OEG gewährt werden.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf das Bundesgebiet. Dazu gehören auch die exterritorialen Grundstücke ausländischer Vertretungen, nicht dagegen die exterritorialen Grundstücke deutscher Vertretungen im Ausland. Ferner gehören dazu der Luftraum und das Küstenmeer. Außerdem gehören dazu die Liegenschaften der NATO-Stationierungsstreitkräfte. Für die Anwendung des Gesetzes ist entscheidend, wo der tätliche Angriff und die Schädigung stattfanden (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R - ). Es gilt das Territorialprinzip. Die Folgen einer im Ausland begangenen Gewalttat können nicht entschädigt werden.

Das Gesetz findet auch Anwendung, wenn Schädigung und Gewalttat auf einem deutschen Schiff der in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten sind. Gleichgültig ist, ob sich das Schiff oder das Luftfahrzeug in einem fremden Hoheitsgebiet (Hafen, Flugplatz) befindet oder ob es sich um ein Seeschiff oder ein Binnenschiff handelt.

Deutsche Schiffe sind Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8.2.1951 (BGBl. I S. 79) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.1990 (BGBl. I S. 1342), berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Deutsche Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1992 (BGBl. I S. 1370), berechtigt sind, die Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik zu führen.

Persönlicher Geltungsbereich

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG

Das Gesetz gilt für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , auch wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Anwendung des OEG auf Ausländer

Europäische Union / Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Ausländer haben nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Zu den EU-Mitgliedsstaaten gehören:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Allerdings gilt für Gewaltopfer aus den zehn neuen EU-Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) für Ansprüche aus Taten vor dem Beitritt am 1.5.2004 ausschließlich das zum Schädigungszeitpunkt geltende Recht (BMGS vom 29.11.2004 - 432 - 62034 EU).

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG haben ausländische Gewaltopfer einen Anspruch auf Versorgung wie Deutsche, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind. Eine solche Rechtsvorschrift ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 - EWR-Abkommen (BGBl. II 1993, 266 ff), das seit dem 1.1.1994 in Kraft ist.

Dies gilt ab 1.1.1994 für Island und Liechtenstein (BMA vom 6.8.1997 - VI 1 - 52 034 - ER -) sowie ab 1.1.1995 für Norwegen.

Des Weiteren gehört zu den Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 OEG das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (BMGS vom 11.1.2005 - 432 - 62034).

Gegenseitigkeit

Das OEG gilt für Angehörige anderer Staaten, sofern im Verhältnis zu diesen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist ( § 1 Abs. 4 Nr. 3 OEG ). Die Regelung, dass die Entschädigung ausländischer Gewaltopfer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängt, ist verfassungsgemäß (BSG-Urteil v. 6.3.1996 - 9 RVg 4/95, Breith. 1997,S. 255).

Die Zugehörigkeit zu Staaten, die die Gegenseitigkeit gewährleisten, ist nachzuweisen. Die Gegenseitigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.

Die Gegenseitigkeit hat infolge der Wirkungen des EU-Rechts und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) -vgl. "Sonstige Ausländer"- nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung.

Heimatlose Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose und Asylberechtigte

Folgende Personengruppen werden bis auf Besonderheiten beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland entschädigungsrechtlich wie Deutsche behandelt, weil sie vom Erfordernis der Gegenseitigkeit befreit sind:

Heimatlose Ausländer
  • § 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.4.1951, BGBl. I S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.1990, BGBl. I S. 1354
  • Flüchtlinge , wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
  • Art. 7 Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953, 559 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1969, 1293
  • Staatenlose , wenn sie nach a) oder b) privilegiert sind oder wenn sie sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben
  • Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. II 1976, 437
  • Asylberechtigte, wenn sie bereits mehr als 3 Jahre im Bundesgebiet wohnen
  • § 51 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.V.m. Art. 7 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
NATO-Stationierungsstreitkräfte

Auf Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und Angehörige der NATO -Stationierungsstreitkräfte findet das OEG uneingeschränkt Anwendung, falls bei Ihnen die Voraussetzungen Europäische Union, Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Gegenseitigkeit vorliegen.

In allen übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 ff. OEG (vgl. "Sonstige Ausländer") zu prüfen.

Soweit den Geschädigten wegen der Schädigung auch Anspruch auf Versorgung nach dem Recht des Entsendestaates zusteht, ist die Leistung in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 65 BVG zu versagen.

Allerdings können Angehörige der britischen NATO-Streitkräfte trotzdem Anspruch nach dem OEG haben, da die von Großbritannien gewährte Entschädigungsleistung subsidiär ist (BMA vom 27.5.1981, BVBl. 9/1981, S. 6).

Bei Gewalttaten zwischen Truppenangehörigen innerhalb der Truppenstützpunkte bestehen keine Bedenken, Entschädigung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 OEG zu versagen (BMA vom 27.12.1982, BVBl. 1 - 3/1983, S. 4).

Nach Artikel VII Abs. 10 a des NATO-Truppenstatus haben ordnungsgemäß aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe in all ihren Liegenschaften die Polizeigewalt.

Damit obliegt es grundsätzlich den Sicherheitskräften der ausländischen Streitkräfte, Gewalttaten innerhalb ihrer Liegenschaften zu verhindern.

Sonstige Ausländer

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) wurde mit Wirkung ab 1.7.1990 (neue Bundesländer ab 3.10.1990) der persönliche Geltungsbereich des OEG auch auf sonstige Ausländer für die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in der BRD ausgedehnt, die infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren. Damit können auch ausländische Gewaltopfer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und die wegen des Gegenseitigkeitserfordernisses bislang keinen Anspruch nach dem OEG hatten, mit Wirkung ab 1.7.1990 bzw. ab 1.1.1991 (neue Bundesländer) Versorgung nach dem OEG erhalten, sofern sie sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten.

Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 bzw. vor dem 3.10.1990 allerdings nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 a OEG (§ 10 Satz 3 OEG). Das Leistungsspektrum richtet sich nach der Dauer und damit nach der daraus resultierenden Verfestigung des Aufenthaltes.

Die Rechtmäßigkeit muss im Zeitpunkt der Schädigung gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag abzulehnen. Eine spätere Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, z.B. durch den Erwerb eines Aufenthaltstitels, ändert daran nichts. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das BMA mit Rundschreiben vom 5.3.2001 - VIa 2 - 6230 - für Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Menschen- und Frauenhandel zugelassen. In diesen Fällen kann bei der Prüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.

Opfer von Frauen- und Menschenhandel sind Personen, die gegen ihren Willen oder unter Vorspielung falscher Tatsachen in die BRD verbracht worden sind.

Rechtmäßiger Aufenthalt

Ausländer, die sich mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können dieselben Leistungen wie Deutsche und EG-Staatsbürger erhalten (also das gesamte Leistungsspektrum des Gesetzes - § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG -).

Für Ausländer, deren Integration schon aus zeitlichen Gründen weniger weit fortgeschritten ist, gilt ein eingeschränktes Leistungsspektrum. Bei ununterbrochenem rechtmäßigem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von weniger als 3 Jahren erhalten ausländische Gewaltopfer nur einkommensunabhängige Leistungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG).

Damit soll gewährleistet werden, dass ihnen wenigstens die pauschalen Rentenleistungen zum Aus-gleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs sowie die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung zustehen.

Dieser Personenkreis hat aber dann Anspruch auf das volle Leistungsspektrum, wenn die Aufenthaltsdauer 3 Jahre erreicht. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X .

Anspruchsberechtigte Pflegezulageempfänger erhalten in Fällen einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 3 Jahren keine Ausgleichsrente nach § 33 Abs. 4 BVG und auch keinen Ehegatten- und Kinderzuschlag (§ 33 a Abs. 2 / § 33 b Abs. 6 BVG).

Elternversorgung

Nach derzeitigem Rechtsstand können Eltern weder in den ersten drei Jahren, noch bei Verzug ins Ausland Leistungen nach dem OEG erhalten.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 OEG erhalten sonstige Ausländer , die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten, ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen. Die Elternrente ist aber eine einkommensabhängige Leistung. Bestand dagegen über § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG ein Anspruch auf Elternrente (mehr als drei Jahre im Bundesgebiet), so erhält der Ausländer im Falle des endgültigen Verlassens des Bundesgebietes im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 - 3 OEG für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Bei der Elternversorgung gibt es keine Grundrente .

Dieses nicht gewollte Ergebnis ist kurzfristig nicht über eine an sich notwendige Änderung des Gesetzes zu beseitigen, sondern nur im Einzelfall über eine Zustimmung zum Härteausgleich zu erreichen.

Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthalts im Geltungsbereich des OEG

Ob sich der Antragsteller rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhält, beurteilt sich in der Regel nach den Bestimmungen des Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und Asylverfahrensge-setz -AsylVfG-).

Nach § 4 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als

  • Visum (§ 6 AufenthG)
  • Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis, die zeitlich und räumlich unbeschränkt ist, werden das Visum und die Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden (§ 8 AufenthG).

Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG ist ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Ein öffentliches Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die/der Betroffene in einem Strafprozess dringend als Zeuge benötigt wird.

Die für die Durchführung des OEG zuständigen Stellen haben daher aufgrund der Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung in solchen Fällen immer zu prüfen, ob die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen einerseits oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen andererseits ausgesetzt ist. Die für die Durchführung des OEG zuständigen Behörden sind insoweit an die Feststellungen der Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte gebunden.

Zur Abrundung der Problematik des rechtmäßigen Aufenthaltes wird auch auf das BSG-Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R - (BreithSlg. 2001, Seite 729) hingewiesen (Aussetzung der Abschiebung wegen Strafvollzug).

Asylbewerber, denen nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wurde (Aufenthaltsgestattung), werden von § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG erfasst.

Antragsteller, die kein Asyl bekommen, aber trotz abgelehntem Asylantrag nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, halten sich nur dann rechtmäßig in Deutschland auf, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist (§ 1 Abs. 5 Satz 2 OEG).

Der Aufenthalt von Personen, die für die Dauer ihres Aufenthaltes in der BRD unter die Regelung des Artikels I NATO-Truppenstatut fallen, ist während dieser Zeit rechtmäßig im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 OEG (BMA vom 29.7.1996 - VI 1 - 52039 - 1 -).

Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

Für den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes sind von der Versorgungsverwaltung i.d.R. keine eigenen Ermittlungen anzustellen; vielmehr kann dieser von den Antragstellern durch Vorlage der ent-sprechenden Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde n erbracht werden. Sofern im Einzelfall erforderlich, ist bei der zuständigen Ausländerbehörde nachzufragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG zur Feststellung, ob die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. § 1 Abs. 5 Satz 3 OEG stellt sicher, dass Ausländer bei einer Schädigung im Beitrittsgebiet Leistungen in gleicher Höhe erhalten wie dort wohnende Deutsche ("abgesenkte" Versorgung), es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den alten Bundesländern.

Ununterbrochener Aufenthalt

§ 1 Abs. 5 Satz 1 OEG verlangt, dass der rechtmäßige Aufenthalt in dem hier vorgegebenen zeitlichen Rahmen von 3 Jahren, der sich an den entsprechenden Regelungen für Flüchtlinge und Staatenlose orientiert, ununterbrochen vorliegen muss; andernfalls stehen Leistungen nach dem OEG nicht zu.

Kein mindestens drei Jahre andauernder ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn der Aufenthaltstitel widerrufen worden ist ( § 52 AufenthG ) oder wenn der sonstige Ausländer vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist ausgewiesen oder abgeschoben wird, bzw. wenn er vorher das Bundesgebiet verlassen hat und sein Aufenthaltstitel erloschen ist.

Der Aufenthaltstitel und der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG erlöschen dagegen nicht, wenn der sonstige Ausländer aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grunde ausreist. Wegen § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG ist immer dann von einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund auszugehen, wenn der Ausländer innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in das Bundesgebiet einreist. Diese Frist gilt in allen Fällen - unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Möglichkeit der Verlängerung (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Zu beachten ist allerdings, dass bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist die Zeiten vorübergehender Ausreisen mitzählen.

Vorübergehender Aufenthalt

Bei der Frage, ob beim vorübergehenden Aufenthalt auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes abzustellen ist oder darauf, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist, ist allein die letzte Alternative zulässig (BMA vom 16.9.1994 -VI 1 - 52034 -, BVBl. 10 - 12/1994 S. 24).

Im ersten Fall würde ein Anspruch auf Versorgung regelmäßig erst nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstehen können.

Ein sonstiger Ausländer, der z.B. einen auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitel besitzt, würde dann bei einer Schädigung im zweiten Monat seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Versorgung erst nach Ablauf einer "Sperrfrist" erhalten.

Zur Vermeidung dieses Ergebnisses ist daher darauf abzustellen, wie lange der Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Sprechen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für einen geplanten rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, ist Versorgung ab dem Zeitpunkt der Schädigung auch dann zu gewähren, wenn die Gewalttat in den ersten sechs Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet verübt wurde.

Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 OEG

Ausländer, die sich nur vorübergehend (längstens bis zu 6 Monaten) rechtmäßig im Geltungsbereich des OEG aufhalten, deren Aufenthalt also von vornherein auf nicht länger als 6 Monate angelegt ist, und dort Opfer einer Gewalttat werden, können keine Versorgung nach dem OEG erhalten, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.

Von diesem Grundsatz enthält § 1 Abs. 6 OEG zwei Ausnahmen:

Nach Nummer 1 haben auch diejenigen Ausländer Anspruch auf - ausschließlich einkommensunabhängige - Leistungen nach dem OEG, die sich rechtmäßig für einen nur vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer , der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.

Diejenigen Ausländer, die z.B. bei einem Verwandtenbesuch geschädigt werden, sollen wie die von ihnen besuchten Verwandten Regelleistungen nach dem OEG erhalten können, obwohl sie sich nur vorübergehend rechtmäßig hier aufhalten. Da es sich bei den von dieser Regelung erfassten Fällen naturgemäß um kurzfristige Aufenthalte handelt, wurde im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt, dass diese Besucher lediglich den Ausländern mit einer Aufenthaltszeit bis zu 3 Jahren gleichgestellt werden können (also nur Bezug von einkommensunabhängigen Leistungen).

Dem ab 1.2.1988 völkerrechtlich in Kraft getretenen Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten hat die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 17.7.1996, veröffentlicht im BGBl. Teil II, Jahrgang 1996, Nr. 32, S. 1114 ff., zugestimmt. Das Übereinkommen ist nach der im Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1997, Nr. 12, S. 740 ff., veröffentlichten Bekanntmachung vom 24.2.1997 seit dem 1.3.1997 mit verbindlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

An diesem Tag ist auch die Änderung des OEG durch das Gesetz vom 17.7.1996 (Art. 4 Abs. 1 Satz 2) wirksam geworden.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften diesen Grundsätzen anzupassen.

Das OEG entspricht bereits den Anforderungen des Übereinkommens. Bedeutung hat dies gegenwärtig lediglich für Staatsangehörige der Schweiz (siehe Seite 5). Die Angehörigen der anderen Vertragsstaaten erhalten bereits nach § 1 Abs. 4 OEG Versorgung wie Deutsche.

Das gem. Art. 12 Satz 2 des Übereinkommens als "Zentrale Behörde" benannte Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 17.7.1996) ist für die Entgegennahme von Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten zuständig, nicht aber für Ersuchen aus der Bundesrepublik.

Touristen und Besucher

Touristen und Besucher, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des OEG aufhalten - bis zu sechs Monaten - und die weder unter § 1 Abs. 4 OEG noch unter das Privileg des § 1 Abs. 6 OEG fallen, können Leistungen nur als Härteausgleich nach § 10 b OEG erhalten.

Leistungsexport und Abfindungsanspruch

§ 1 Abs. 7 OEG stellt klar, dass ein Export von OEG-Leistungen in die Heimatländer der Geschädigten außer in den von § 1 Abs. 4 OEG erfassten Fällen nicht erfolgt. Beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland tritt für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Ausländer an die Stelle der bis dahin erbrachten Leistungen eine einmalige Abfindung, mit deren Zahlung sämtliche durch die Schädigung entstandenen Ansprüche nach dem OEG für die Zukunft erlöschen.

Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten und berücksichtigt damit, wie schon die Abstufung des Leistungsspektrums, das Ausmaß der Integration .

Durch die Begrenzung der Abfindung auf einen Höchstbetrag (höchstens in Höhe des 30-fachen der monatlichen Grundrente ) soll zudem ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Geschädigten in seinem sozialen Umfeld zu Spannungen führt. Andererseits muss gewährleistet sein, dass der Geschädigte eine Summe erhält, die i.d.R. zur dauerhaften Sicherung des Lebens wesentlich beiträgt.

Erlischt das Versorgungsrechtsverhältnis mit dem anspruchsberechtigten Ausländer gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OEG, tritt mit dem Verlassen des Geltungsbereiches des OEG anstelle der laufenden Leistungen sofort kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung.

Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens:

  • Beispiel 1:
    Der ausländische Staatsangehörige hält sich seit 15.2.2003 rechtmäßig in der Bundesrepublik auf. Am 10.12.2003 wird er Opfer einer Gewalttat. Mit Bescheid vom 5.10.2004 erhält er eine monatliche Grundrente nach einer MdE von 30 v.H.. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Am 23.12.2004 verlässt er endgültig die Bundesrepublik.
    Der Ausländer hat sich zwei begonnene Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Dies entspricht 2 Jahre x dem 3-fachen der monatlichen Grundrente von 118,-- € = 708,-- €.
    Da ihm aber mindestens das 10-fache der monatlichen Grundrente zusteht, erhält er eine Abfindung in Höhe von 1.180,-- €.
  • Beispiel 2:
    Der Ausländer hält sich seit 1.1.1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 14.7.2002 wird er Opfer einer Gewalttat . Die Anerkennung erfolgt am 25.9.2004 nach einer MdE von 50 v.H.. Am 3.11.2004 kehrt er auf Dauer in sein Heimatland zurück.
    Der Ausländer hat sich 14 begonnene Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Multipliziert mit dem 3-fachen der monatlichen Grundrente = 42 x 218,-- € ergibt dies 9.156,-- €.
    Da ihm aber höchstens das 30-fache der monatlichen Grundrente = 30 x 218,-- € zusteht, erhält er eine Abfindung in Höhe von 6.540,-- €.

Verlässt der leistungsberechtigte Ausländer den Geltungsbereich des OEG gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG, kann es wegen der Ungewissheit, ob er innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder einreist, zweckmäßig sein, die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge zunächst einzustellen.
Der Versorgungsberechtigte ist darüber zu informieren. Die Versorgungsangelegenheit ist zu überwachen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist zu überprüfen, ob sich der Versorgungsberechtigte wieder im Geltungsbereich des OEG rechtmäßig aufhält.

Allerdings sollte von der Zahlungseinstellung abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Leistungsberechtigte nur aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde bis längstens sechs Monate ausreist.

Dies ist z.B. bei einem ausländischen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des OEG der Fall, der lediglich seinen Urlaub im Heimatland verbringt.
Ergibt die Prüfung, dass der Versorgungsberechtigte innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder in den Geltungsbereich des OEG eingereist ist, ist die Zahlung der laufenden Leistungen wieder aufzunehmen. Die zurückliegenden Monate der Zahlungseinstellung sind nachzuzahlen.

Stellt sich allerdings heraus, dass der Versorgungsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, tritt an die Stelle der laufenden Leistungen kraft Gesetzes der Anspruch auf Abfindung. Die Bemessung des Abfindungsbetrages hat sich ebenso wie in den Fällen des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummern. 1 und 2 OEG nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlassens zu richten. Die sechs Monate sind bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Die eingestellten laufenden Leistungen sind nicht nachzuzahlen.

In § 1 Abs. 7 OEG wurde außerdem klargestellt, dass beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auch dann alle Ansprüche erlöschen, wenn mangels laufender Rentenansprüche ( MdE unter 25 v.H.) kein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Wird das ausländische Gewaltopfer allerdings aus einem der in §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nummern. 1 - 4 AufenthG genannten Gründe ausgewiesen, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dies ist im Einzelfall im Benehmen mit den zuständigen Ausländerbehörden zu prüfen und festzustellen.

Nach § 1 Abs. 7 Satz 4 OEG gelten die Sätze 1 und 3 des Absatzes 7 auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen genießen, wenn die Tat nach dem 27.7.1993 begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um den Personenkreis, bei dem sofort (heimatlose Ausländer) oder nach 3 Jahren Aufenthalt ( Flüchtlinge /Staatenlose) im Geltungsbereich des OEG auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet wird.

Bislang war für diese Personen beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ein Leistungsexport möglich.

Um eine Besserstellung gegenüber anderen zurückkehrenden Ausländern, die zum Teil schon sehr lange hier gelebt haben, für die Zukunft zu vermeiden, musste die Abfindungsregelung auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt werden. Damit entfällt beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland künftig auch für heimatlose Ausländer und Gleichgestellte (s.o.) der Anspruch auf Versorgung nach dem OEG; an dessen Stelle tritt die Abfindung, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 7 Satz 2 OEG vorliegt.

Damit ist für alle Ausländer, die nicht von § 1 Abs. 4 OEG erfasst werden, ein Export von OEG-Leistungen ausgeschlossen.

Da diese Neuregelung im Vergleich zu bisher eine Schlechterstellung mit sich bringt (Wegfall des Anspruchs auf Versorgung nach dem OEG bei Verlassen der Bundesrepublik Deutschland), wurde gesetzlich festgelegt, dass die Regelung nur für die Fälle gilt, in denen die Tat nach dem 27.7.1993 (Verkündung des Gesetzes) begangen worden ist. Vor diesem Zeitpunkt eingetretene Schädigungen nach § 1 OEG werden für diesen Personenkreis noch nach bisherigem Recht beurteilt.

Nach § 1 Abs. 7 Satz 5 OEG gelten die Sätze 1 - 4 entsprechend auch für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich des OEG aufhalten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Angehörige eines verstorbenen Geschädigten, die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bei denen aber i.d.R. unterstellt werden muss, dass ihr Unterhalt durch den Geschädigten zu dessen Lebzeiten sichergestellt wurde. Wenn mit dem Tod des Geschädigten diese Unterhaltssicherung wegfällt, soll dies den Hinterbliebenen, die mangels eigenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten können, wenigstens durch eine Abfindung ausgeglichen werden. Die Höhe dieser Abfindung orientiert sich wiederum an der Aufenthaltsdauer des Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland.

Da diese Abfindung mit dem Tod des Geschädigten hier entsteht und damit sämtliche weiteren Ansprüche entsprechend § 1 Abs. 7 Satz 3 OEG erlöschen, ergibt sich daraus, dass diejenigen Hinterbliebenen aufgrund einer späteren Einreise und eines rechtmäßigen Aufenthalts hier von mehr als sechs Monaten oder von mehr als drei Jahren dann keine weiteren laufenden Hinterbliebenenleistungen beanspruchen können.

Hat der Geschädigte wegen Verlassens des Geltungsbereiches des OEG eine Abfindung erhalten und stirbt er an den Folgen der Schädigung, besteht wegen des Eintritts der Erlöschenswirkung kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung .

Hinterbliebenenversorgung

Nach § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind die in den Absätzen 5 - 7 genannten Maßgaben sowie § 10 Satz 3 OEG auch bei der Hinterbliebenenversorgung anzuwenden. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 5 - 7 OEG nicht mehr alle Geschädigten die vollen Leistungen nach dem BVG bekommen; dies muss dann auch für deren Hinterbliebene gelten. Die entsprechende Anwendung von § 10 Satz 3 OEG bedeutet, dass diese Regelungen nur für solche Taten gelten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gelten diese Regelungen nach Maßgabe des § 10 a OEG.

§ 1 Abs. 8 letzter Satz OEG enthält eine Günstigkeitsklausel. Sie berücksichtigt den Fall, dass sich Hinterbliebene länger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben als das Opfer. In diesen Fällen erscheint es unbillig, die Abfindung nach der Aufenthaltsdauer des Opfers zu bemessen; vielmehr ist, sofern dies günstiger ist, bei der Bemessung der Abfindung nach Abs. 7 auf den Aufenthalt der Hinterbliebenen abzustellen.

Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ausländisches Ehepaar in die Bundesrepublik Deutschland einreist, der Ehemann bereits schon im ersten Jahr seines Hierseins durch einen Schädigungstatbestand i.S.d. § 1 OEG getötet wird, die Witwe 20 oder 25 Jahre lang noch hier lebt und die entsprechende Witwenversorgung nach dem OEG erhält und dann in ihr Heimatland zurückgeht.

Würde man in diesem Fall die Abfindung für die Witwe an der Aufenthaltsdauer des Getöteten messen, so könnte sie lediglich das Zehnfache der monatlich zustehenden Grundrente für Hinterbliebene erhalten. In einem solchen Fall ist es daher günstiger, die Bemessung der Abfindung an der Aufenthaltsdauer der Hinterbliebenen selbst auszurichten.

Zeitliche Geltung der Neuregelung

Nach § 10 Satz 3 findet das OEG in den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 nur Anwendung auf Taten, die nach dem 30.6.1990 (in den neuen Bundesländern nach dem 2.10.1990) begangen worden sind. Für Gewalttaten vor dem 1.7.1990 (in den neuen Bundesländern vor dem 3.10.1990) gilt das OEG nach Maßgabe des § 10 a OEG.

Härteausgleich (§ 10 b)

Auf Ausländer , die sich nur vorübergehend hier aufhalten und Opfer einer Gewalttat werden, findet das OEG grundsätzlich nach wie vor keine Anwendung, es sei denn, sie fallen unter § 1 Abs. 4 oder Abs. 6 OEG oder es liegt ein Befreiungstatbestand vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vor.

Durch § 10 b OEG soll ein in einer einmaligen Summe zu zahlender Härteausgleich für Fälle eingeführt werden, in denen sich aus der Eingrenzung des nach § 1 Abs. 5 und 6 begünstigten Personenkreises im Einzelfall eine besondere Härte ergibt.

Gedacht ist dabei an Fälle, in denen Touristen und Besucher (z.B. Geschäftsreisende) - ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 OEG gegeben sind- besonders schwere gesundheitliche Schäden erlitten haben, die nicht nur vorübergehend zu einer MdE um mindestens 50 v.H. geführt haben.

Da Touristen oder Besucher sich naturgemäß nur kurzfristig in der Bundesrepublik aufhalten, ist zur Feststellung der MdE eine Prognose erforderlich. Hierbei wird eine genaue Feststellung der MdE i.d.R. nicht möglich sein, so dass für die Bemessung der Leistungshöhe als Mittelwert die Höhe einer Grundrente nach einer MdE um 70 v.H. gewählt wurde.

Soweit nähere Erkenntnisse über das Ausmaß und den wahrscheinlichen Verlauf der Gesundheitsschädigung im konkreten Fall vorliegen, können sie bei der Festlegung des Multiplikators berücksichtigt werden.

Die Begrenzung des Härteausgleichs auf höchstens das 20-fache der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 70 v.H. stellt sicher, dass diese Härteleistung nicht in ein Missverhältnis zu der nach § 1 Abs. 7 zu gewährenden Abfindung gerät. Bei Hinterbliebenen - auch mehreren - ist daher die Härteleistung auf eine einzige Pauschalzahlung von maximal des 10-fachen der Witwengrundrente beschränkt.

§ 10 b letzter Satz ist nicht so auszulegen, dass immer dann, wenn eine Schwerbeschädigung vorliegt, auch ein Härtefall i.S. von Satz 1 gegeben ist. Mit der Formulierung im § 10 b letzter Satz soll lediglich deutlich gemacht werden, dass ein Härteausgleich für Geschädigte nur dann in Betracht kommt, wenn sie infolge der Schädigung schwerbeschädigt sind und sich aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt.

Es ist also erst die Schwerbeschädigung festzustellen - einschließlich einer medizinischen Prognose, die aber auch noch für die Höhe des Multiplikators maßgebend ist - und dann ist zu prüfen, ob in der Anwendung der Aufenthaltskriterien des § 1 Abs. 5 und 6 OEG eine besondere Härte liegt. Ermessen ist sowohl hinsichtlich des Ob der Gewährung einer Abfindung als auch hinsichtlich ihrer Höhe auszuüben. Die Versagungsgründe des § 2 OEG gelten auch für den Härteausgleich.

Anzeigepflicht

In den Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG kommt es besonders auf den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG an. Es ist daher notwendig, in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des OEG als auch die Ausreise nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG unverzüglich mitzuteilen sind.

Ferner ist unbedingt darauf zu achten, dass das Ende des rechtmäßigen Aufenthaltes überwacht und - im Falle der laufenden Rentengewährung - rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung ein neuer Nachweis eingefordert wird. Sofern kein entsprechender Aufenthaltsnachweis vorgelegt wird, kann nicht mehr von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden, weshalb die Rentenzahlung unverzüglich eingestellt werden muss.

Ungeachtet dessen ist in allen Fällen, in denen eine laufende Rentenzahlung erfolgt, jährlich zu prüfen, ob der anspruchsberechtigte Ausländer sich noch rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Inkrafttreten und neue Ansprüche

Die Neuregelung über den erweiterten anspruchsberechtigten Personenkreis ist mit Wirkung vom 1.7.1990 in Kraft getreten (Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993).

Für die neuen Bundesländer gilt folgendes:

  • Gemäß Artikel 7 Satz 1 i.V.m. Artikel 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG tritt die Änderung des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 3.10.1990 in Kraft. Der zeitliche Geltungsbereich kann hierbei für Ausländer mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet nicht weiter gesehen werden, als für Deutsche im Beitrittsgebiet.
  • Nach § 10 c OEG werden neue Ansprüche, die sich aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mitwirkungspflicht des Antragstellers

Ob eine den Versorgungsanspruch begründende Tat im Sinne des § 1 OEG vorliegt, ist immer Beweisfrage. Die Versorgungsämter müssen über ausreichende Unterlagen für ihre Beurteilung verfügen können. Wenn auch in erster Linie das Prinzip der Amtsermittlung im Sinne des § 20 SGB X gilt, hat aber auch der Antragsteller selbst mitzuwirken.

Mitwirkungspflicht und Grenzen

Die Mitwirkungspflicht ergibt sich vornehmlich aus den §§ 60-63 SGB I , aber auch aus den §§ 15 Satz 2 VfG-KOV , 21 Abs. 2 SGB X sowie aus § 2 Abs. 2 OEG .

Der Geschädigte hat die ihm nach den §§ 60-63 SGB I und 21 Abs. 2 SGB X obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, z.B. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, auf Verlangen der Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte und der Vorlage von Beweisurkunden zuzustimmen oder auf Aufforderung persönlich zu erscheinen. Seine Mitwirkung bezieht sich somit auf alles, was den Tathergang und seine Folgen unmittelbar und mittelbar betrifft (Tatort, Tatzeit, Tathergang, Zeugen etc.).

Der Geschädigte soll insbesondere erreichbare Hilfe holen und den/die Täter, soweit zumutbar, verfolgen und festnehmen.

Er hat Strafanzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten, d.h. in der Regel bei den Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft. Strafanzeige beim Amtsgericht gem. § 158 StPO muss als ausreichend angesehen werden, es sei denn, dies geschah in Verzögerungsabsicht.

Er hat die Namen des Täters, der Mittäter oder Gehilfen sowie deren tatsächlichen oder vermuteten Aufenthaltsort zu nennen.

Bei Antragsdelikten ( § 232 StGB ) hat er auch Strafantrag -gegebenenfalls gegen unbekannt- zu stellen. Der Strafantrag entspricht der Strafanzeige bei von Amts wegen zu verfolgenden Delikten.

Grenzen der Mitwirkung

Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 65 SGB I erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere den Absatz 1 Ziff. 2 und den Absatz 3 dieser Vorschrift.

Unzumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben (z.B. Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten des Täters - insbesondere bei Eheleuten-, Gefahr der Nötigung, Erpressung oder Denunzierung, bei Ausländern Gefahr der Blutrache).

Dies gilt auch, wenn die Gefahr dem Opfer nahestehenden Personen droht, und zwar nicht nur Personen i.S. des § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO , sondern u.U. darüber hinaus auch bei Lebensgefährten und anderen Personen, zu denen eine starke persönliche Bindung besteht.

Das persönliche Erscheinen kann nicht nur im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Betroffenen unzumutbar sein, sondern auch dann, wenn der zeitliche und finanzielle Aufwand bei Überwindung größerer Entfernungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ergebnis steht, das durch eine Aussage bei persönlichem Erscheinen zu erwarten ist.

Hat der Geschädigte etwa unmittelbar nach der Tat das Ausmaß der erlittenen Verletzungen nicht erkannt und nicht damit gerechnet, Entschädigungen verlangen zu können, werden ihm keine besonderen Anstrengungen bei der Sachaufklärung und der Verfolgung des Täters zuzumuten sein. Allerdings müssen von ihm die Aktivitäten erwartet werden, die er entfalten würde, wenn es das OEG nicht gäbe und er sich wegen Schadensersatz ausschließlich an den Täter halten müsste.

Bei Berufung auf einen wichtigen Grund ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt, die sowohl im Interesse des Täters als auch des Geschädigten selbst aufgestellt sein kann.

Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nach § 65 Abs. 3 SGB I. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner nicht, wenn dadurch dem Geschädigten oder den in § 65 Abs. 3 SGB I genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten droht.

Die Erhebung einer Privatklage kann vom Geschädigten nicht verlangt werden.

Folgen fehlender Mitwirkung

§ 2 Abs. 2 OEG mit der Rechtsfolge der dauerhaften Leistungsversagung ist Spezialvorschrift bezogen auf die Mitwirkungspflichten des Geschädigten, die der Klärung der Tatumstände und Verfolgung des Täters dienen. Nach der Intention des Gesetzes soll das Opfer das ihm mögliche zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen. Soweit Mitwirkungspflichten im Verwaltungs-verfahren nach dem OEG verletzt werden (z.B. durch Nichtbeantwortung der Fragen im Antragsvordruck, Nichtvorlage notwendiger Urkunden oder Unterlassung von Heilbehandlungsmaßnahmen, die eine Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen), ist nach § 66 SGB I zu verfahren.

Glaubhaftmachung der Angaben

Reichen die im Zuge der Sachaufklärung unter Mitwirkung des Geschädigten ermittelten Ergebnis für eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 OEG nicht aus, sind die Angaben des Antragstellers gem. § 15 VfG-KOV zugrunde zu legen, falls sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Rechtliche Beurteilung

Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts

Diese Prüfung bezieht sich auf das schädigende Ereignis, d.h. die Schädigungshandlung und die gesundheitliche Schädigung , nicht dagegen auf die Feststellung von Schädigungsfolgen und die damit verbundene Zusammenhangsfrage.

Sind durch das schädigende Ereignis sofortige Maßnahmen der Heilbehandlung zur Verhinderung möglicher Dauerschäden dringend geboten (z.B. psychotherapeutische Behandlung bei Schock nach Flugzeugentführung oder Vergewaltigung), sind diese vorrangig und unverzüglich durchzuführen.

Es ist unerheblich, ob es nach Abschluss der Behandlung zur Anerkennung eines gesundheitlichen Dauerschadens kommen wird (siehe dazu Nr. 4.1).

Vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG

Die gesundheitliche Schädigung muss durch einen tätlichen Angriff bewirkt worden sein. Der Gesetzgeber hat auf diesen Begriff zurückgegriffen, um klarzustellen, dass entgegen der Überschrift des Gesetzes nicht die Opfer aller Gewalttaten entschädigungsberechtigt sind. Mit dem Rückgriff auf die Bezeichnung "tätlicher Angriff" wird klargestellt, dass nicht alle unter den strafrechtlichen Begriff der Gewalt fallenden Handlungen zur Entschädigungsberechtigung führen.

Tätlichkeiten in Abgrenzung zu anderen gegen die Person gerichteten strafbaren Handlungen:

Auch der Begriff des tätlichen Angriffs ist dem Strafrecht entliehen und wird dort in den §§ 113, 121 StGB sinngleich mit dem in § 125 StGB benutzten Begriff der "Gewalttätigkeit" verwendet. Enger als der allgemeine Gewaltbegriff bezeichnet dieser die Entfaltung, also das Inbewegungsetzen physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person, und zwar als aggressives Handeln.

Ein Angriff erfordert bestimmungsgemäß daher eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung.

Es genügt somit grundsätzlich nicht, dass eine Handlung, die strafrechtlich als Körperverletzung ( § 223 StGB ) zu bewerten ist (z.B. massive Lärmbelästigung, sexuelle Belästigung oder Beleidigung über das Telefon), eine Gesundheitsstörung verursacht, weil es diesen Handlungen an der handgreiflichen Kraftentfaltung unmittelbar gegen den Körper des Opfers fehlt.

Der durch den Angriff herbeigeführte Erfolg muss vom Angreifer weder vorhergesehen, noch beabsichtigt gewesen sein. Sein Handlungswille muss sich lediglich auf die Angriffshandlung selbst beziehen.

Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht zur Körperverletzung , sondern nur zur Drohung in der Absicht der Zwangswirkung und Einschüchterung eingesetzt, so stellt dies im Regelfall keine Gewalttätigkeit dar. Trotz Vorliegens des Merkmals Gewalt ist in dem Verhalten noch keine unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen zielende Einwirkung zu sehen. Der Täter möchte nur die Willensfreiheit des Opfers beeinträchtigen (z.B. Schreckschuss in die Luft).

Für das Opfer ist es im Regelfalle jedoch nicht möglich, die subjektive Ernstlichkeit der Drohung bzw. die Schädigungsabsicht des Täters einzuschätzen:

  • Droht der Täter mit sofortiger Gewaltanwendung, um unmittelbar damit zum Angriff anzusetzen, so stellt bereits die Drohung den Beginn des Angriffs dar mit der Konsequenz, dass dadurch ausgelöste Gesundheitsschäden Folge des begonnenen Angriffs sind.
  • Droht der Täter hingegen erst mit einer künftigen Gewalttätigkeit, die noch vom Eintritt späterer Ereignisse oder vom Opferverhalten selbst abhängig sein soll (Drohung unter Bedingung "wenn Du bis morgen nicht das Geld beschafft hast, bringe ich Dich um"), so stellt die Drohung noch keinen Angriff dar, da der Täter erkennbar jetzt noch nicht beabsichtigt, un-mittelbar auf den Körper des Nötigungsopfers einzuwirken.
  • Andererseits kann bereits die absichtliche rechtswidrige Bedrohung eines anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe einen tätlichen Angriff darstellen, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch fehlt. Es reicht hierbei aus, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe als Angriffshandlung richtet.

Wenn bereits das "Ausholen zu einem Schlag" als tätlicher Angriff zu werten ist, muss dies erst recht für das Anlegen einer scharf geladenen Waffe auf das Opfer gelten. Wird eine derartige Bedrohung abgewehrt, handelt es sich in der Regel um einen Fall rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr , wenn sich das Opfer in einer objektiv hoch gefährdeten Situation befindet (BSG-Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R -).

Auch für sonstige der Willensbeugung, dem Zwang, der psychischen Beeinflussung und der Beraubung der Bewegungsfreiheit dienende Handlungen gilt, dass diese nur dann als Angriff anzuerkennen sind, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers durchgeführt werden.

Freiheitsberaubung, Nötigung, Geiselnahme, Raub oder Erpressung sind nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn im Rahmen ihrer Tatausführung, ihrer Einleitung, Durchführung oder Aufrechterhaltung (z.B. durch Festhalten, Fesseln, Betäuben) aggressiv auf das Opfer eingewirkt wird.

Wird die Tat ohne physische Kraftentfaltung gegen den Körper des Opfers begangen (z.B. Freiheitsberaubung durch Verstecken oder Verlegen des Schlüssels oder bloßes Verriegeln eines Ausgangs von außen), so liegt keine Gewalttätigkeit vor.

Die Tätlichkeit muss gegen einen Menschen gerichtet gewesen sein. War der Angriff gegen eine Sache oder ein Tier gerichtet, fällt er auch dann nicht unter § 1 OEG , wenn durch ihn versehentlich ein Mensch mitbetroffen wird.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter ein ganz bestimmtes Individuum treffen wollte. Auch wahl-lose Angriffe auf eine Menschenmenge oder Personenmehrheit sind Angriffe gegen eine Person.

Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Identität der letztlich verletzten und der eigentlich angegriffenen Person. Auch das Opfer eines fehlgegangenen, abgeirrten oder verzielten Angriffs genau wie das Opfer einer Personenverwechslung ist entschädigungsberechtigt ("gegen seine oder eine andere Person").

Feindselige Willensrichtung

Als subjektives Angriffsmerkmal ist eine feindliche Willensrichtung erforderlich. Die Tätereinstellung beim Angriff muss gegen die Rechtsordnung auf Rechtsbruch gerichtet sein.

Der Täter muss die Absicht der körperlichen Beeinträchtigung haben. Deshalb fallen sozialadäquate, alterstypische, harmlos oder scherzhaft gemeinte, im Regelfalle nicht besonders schmerzhafte Berührungen, die ohne Feindseligkeit aus Überschwang, Freude oder Überraschung vollzogen werden (z.B. herumtobende Kinder stellen sich ein Bein; ein freundschaftlicher Schlag auf die Schulter), nicht unter § 1 Abs. 1 OEG .

Vorsätzlicher Angriff

Maßgeblich ist der vom Strafrecht geprägte Vorsatzbegriff . Dieser umfasst als innere Tatseite das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.

Zum Element "Wissen" gehört die Kenntnis,

  • dass er angreift
  • dass er widerrechtlich, also ohne Rechtfertigungsgrund angreift
  • dass er einen Menschen angreift
  • über den groben Kausalverlauf, d.h. die ungefähre Vorstellung von Gegenstand, Zeit, Ort und Handlungsverlauf

Bei Fehlen einer dieser für Vorsatz unverzichtbaren Kenntniselemente bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB :

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.

Opfer solcher im Tatbestandsirrtum nicht vorsätzlich (allenfalls fahrlässig) begangener Handlungen sind daher nicht entschädigungsberechtigt.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG geregelt:

Das Opfer einer Putativnotwehr (der Notwehrübende irrt sich über das Vorliegen einer Notwehrlage, tatsächlich ist er gar nicht angegriffen und nicht zur Notwehr berechtigt) ist trotz des strafrechtlichen Vorsatzausschlusses auf Seiten des Putativnotwehrtäters in den Schutzbereich des OEG einbezogen. § 1 Abs. 1 Satz 2 schützt allerdings nur das Opfer einer Putativnotwehr, nicht auch den im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage handelnden Putativnotwehrtäter.

Unbedeutend für die Entschädigungsberechtigung ist hingegen der sog. Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter nur die Einsicht, Unrecht zu tun, weil er seine Handlung für allgemein erlaubt hält (z.B. der Täter glaubt, auf eine Beleidigung hin dürfe man ungestraft Schläge austeilen), so berührt dies allenfalls seine Schuld. Die Handlung bleibt vorsätzlich und rechtswidrig.

Zum Element "Wollen" gehört die innere positive Entscheidung des Täters für die Tatbestandsverwirklichung in Form entweder

  • der Absicht, als unbedingte, zielgerichtete Entschlossenheit, oder
  • des direkten Vorsatzes, wenn der Täter angreifen möchte, oder
  • des bedingten Vorsatzes, wenn der Täter den Angriff zwar nicht unbedingt anstrebt, jedoch billigend bzw. gleichgültig in Kauf nimmt, eine solche Handlung auszuführen.

Natürlicher Vorsatz bzw. natürlicher Handlungswille genügt in den Fällen, in denen dem Täter die Schuldfähigkeit fehlte (Geisteskranke, Täter unter Drogeneinwirkung im Rauschzustand etc.). Auf die Schuld des Täters im strafrechtlichen Sinne kommt es im OEG nicht an.

Bei Delikten wie schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge genügt es, dass die Angriffshandlung (Körperverletzung, tätliche Freiheitsberaubung) mit Vorsatz ausgeführt wurde. Der "nur" fahrlässig bewirkte Todeseintritt ist trotzdem Schädigungsfolge.

Gewaltloser sexueller Missbrauch

Die tatbestandliche Handlung des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG auch dann, wenn sie gewaltlos war.

Einer gesonderten Feststellung der feindseligen Willensrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht (BSG-Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 u. 7/93 -, BSGE 77, S. 7 u. 11).

Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.11.1996 - VI 1 - 52 030 - sind die gleichen Grundsätze auch auf ähnlich gelagerte Fälle (z.B. §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 179 StGB) anzuwenden, in denen etwa eine heranwachsende oder erwachsene Person Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist.

Als ähnlich gelagert kann man nur Fälle betrachten, wenn das Opfer auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint.

Das Opfer kann insbesondere in eine Lage kommen, in der es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist, wenn die Überlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer auf dessen geistiger, seelischer oder körperlicher Widerstandsunfähigkeit beruht oder der Täter im Rahmen eines besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses seine dominierende Stellung benutzt.

Mobbing

Mobbing ist grundsätzlich kein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG . Verbale und nonverbale Verletzungen im Ansehen, der Ehre, der gesellschaftlichen Reputation und Selbstachtung fallen auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs, wenn das dadurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt.

Außer in Extremfällen wird dabei der Rahmen des zwar gesellschaftlich missbilligten, aber nicht strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschritten. Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise werden einzelne Mobbing-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung und damit als tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anzusehen sein (BSG-Urteil vom 14.2.2001 -B 9 VG 4/00 R -).

Vernachlässigung von Kindern

Zur Frage der Einbeziehung des Tatbestandes der "Vernachlässigung von Kindern" in den Schutzbereich des OEG hat das BMA mit Rundschreiben vom 13.2.2002 -IV c 2 - 62030 - wie folgt Stellung genommen:

"In jüngster Zeit ist, insbesondere auch über Jugendämter , die Frage nach einer möglichen Einbeziehung von Tatbeständen der Vernachlässigung von Kindern in den Geltungsbereich des OEG an die Länder und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herangetragen worden.

Zu dieser Problematik nehme ich unter Berücksichtigung der auf der Länderreferentenbesprechung vom 27./28.11.2001 geführten Diskussion wie folgt Stellung:

Zur Annahme eines tätlichen Angriffes im Sinne des OEG ist grundsätzlich ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in feindlicher Absicht erforderlich.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zum sexuellen Missbrauch von Kindern entwickelt wurde, kommt es jedoch weder auf eine besondere Begehungsart der Tat noch auf das Vorliegen einer (subjektiven) Feindseligkeit beim Täter an (BSGE 77, 7, 11, 18; vgl. auch BMA-Rundschreiben vom 28.11.1996 - VI 1 - 52030 -).

Somit ist ein im engeren Sinne gewalttätiges Verhalten nicht mehr in jedem Falle für eine Anerkennung im Rahmen des OEG erforderlich. Vielmehr ist entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters als (objektiv) rechtsfeindlich darstellt.

Als Folge dieser neuen Rechtsprechung liegt damit ein tätlicher Angriff vor, wenn der Täter entweder mit körperlicher Gewalt in feindseliger Absicht gegen das Opfer vorgeht oder in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt. Dabei ist für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs eine unmittelbare Körperberührung nicht erforderlich. Es genügt ein aktives Handeln, das un-mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtet ist und zu einem körperlich wirkenden Zwang führt.

Das BSG beabsichtigte mit dieser Rechtsprechung allerdings keine allgemeine Erweiterung des Anwendungsbereichs des OEG weit über den einst vom Gesetzgeber geplanten Umfang hinaus. Nach dem Grundgedanken des OEG sollte nämlich keineswegs jedes gewaltlose feindselige Handeln, das bei anderen Menschen zu einer Verletzung der körperlichen Integrität führen kann, zu einer Entschädigung führen.

Deshalb hat das BSG auch die Einbeziehung der Missbrauchsfälle mit einigen besonderen Aspekten begründet. Es hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Tat geeignet sein muss, schwere gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen, dass es sich bei den Opfern um eine besonders schutzwürdige Gruppe (Kinder als "schwächste Mitglieder unserer Gesellschaft": SozR 3-3800 § 1 Nr. 7) handeln muss und dass die "gewaltlose" Handlung nach dem StGB strafbar ist.

Wenn diese Voraussetzungen für andere Konstellationen übernommen werden, in denen ein - zumindest nach außen hin - "gewaltloses" feindseliges Verhalten gegeben ist, kann die Ausweitung des OEG-Schutzbereichs in einem überschaubaren und bestimmbaren Umfang gehalten werden. Dann werden nämlich nur solche "gewaltlosen" Handlungen in den Schutzbereich des OEG einbezogen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in ihrer Gefährlichkeit und ihren Folgen denen eines sexuellen Missbrauchs vergleichbar sind, wobei es sich um besonders gelagerte Ausnahme- bzw. Einzelfälle handeln dürfte.

Meines Erachtens können deshalb Fälle der Vernachlässigung von Kindern in den Schutzbereich des OEG dann einbezogen werden, wenn die zugrunde liegende Tat oder Unterlassung geeignet ist, schwere gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen und zudem nach dem StGB (§ 225) strafbar ist.

Zur Klarstellung weise ich noch auf folgendes hin:

Der Begriff der Vernachlässigung im Sinne des OEG unterscheidet sich von dem Begriff der Vernachlässigung im familienrechtlichen Sinne. Nicht jede Vernachlässigung, die zum Entzug der elterlichen Sorge führt, ist gleichzeitig auch eine strafrechtlich ahndbare und nach dem OEG anzuerkennende Vernachlässigung.

So setzt beispielsweise die Vernachlässigung im familienrechtlichen Sinne keine Böswilligkeit voraus.

Für den Entzug der elterlichen Sorge reicht auch eine in der Zukunft zu erwartende Gefährdung des Kindes aus, was jedoch strafrechtlich -und damit auch im Rahmen des OEG - nicht berücksichtigt werden kann. Für die Berücksichtigung nach dem OEG muss vielmehr eine Handlung (Tun oder Unterlassen) vorliegen, welche - wie bereits ausgeführt - zur Hervorrufung schwerer gesundheitlicher Schädigungen geeignet und zudem nach dem StGB strafbar ist.

Schockschaden

Gemäß Rundschreiben des BMA vom 6.8.1996 - VI 1 - 52039/3 - und 26.11.2002 - VI c 2 - 62039/3 - sind bei der Anerkennung von sogenannten Schockschäden als Schädigungsfolge nach dem OEG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Um die Schädigungskette nicht ins Endlose laufen zu lassen, muss zwischen dem Schädigungstatbestand und dem Schaden beim Dritten eine "gewisse Nähe" bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Dritter Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, wird.

Erleidet er durch sein persönliches Miterleben einen Schockschaden, kann Versorgung unabhängig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem gewährt werden.

Eine "gewisse Nähe" liegt ebenfalls bei Dritten vor, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch die Überbringung der Todesnachricht einen Schockschaden erleiden. Versorgung kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine emotionale Sonderbeziehung besteht, wie sie regelmäßig bei Ehe- und Eltern-/Kinderverhältnissen angenommen werden kann.

Zu beachten ist, dass die Überbringung der Todesnachricht nur bei einer im Geltungsbereich des OEG begangenen Gewalttat zu Versorgungsleistungen führen kann. Ansonsten wäre eine unzulässige Umgehung des dem OEG zugrunde liegenden Territorialitätsprinzips gegeben.

Der Schock muss bei einem Drittem, d.h. bei einer nicht unmittelbar tätlich angegriffenen Person, eine nicht nur vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert verursacht haben ( posttraumatische Belastungsstörung in Abgrenzung zur abnormalen Trauerreaktion).

Für die Versorgung des Schockschadensopfers ist das Bundesland zuständig, in dem sich die Gewalttat ereignete.

Schädigung durch Inzest

Das BSG hat mit Urteil vom 16.4.2002 - B 9 VG 1/01 R - durch inzestuösen sexuellen Missbrauch gezeugte und geschädigte Kinder in den Schutzbereich des OEG einbezogen, wenn sich dieser Missbrauch als Gewalttat im Sinne des OEG darstellt.

Das BMA hat die BSG-Entscheidung als Grundsatzurteil gewertet und mit Rundschreiben vom 9.10.2002 - IVc 2 - 62030 - gebeten, der überzeugenden Argumentation des BSG zu folgen.

Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe

Rechtswidrig ist ein tätlicher Angriff, wenn kein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt.

Rechtfertigungsgründe sind z.B.

  • Einverständnis des Opfers,
  • Dienstrechte der Beamten und Soldaten,
  • Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO ,
  • Handeln auf Befehl,
  • Notwehr, § 32 StGB und § 227 BGB (s. auch - insbesondere zur Notwehr bei Schülern- BGH-Urteil vom 24.7.1979 - 1 StR 249/79 -, NJW 1980, Heft 41, Seite 2263),
  • Not- bzw. Selbsthilferecht nach §§ 229, 561, 859 BGB ,
  • Notstand § 34 StGB .

Der bedeutsamste Rechtfertigungsgrund ist Notwehr (§ 32 StGB). Hierunter versteht das StGB die Verteidigungshandlung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich ( Notwehr ) oder einem anderen ( Nothilfe ) abzuwenden.

  • Notwehrfähig ist jedes geschützte Rechtsgut (Leib, Leben, Ehre, Eigentum, Besitz etc.).
  • Die Verteidigung im Rahmen des § 32 StGB muss sich immer ausschließlich gegen den Angreifer richten. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch § 32 StGB nicht gerechtfertigt und stellen im Verhältnis zu dem Dritten einen rechtswidrigen Angriff dar.

Die Entschädigungsberechtigung des Dritten bei Schädigung durch eine Notwehrhandlung ergibt sich aber auch aus der Alternative "oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) erlaubt die Beeinträchtigung eines geringfügigeren Rechtsgutes zur Rettung eines höherwertigeren.

Das Einverständnis oder die Einwilligung des Opfers schließt die Rechtswidrigkeit nur aus, wenn das Opfer über das betreffende Rechtsgut verfügen durfte und wenn das Opfer diese Einwilligung vor der Tat ernsthaft, freiwillig und in voller Kenntnis der Tragweite abgegeben hat.

Die Abwehr eines auf eine andere Person gerichteten Angriffs zugunsten dieses Opfers, die sog. Nothilfe , ist ebenfalls anspruchsbegründend. Da der Nothelfer aber auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII unfallversicherungsrechtlich geschützt ist, bleibt in solchen Fällen § 65 BVG zu beachten.

Auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Rechtswidrigkeit gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast.

Ist daher nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht nachgewiesen, dass der tätliche Angriff rechtswidrig war, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Irrtum und Schuldausschließungsgründe

Irrtum

Ob bei Vorliegen eines Irrtums die Voraussetzungen des § 1 OEG erfüllt sind, hängt von der Art des Irrtums ab.

Bei Irrtum über Tatumstände liegt kein Vorsatz vor, § 16 StGB ; (z.B.: Täter schießt auf einen Menschen, den er im Dämmerlicht für ein jagdbares Tier hält.)

Hat dagegen der Täter auf A. gezielt und den B., gleichgültig, ob mit dolus eventualis (bedingter Vorsatz) oder als aberratio ictus (Angriffsobjekt wird verfehlt, aber ein anderes Objekt wird verletzt oder getötet), getroffen, ist B. das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf eine andere Person; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind in der Person des B. gegeben.

Hat der Täter auf B. gezielt und geschossen in der irrigen Annahme, er habe A. im Visier, so liegt nach der Rechtsprechung eine vorsätzliche Tötungshandlung gegen B vor, da er richtig vom Täter als eine Person erkannt wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind gegeben.

Die irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes schließt eine Entschädigung nicht aus -§ 1 Abs. 1 Satz 2 OEG- (z.B. der Angreifer glaubt, er werde angegriffen oder noch angegriffen - sog. Putativnotwehr -).

Der unvermeidbare Verbotsirrtum berührt zwar die Schuld, nicht aber den Vorsatz. Die Tat bleibt rechtswidrig und vorsätzlich (§ 17 StGB). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind erfüllt.

Etwaige Schuldausschließungsgründe, insbesondere

  • die Schuldunfähigkeit ( §§ 19, 20 StGB , z.B. Kinder unter 14 Jahren, Geisteskranke),
  • der entschuldigende Notstand ( § 35 StGB ),
  • die Überschreitung der Notwehr ( § 33 StGB ),
  • der Verbotsirrtum ( § 17 StGB ),

beseitigen den Anspruch nach § 1 OEG nicht.

Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 OEG

Einem tätlichen Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 stehen gem. § 1 Abs. 2 gleich:

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift (§ 1 Abs. 2 Nr. 1).
    Das BMGS wertet auch die Verabreichung von Dopingsubstanzen an Sportlerinnen/ Sportler der ehemaligen DDR unter bestimmten Voraussetzungen wegen der gesundheitszerstörenden Wirkung als einen derartigen Tatbestand (Rundschreiben vom 25.10. 2004 - 432 - 62013 -).
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
    Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 StGB).
    Gemeingefährlich sind solche Mittel, die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringen und deren Wirkung der Täter nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Hand hat. Gemeingefährliche Straftaten sind namentlich im 27. Abschnitt des StGB (§§ 306 ff.) aufgeführt.
    In Betracht kommen vor allem
    • die vorsätzliche Brandstiftung ( §§ 306-308 StGB ),
    • das Herbeiführen einer Kernenergieexplosion ( § 310 b StGB ),
    • das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ( § 311 StGB ),
    • der Missbrauch ionisierender Strahlen ( § 311 a StGB ),
    • das Herbeiführen einer Überschwemmung ( §§ 312, 313 StGB ),
    • gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, soweit der Täter beabsichtigt, einen Unglücksfall herbeizuführen (z.B. Sabotageakte) oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ( § 315 Abs. 3 StGB ),
    • gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, soweit der Täter beabsichtigt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ( § 315 b Abs. 3 StGB ),
    • Angriffe und Anschläge auf den Luftverkehr, z.B. Entführung eines Luftfahrzeuges oder Anschlag auf ein Luftfahrzeug durch Gebrauch von Schusswaffen oder mittels Explosion oder Brand ( § 316 c StGB ),
    • gemeingefährliche Vergiftung von Brunnen- oder Wasserbehältern oder anderen Gegenständen zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch, z.B. Lebensmittel ( § 319 StGB ), (Rdschr. des BMA vom 20.9.1976 - BVBl. 1976, S. 124 Nr. 74).

Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 OEG

Einer Schädigung i.S. des § 1 Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall i.S. des § 1 Abs. 3 herbeigeführt worden sind. Unfallschutz genießt nur der Geschädigte selbst, also nicht ein Dritter, der im Auftrag des Geschädigten Strafanzeige erstattet.

Der Unfallschutz auf dem Hin- oder Rückweg zur Erstattung einer Strafanzeige besteht nur, wenn dem tatsächlich ein entschädigungspflichtiger Tatbestand i.S. des § 1 OEG vorausgegangen ist.

Er besteht dagegen nicht, wenn der Geschädigte irrtümlich einen solchen entschädigungspflichtigen Tatbestand angenommen hat.

Weiterer Unfallschutz besteht für die in § 1 Abs. 9 OEG genannten Personen für Unfälle unter den Voraussetzungen des § 8 a BVG .

Tätlicher Angriff mittels Kraftfahrzeug

Auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind, findet das OEG keine Anwendung ( § 1 Abs. 11 ).

Die Gefahr muss vom Fahrzeug selbst ausgehen. Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes muss die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug als Tatwerkzeug benutzt wird.

Wenn der OEG-Antrag wegen § 1 Abs. 11 OEG abgelehnt werden muss, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen richten kann. Die Anschrift lautet:

  • Verein Verkehrsopferhilfe e.V.,
    Glockengießerwall 1/V,
    20095 Hamburg.
    Telefon: 040/301800
    Telefax: 040/301807070

Der Verband der Schadenversicherer (VDS) hat darauf hingewiesen, dass der Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe

  • ein Rechtsanspruch ist,
  • auch bei fehlendem Versicherungsschutz und bei Unfallflucht des Schädigers gilt,
  • bis drei Jahre nach dem Unfall gültig bleibt.

Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Schädigung

Es gilt die versorgungsrechtliche Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung -Ursache, Mitursache- (vgl. VV Nr. 2 zu § 1 BVG). § 1 Abs. 3 BVG ist entsprechend anzuwenden.

Entschädigung erhält nur der unmittelbar Geschädigte . Der nur mittelbar Geschädigte hat keinen Entschädigungsanspruch (z.B.: A. ist Opfer einer Gewalttat und verursacht infolge seiner gesundheitlichen Schädigung -Beinverlust- einen Unfall, bei dem B. zu Schaden kommt).

Bei der Prüfung der schädigenden Handlung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit ist nicht abzustellen auf den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung, den sog. "Erfolg".

Prüfung der Versagungsgründe des § 2 OEG

Die Versagungsgründe beziehen sich sowohl auf die Beschädigten-, als auch die Hinterbliebenenversorgung . Es ist daher möglich, eine Beschädigtenversorgung zu gewähren, dagegen die Hinterbliebenenversorgung abzulehnen.

Allerdings kann kein Hinterbliebenenanspruch entstehen, wenn bereits in der Person des Verstorbenen ein Versagungsgrund des § 2 OEG vorgelegen hat, weil es sich bei dem Hinterbliebenenanspruch um einen abgeleiteten Entschädigungsanspruch handelt - § 38 BVG - (siehe BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).

Ein Versagungsgrund, der sowohl die Beschädigten- als auch die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, erfasst nach dem BSG-Urteil vom 7.11.2001 - B 9 VG 2/01 R - allerdings nicht automatisch den Versorgungsanspruch derjenigen Hinterbliebenen, die durch die Gewalttat oder das Überbringen der Todesnachricht selbst eine unmittelbare Schädigung erlitten haben.

Zwingende Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG

§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG enthält einen Sonderfall der Unbilligkeit und ist damit lex specia-lis gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG für die Fälle der unmittelbaren Tatbeteiligung des Geschädigten . Das hat zur Folge, dass das Verhalten, das im Rahmen der Prüfung der Mitverursachung nicht zur Leistungsversagung führt, nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen Unbilligkeit im Sinne der 2. Alternative begründen kann.

Mitverursachung durch den Geschädigten - § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative -

Der Ursachenbegriff in § 1 und in § 2 Abs. 1 ist identisch. Der Geschädigte muss die Schädigung i.S. der versorgungsrechtlichen Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung verursacht haben (VV Nr. 2 zu § 1 BVG).

Der Versagungsgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der Geschädigte eine annähernd gleichwertige Ursache für die Schädigung gesetzt hat. Hierbei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Verursachung durch den Geschädigten ist immer gegeben, wenn er Täter oder Teilnehmer war.

Eine Mitverursachung liegt auch vor, wenn

  • der Geschädigte den Angriff schuldhaft herausgefordert hat (Provokation).
    Die Provokation kann durch Worte (z.B. durch Beleidigungen oder Aufforderungen wie: Feigling. Du traust Dich nicht, mich zu schlagen"), durch sonstiges provozierendes Verhalten (z.B. verächtliche Gesten) oder durch Tätlichkeiten erfolgen.
    Provokationen, die zu der Schwere des Angriffs in keinem Verhältnis stehen, führen nicht zur Versagung (z.B. wenn eine relativ harmlose Provokation in der Form einer Belästigung mit lebensbedrohlichen Messerstichen beantwortet wird), weil es an der zumindest annähernd gleichwertigen Verursachung durch den Geschädigten fehlt.
    Dies kann auch bei Taten von Bedeutung sein, die durch religiöse oder kulturelle Besonderheiten ihr spezifisches Gepräge erhalten. Der Maßstab für die Bewertung der Tatbeiträge ist dabei den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu entnehmen und nicht etwa den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.
  • sich der Geschädigte schuldhaft in eine Gefahrensituation begibt und sich dem Risiko einer Schädigung aussetzt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn
    • es bei einem Raubüberfall zu einer Schießerei zwischen den Bankräubern und der Polizei kommt. Aus Neugierde begibt sich ein Zuschauer entgegen der Warnung der Polizei näher an den Eingang der Bank, gerät dabei in die Schusslinie und wird angeschossen,
    • sich der Geschädigte nach den besonderen Umständen des Falles leichtfertig an einer Schlägerei beteiligt. Der Begriff "beteiligt" erstreckt sich auch auf denjenigen, der ohne tätlichen Angriff in feindseliger Absicht bzw. Weise "mitmischt" (BSGE 34, 26). Schlägerei in vorgenanntem Sinne ist die tätliche Auseinandersetzung von mindestens zwei Personen (so BSG-Urteil vom 24.4.1980 - 9 RVg 1/79 - BSGE 50, S. 95),
    • sich der Geschädigte freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Zufallsbekanntschaft einlässt und sich dabei mit AIDS infiziert (BSG-Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - BSGE 77, S. 18, Breith. 1996, S. 665).
    • Verabreichung von gesundheitsschädigenden Dopingsubstanzen mit Wissen oder gar auf Wunsch der/des volljährigen Geschädigten (BMGS vom 25.10.2004 - 432 - 62013).

Eine Verursachung liegt dagegen nicht vor, wenn der Geschädigte gerade eine Schlägerei vermeiden wollte und besänftigend auf den Angreifer einzuwirken versuchte. Ein solches Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern sogar gewünscht. Wer den Rechtsfrieden oder die Rechtsordnung wahren oder verteidigen will, darf auch bewusst ein Risiko für sich eingehen (BSG vom 6.12.1989 - 9 RVg 2/89 - BSGE 66, S. 115). In diesen Fällen kann der Geschädigte in "friedensstiftender Absicht" gehandelt haben.

Unbilligkeit - § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative -

Versorgung ist zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in ihrer Gewichtigkeit der ersten Alternative (Verursachung) gleichkommen (s. dazu BSG-Urteile vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1, vom 24.4.1980 - 9 RVg - 1/79 - BSGE 50, S. 95, Breith. 1981, S. 153 -, vom 8.8.1984 - 9 a RVg 2/82 - (VersB 2/85, Nr. 7) und vom 3.10.1984 - 9 a RVg 6/83 - BSGE 57, S. 168, Breith. 1985, S. 690).

Es handelt sich bei dieser Alternative also um Fälle, in denen der Geschädigte zwar keine wesentliche Bedingung für das Eintreten der Schädigung gesetzt hat, eine Entschädigung aber in Anwendung des allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht gerechtfertigt erscheint.

Für die Ausfüllung des Begriffs "unbillig" lässt sich eine grundsätzliche Kasuistik nicht aufstellen. Nach dem Rundschreiben des BMA vom 28.2.1977 - VI a 2 - 5172.1 -, BVBl. 5/1977, S. 39 - ist es unbillig, eine soziale Entschädigung zu leisten, wenn sie dem Zweck des OEG, unschuldigen Opfern zu helfen, widerspricht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein rechtsfeindliches Verhalten des Anspruchstellers honoriert oder die Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe sinnwidrig und ungerecht erscheinen lassen.

Das ist immer anzunehmen, wenn sich der Geschädigte selbst in krimineller Weise (z.B. als Mitglied einer Diebesbande, als Rauschgifthändler etc.) betätigt hat und in diesem Zusammenhang eine Schädigung erleidet (z.B. bei Streit über die Beute oder Rauschgifthändler bringen sich aus Gründen der Konkurrenz gegenseitig um).

Dies gilt selbst dann, wenn das Opfer zur Zeit der Gewalttat bereits endgültig aus dem Kreis der Straftäter ausgeschieden war und sogar zu der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte (BSG-Urteil vom 24.3.1993 - 9/9 a RVg 3/91 -, BSGE 72, S. 136, Breith. 1993, S. 860).

Nicht jede strafbare Handlung ist ein Versagungsgrund i.S. der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG . Diese Alternative ist im Allgemeinen nur bei erheblicher krimineller Betätigung gegeben.

Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.2.1977 ist Versorgung auch dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative zu versagen, wenn sie wirtschaftlich dem Täter zugute käme (z.B. bei Gewalttaten unter Familienangehörigen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben). Davon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Elternteil den anderen getötet hat und über den Anspruch auf Waisenversorgung zu entscheiden ist.

Dass der Täter-Elternteil den vollen Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) sicherstellt, reicht für eine Versagung allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Gewährung von Waisenrente dem Elternteil, der gleichzeitig der Schädiger ist, zugute kommen würde.

Dies wird nur angenommen werden können, wenn und solange der - noch - sorgeberechtigte Täter-Elternteil mit der Waise zusammenlebt und damit auch die Vermögenssorge voll ausübt.

Befindet sich der Täter-Elternteil in Haft, scheidet eine Versagung selbst dann aus, wenn er ganz oder teilweise Unterhalt leistet. Das gleiche gilt, wenn der Unterhalt von dritter Seite abgedeckt wird (z.B. durch Großeltern, Adoptiveltern oder bei Heimunterbringung und Kostenübernahme durch einen Leistungsträger im Sinne des SGB I ).

In diesem Zusammenhang muss vor einer Versagung auch geprüft werden, ob nicht die Bevorteilung des Täters durch anderweitige administrative Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Als solche kommen beispielsweise in Betracht:

  • Beteiligung des Jugendamtes : Zahlung der Waisengrundrente nach dem OEG auf ein besonderes Konto, das vom Jugendamt verwaltet wird, oder
  • Bestellung eines Betreuers und Zahlung auf ein besonderes Konto, über das nur der Betreuer verfügen kann.

Zu beachten bleibt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht allein deshalb und mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hinterbliebenen ohnehin auf Dauer nicht mit Unterhaltsleistungen des Geschädigten rechnen konnten (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).

Versorgung ist nach dem Grundgedanken des § 65 BVG (vgl. dazu auch Rundschreiben des BMA vom 27.8.1980 - VI a 2 - 52039/1 -) auch dann als unbillig nach § 2 Abs. 1 zu versagen, wenn die Schädigung sowohl einen Anspruch nach dem OEG als auch nach einem ausländischen Entschädigungsrecht begründen und damit zu einer Doppelversorgung führen würde.

Kommen ausnahmsweise Faktoren wie "unmoralische Haltung" oder "unmoralisches Umfeld der Tat" in ihrer Bedeutung einer Mitverursachung gleich, kann es unbillig sein, Leistungen zu gewähren. Die Anforderungen an die Bedeutung dieser Faktoren müssen dann jedoch hoch angesetzt werden und die öffentlichen Belange berühren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 -, BVBl. 6/1980, S. 1).

Versorgung kann nicht allein deshalb als unbillig abgelehnt werden, wenn

  • eine Prostituierte durch einen Kunden verletzt worden ist, oder
  • das Opfer einen unsoliden Lebenswandel geführt hat.

In Fällen, in denen später die Gründe für die Versagung fortfallen können (z.B. das vom Vater misshandelte Kind löst mit Volljährigkeit die häusliche Gemeinschaft auf, oder im Fall der Scheidung, oder bei Änderung des Sorgerechts für das misshandelte Kind), ist ggf. eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X vorzunehmen. Deshalb muss in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid eine Feststellung über die Grundvoraussetzungen des § 1 OEG enthalten.

Stellt sich nach Bestandskraft heraus, dass die Versagung von Anfang an rechtswidrig war, ist eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorzunehmen.

In den Fällen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt weder eine Versagung wegen Mitverursachung noch aus Unbilligkeit wegen einer evtl. leichtfertigen Selbstgefährdung in Betracht.

Besondere Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 OEG

Infolge der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch das Zweite Gesetz zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 können sich neue Versagungssachverhalte ergeben, für die bisher aufgrund des engeren persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes kein Bedürfnis gesehen wurde.

Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des § 2 Abs. 1 OEG durch die ausdrückliche Nennung einiger besonderer Fallkonstellationen Rechnung getragen. Es handelt sich insbesondere um solche Fälle, in denen die Ursachen für die Schädigung auf Umstände im Heimatland des Geschädigten zurückzuführen sind.

Damit ist aber nach Auffassung des BMA nicht gemeint, etwa die Ansprüche eines demokratischen Politikers, die er nach einem Umsturz in seinem Heimatland als Folge einer Gewalttat im Geltungsbereich des OEG begründet hat, von der Entschädigung auszuschließen. Vielmehr soll dem undemokratisch und gewaltsam handelnden Teilnehmer an politischen Auseinandersetzungen eine Entschädigung versagt werden.

Die Vorschrift ist so gefasst, dass nur die aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland, wenn sie ursächlich für die Gewalttat in Deutschland war, zum Leistungsausschluss nach dem OEG führen soll.

Eine Verschärfung erfährt die Vorschrift durch eine Umkehr der Beweislast in den Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 OEG.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schädigung auf eine aktive Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nachweisen, dass dies im konkreten Fall nicht so ist.

Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer in die organisierte Kriminalität verwickelt war oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.

Während die Verwaltung für die Voraussetzungen der Nr. 1 voll beweispflichtig ist, ist sie es für die Voraussetzungen der Nummern. 2 und 3 hinsichtlich der aktiven Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat, der Verwicklung in die organisierte Kriminalität bzw. der Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht.

Darüber hinaus ist die Verwaltung in Fällen der Nr. 2 auch beweispflichtig für die Anhaltspunkte, dass die Schädigung damit im Zusammenhang steht. Nur wenn dies der Verwaltung möglich ist, tritt die Beweislastumkehr ein mit der Folge, dass der Antragsteller seinerseits nachweisen muss, dass die Schädigung damit nicht im Zusammenhang steht.

Die Anhaltspunkte gehen dabei über die bloße Vermutung hinaus. Allein der Nachweis, dass der Geschädigte an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt war, genügt noch nicht, um dem Antragsteller die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht besteht.

Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Person des/der Täter ergeben, aber auch aus den Tatumständen.

Dies gilt jedoch nicht für Fälle der Nr. 3. Hier reicht es für den Eintritt der Beweislastumkehr aus, wenn die Verwaltung die Verwicklung in die organisierte Kriminalität oder die Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht, nachweisen kann.

Eine andere Auslegung ist dem Wortlaut der Nr. 3 nicht zu entnehmen. Nach Auskunft des BMA handelt es sich bei dieser Unterscheidung zwischen den Nummern 2 und 3 nicht etwa um ein redaktionelles Versehen, sondern um den auch in den parlamentarischen Beratungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.

In den genannten Fällen ist die Beweislastumkehr für die Betroffenen zumutbar und sachlich gerechtfertigt, da es der Verwaltung in diesen Fällen sonst regelmäßig schwer fallen dürfte, ihrerseits positiv einen Kausalzusammenhang der konkreten Gewalttat mit den genannten Ausschlusstatbeständen zu beweisen.

Fakultative Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 OEG

Die Versorgung kann versagt werden, wenn der Geschädigte seiner Mitwirkungspflicht unter Beachtung der Grenzen dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das Wort "und" in § 2 Abs. 2 OEG ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern alternativ wie ein "oder". Daher genügt es, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, in der einen oder anderen Richtung das ihm mögliche zu tun. "Geschädigter" i.S. dieser Vorschrift sind auch Hinterbliebene.

Von der Möglichkeit, Versorgung nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen, ist stets Gebrauch zu machen, wenn der Geschädigte oder der Hinterbliebene eines Geschädigten für sein Unterlassen keinen triftigen Grund hat und infolge der Unterlassung der Täter nicht verfolgt werden kann.

Als triftiger Grund sind sämtliche die Willensbildung bestimmenden Umstände anzusehen, die als Motive das Unterlassen des Geschädigten entschuldigen und als berechtigt erscheinen lassen können. Mangelnde Kenntnis über die Person des Täters ist kein triftiger Grund für das Unterlassen einer Strafanzeige. Furcht vor Rache kann nur ausnahmsweise als solcher gewertet werden, etwa dann, wenn die Erstattung einer Strafanzeige wahrscheinlich die Gefährdung von Gesundheit oder Leben des Geschädigten oder eines Familienangehörigen auslösen würde.

Eine grundsätzliche Leistungsversagung bei Fehlen einer Strafanzeige ist dann ermessensfehlerhaft, wenn eine andere Behörde -beispielsweise das Jugendamt - ihrerseits bereits eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben hat und gute Gründe dafür anführt, dass im Interesse des Opfers auf eine Strafanzeige verzichtet werden sollte (BMA vom 15.11.1999 - VIa 2 - 52039 -).

Kann der Täter nicht verfolgt werden und ist die Aufklärung des nach dem OEG maßgebenden Sachverhalts ohne triftigen Grund durch das Unterlassen des Geschädigten erschwert oder unmöglich, ist die Versorgung zu versagen.

Allerdings können im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 OEG besondere Gründe im Wege des Ermessens eine volle oder teilweise Versorgung (Einzelleistungen wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung ) gebieten (BMA vom 1.12.1998 - Va 1 - 52 035 -).

Beweisanforderungen im OEG

Die objektive Beweislast im OEG

Alle anspruchsbegründenden ebenso wie anspruchshindernden und -vernichtenden Tatsachen müssen bewiesen sein. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie zur Überzeugung der Behörde, d.h. ohne vernünftigen Zweifel (= mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) feststeht ( Vollbeweis ).

Kann ein solcher Grad an Gewissheit nicht erzielt werden, so gehen die Nichterweislichkeit bzw. die verbleibenden Zweifel stets zu Lasten desjenigen, der aus dieser nicht bewiesenen Tatsache rechtliche Vorteile ableiten möchte.

Zu Lasten des Antragstellers gehen daher insbesondere Zweifel

  • am Vorliegen eines Angriffs
  • an der Vorsätzlichkeit des Angriffs
  • an der Rechtswidrigkeit des Angriffs
  • an der Kausalität zwischen Gewalttat und Gesundheitsstörung

Zu Lasten der Behörde gehen die Nichterweislichkeit vor allem der Versagungsalternativen

  • Mitverursachung und
  • Unbilligkeit

Das OEG kennt - auch in Fällen unverschuldeter Beweisnot - keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten des Geschädigten zu entscheiden wäre.

Beweisgrundsätze und Beweiserleichterungen

Beweisanforderungen, Beweisgrundsätze (Beweisregeln) und Beweiserleichterungen sind im Sozialen Entschädigungsrecht abweichend vom Strafrecht geregelt.

Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf das beigezogene und verwertete Strafurteil bzw. die Strafverfahrensakten, so gilt für die Bindung an die dort getroffenen Feststellungen und die dort angestellte Beweiswürdigung:

  • Tatsächliche Feststellungen (Tatzeit, Tatort, Tathergang etc.) der Strafverfolgungsbehörden können ohne eigene Ermittlung wie selbst gewonnene Erkenntnisse übernommen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  • Rechtliche Feststellungen (die Handlung erfüllt einen bestimmten Tatbestand oder auch nicht, sie ist vorsätzlich oder fahrlässig, rechtswidrig oder mit Rechtfertigungsgrund, in einer oder in mehreren Handlungen, schuldhaft oder ohne Schuld begangen worden) können überhaupt nur dann übernommen werden, wenn die selbständige Prüfung der Behörde nach entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten zum gleichen Ergebnis kommt; rechtliche Schlussfolgerungen der Strafgerichte binden die Behörde nicht.
  • Die Beweiswürdigung der Strafgerichte bindet die Behörde ebenfalls nicht. Im Gegenteil ist die Behörde nach § 20 SGB X zu eigener selbständiger Würdigung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet. Dabei kann sie zum gleichen, begründet aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

Grundsätzlich gilt das Recht zur freien Beweiswürdigung, das nicht durch Beweis(erleichterungs)-regeln eingeschränkt ist.

Für die typischerweise im Sozialen Entschädigungsrecht vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber folgende Regeln zugelassen:

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und deren bleibenden gesundheitlichen Folgen (Schädigungsfolgen) braucht nur wahrscheinlich zu sein ( § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG , der auch im OEG gilt).

Nach § 15 VfG-KOV stützt sich die Entscheidung auf die Angaben des Antragstellers, wenn sich diese Angaben auf mit der Schädigung zusammenhängende (äußere) Tatsachen beziehen, der Antragsteller die Beweisnot nicht verschuldet hat und die Angaben glaubhaft sind.

Darüber hinaus sind die allgemein im Recht anerkannten Beweisgrundsätze auch im OEG anwendbar, und zwar

  • der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis); erleichtert die Schlussfolgerung bei sogenannten typischen Geschehensabläufen, die nach allgemeiner Erfahrungen aus einer bestimmten Tatsache auf einen einzig möglichen Verlauf bzw. von einem solchen Verlauf auf eine einzig mögliche Ursache schließen lassen; diese Beweisregel ist bereits dann ausgeschlossen, wenn mehr als ein Geschehensablauf denkbar ist,
  • der Indizienbeweis ; eindeutig äußere Tatumstände, bekannte Motive, die Modalität der Tatausführung oder die Art/Schwere der Verletzungsfolgen lassen eindeutige Rückschlüsse auf Schädigung und/oder Vorsatz zu,

Die Nichtfeststellbarkeit des Täters wirft nur dann Beweisschwierigkeiten bzgl. der nach § 1 Abs. 1 OEG erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen auf, wenn

  • eine Tat vorliegt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann und auch die äußeren Tatumstände keine überzeugenden Hinweise auf den Täterwillen geben können (meist Schussverletzungen, bei denen nicht feststellbar ist, ob der Schuss absichtlich oder versehentlich abgegeben und ob auf einen Menschen gezielt worden ist).
  • eine Verletzungsfolge vorliegt, die sowohl von einem Unfall (z.B. Sturz) als auch einer Gewalttat (z.B. Schlag) herrühren kann, das Opfer aber selbst keine Erinnerung mehr hat und sonstige Beweismittel fehlen.

In solchen Fällen scheitert § 15 VfG-KOV, weil das Opfer mangels eigener Kenntnis gerade nicht die innere Einstellung des Täters durch auf äußere Tatsachen bezogene Angaben glaubhaft machen kann.

Da mehrere mögliche Geschehensabläufe denkbar sind und äußere Umstände, die überzeugende Hinweise auf den Täterwillen geben, fehlen, sind auch der Anscheins- und Indizienbeweis unanwendbar (BSG vom 22.6.1988 - 9/9 a RVg 3/87 - BSGE 63, 270 -).

Vom Strafverfahren unabhängige Ermittlungen und vom Strafurteil abweichende rechtliche Schlüsse und Beweiswürdigung

In einer Reihe von Fällen ist es wegen beachtlicher Unterschiede zwischen dem materiellen wie formellen Beweisrecht im Strafprozess einerseits und dem Sozialen Entschädigungsrecht andererseits nicht zulässig, strafrechtliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zu übernehmen oder daraus entschädigungsrechtlich etwas abzuleiten.

Eine über das Strafverfahren hinausgehende Aufklärungspflicht besteht, wenn

  • eine für das OEG erhebliche Frage vom Strafgericht bewusst offen gelassen wurde, weil es für die Schuldfeststellung des Täters darauf nicht ankam,
  • eine für das OEG relevante Täterbehauptung vom Gericht ohne Beweiserhebung zugunsten des Täters als wahr unterstellt worden ist,
  • das Strafverfahren von StA oder Gericht aus folgenden Gründen eingestellt worden ist:
    • Der Täter eines zweifelsfrei tätlichen Angriffs kann nicht ermittelt werden.
    • Es fehlen Prozess-, Strafbarkeits- oder Verfolgungsvoraussetzungen.
    • Die Schuld des Täters wird als gering angesehen und das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird verneint ( § 153 StPO ).
    • Dem Beschuldigten wird eine Auflage oder Weisung erteilt ( § 153a StPO ).
    • Von der Verfolgung wird aus politischen Gründen abgesehen ( § 153d StPO ).
    • Die zu erwartende Strafe fällt neben einer bereits rechtskräftig verhängten anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht (unwesentliche Nebenstrafe, § 154 StPO ).
    • Der Angriff ist nur ein abtrennbarer Teil einer anderen schweren Straftat oder ist zusammen mit einem anderen höher bestraften Delikt ausgeführt worden und fällt daneben nicht ins Gewicht ( § 154a StPO ).
    • Der Täter ist ausgewiesen worden ( § 154b StPO ).
    • Es liegt ein Privatklagedelikt vor und der Verletzte ist auf den Privatklageweg verwiesen worden.
    • im Strafprozess ein Beweismittel wegen eines nur im Strafprozess geltenden Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbots nicht genutzt wurde.

In diesen Fällen muss die Behörde eigene Beweiserhebungen und Ermittlungen durchführen und darf auch solche Beweismittel nutzen, die im Strafverfahren nicht genutzt oder nicht verwertet werden konnten.

Sofern hierbei auch auf die Angaben des Antragstellers zurückgegriffen werden soll, ist, um nicht nur einen einseitigen, vom Antragsteller gemachten Vortrag zugrunde zu legen, auch eine Tatbestandsschilderung aus Sicht des angeblichen Schädigers beizuziehen.

Vom Strafurteil unabhängige rechtliche Feststellungen und Beweiswürdigungspflichten

Von einem Strafurteil geht in Ansehung des Sozialen Entschädigungsrechts keine Feststellungswirkung aus und/oder die strafrechtliche Beweiswürdigung kann im OEG nicht übernommen werden, wenn

  • ein Freispruch des Täters oder seine Verurteilung lediglich aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit auf der Anwendung des nur im Strafrecht gültigen Grundsatzes "in dubio pro reo" beruht;
  • zugunsten des Täters im Wege der Wahrunterstellung ein das Opfer belastender Schuldausschließungs- oder Strafmilderungsgrund angenommen wird;
  • das Strafurteil bei einer Handlung, die mehrere Gesetze verletzt oder bei Vorliegen mehrerer Handlungen wegen der strafrechtlichen Regeln über Handlungseinheit, -mehrheit und Gesetzeskonkurrenz den Schuldspruch auf eine Gesetzesverletzung beschränkt, welche die schwerste Strafe androht.

Die Behörde muss, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen über den Tathergang, die einzelnen Täterhandlungen unabhängig von der zusammengefassten strafrechtlichen Beurteilung auf ihre Angriffseigenschaft hin untersuchen.

Sie hat stets aus den Tatsachenfeststellungen zum Tathergang die rechtlichen Schlussfolgerungen selbst und unabhängig vom Schuldspruch abzuleiten.

Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG

Enthält der Sachverhalt Hinweise und Anhaltspunkte, dass sich die Gewalttat z.B.

  • auf dem Weg zum bzw. vom Arbeitsplatz,
  • am Arbeitsplatz selbst,
  • im Kindergarten/in der Schule oder auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Nachhauseweg

ereignet hat, oder handelt es sich um Gesundheitsschäden infolge

  • Nothilfe zur Angriffsabwehr ( § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII ),
  • Täterverfolgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c SGB VII),

sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Soweit Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ruhen nach § 65 BVG führen, bewirken diese Ansprüche das Ruhen bereits mit ihrem Entstehen und nicht erst mit der Feststellung durch einen Bescheid des Unfallversicherungsträgers .

Die Versorgungsverwaltung ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nur gebunden, wenn sie von diesem zu dessen Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden war.

Das Versorgungsamt beantragt die Hinzuziehung, wenn ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verfahren zur Klärung entsprechender Ansprüche betreibt, die auf derselben Ursache beruhen wie die geltend gemachten Ansprüche nach dem OEG.

Ist bei einem Unfallversicherungsträger ein Verwaltungsverfahren noch nicht anhängig, regt das Versorgungsamt gegebenenfalls. bei gleichzeitiger Unterrichtung des Antragstellers die Einleitung eines solchen Verfahrens an.

In diesem Zusammenhang ist das BSG-Urteil vom 19.3.1996 - 2 RU 19/95 - zu beachten, nach dem selbst bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff Unfallversicherungsschutz gegeben sein kann, wenn dem betrieblichen Bereich zuzuordnende Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben.

Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"

Die Präventionsmaßnahmen zur Abwendung gesundheitlicher Dauerschäden sind in ihrer Bedeutung durch das zum 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX, Teil 1 (Rehabilitationsrecht) weiter gestärkt worden. Sobald eine dauerhafte ( also mindestens 6-monatige) Behinderung droht, ist der zuständige Rehabilitationsträger verpflichtet, Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu erbringen (§§ 3 und 8 SGB IX).

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das nach § 14 Abs. 1 - 4 SGB IX straff aus-gestaltete Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit des leistungspflichtigen Kostenträgers . Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist der erstangegangene Leistungsträger (z.B. die für die Durchführung des OEG zuständige Behörde) verpflichtet, binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen seine Zuständigkeit zu prüfen.

Unterbleibt diese Prüfung oder erfolgt die Abgabe des rehabilitationsrechtlichen Leistungsantrags nicht unmittelbar nach Ablauf der 14-Tage-Frist, ist der erstangegangene Leistungsträger endgültig zuständig für die erforderlichen Teilhabeleistungen (z.B. medizinische Rehabilitation ).

Diese verfahrensrechtliche Zuständigkeit besteht dann unabhängig von der Verpflichtung nach materiellem Recht (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX).

Werden also Anträge auf Versorgung zeitnah im Anschluss an eine massive Gewalttat gestellt, wird die Versorgungsverwaltung binnen 14 Tagen zu entscheiden haben, ob sie ihre Zuständigkeit bejahen oder den Leistungsbereich "medizinische Rehabilitation" an einen anderen Leistungsträger abgeben will (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

Es kommt nicht darauf an, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besonders beantragt werden, denn § 14 Absätze 2 und 3 SGB IX gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt (§ 14 Abs. 3 SGB IX).

Da innerhalb solch kurzer Fristen (14 Tage) praktisch nie über den Antrag auf Versorgung abschließend entschieden werden kann, muss die Prüfung auf die Anwendung des § 10 Abs. 8 BVG (Heilbehandlung vor Anerkennung des Versorgungsanspruchs) hinauslaufen.

Dies gilt auch bei Antragstellern, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Es bedarf der Gestaltung des rehabilitationsrechtlichen Verhältnisses durch Bescheid, wenn die ansonsten zwingenden Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 SGB IX verhindert werden sollen.

Ohne eine Verwaltungsentscheidung über die sachliche Zuständigkeit bezüglich der notwendigen Heilbehandlung würde nach 14 Tagen ab Antragseingang die für das OEG zuständige Behörde end-gültig zuständiger Leistungsträger, ohne aber den gesetzlichen Auftrag nach § 18c Abs. 1 S. 3 BVG an die gesetzliche Krankenversicherung bewirkt zu haben.

Dies bedeutet für die für die Durchführung des OEG zuständige Behörde eine originäre Eigenzuständigkeit für alle medizinischen Leistungen , nicht nur diejenigen des § 18c Abs. 1 S. 2 BVG. Zwar führen die Krankenkassen üblicherweise den Großteil aller medizinischen Leistungen für die Versorgungsverwaltung durch (§ 18c Abs. 1 S. 3 BVG).

Dies setzt aber ein Versorgungsrechtsverhältnis, d.h. einen entsprechenden Grundlagenbescheid, voraus. Erst dieser Grundlagenbescheid löst den gesetzlichen Auftrag an die Krankenkasse aus, der dann sogar in finanzieller Hinsicht gemäß §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG pauschal abgegolten ist.

Es liegt auf der Hand, dass hier erhebliche Kostenrisiken drohen, wenn eine Entscheidung nach § 10 Abs. 8 BVG unterbleibt.

Dies ist schon vor Inkrafttreten des SGB IX bei Antragstellern bedeutsam gewesen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. Beamte, Selbständige, besser verdienende Angestellte mit privater Krankenversicherung). Diese Antragsteller sind infolge Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheitskosten abgesichert.

Die Versicherung lässt sich aber, wie auch die staatlichen Beihilfestellen, den Erstattungsanspruch gegen die Versorgungsverwaltung abtreten. Sobald der Anerkennungsbescheid erteilt worden ist, machen die vorgenannten Stellen die aus selbst durchgeführter Heilbehandlung nach § 18 Abs. 3 BVG resultierenden Erstattungsansprüche gegen die Versorgungsverwaltung geltend.

Nachteilig ist auch, dass die ärztlichen Leistungserbringer und Krankenhäuser privatrechtliche Gebühren ( GOÄ ) oder Zweibettzimmerzuschläge erheben können, die die für die Durchführung des OEG zuständige Behörde dann nach § 18 Abs. 3 BVG ebenfalls zu tragen hat.

Will die Versorgungsverwaltung bei dieser rechtlichen Ausgangslage nicht alle Anträge, bei denen Leistungen der medizinischen Rehabilitation auf der Hand liegen, gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX an einen Leistungsträger abgeben, der ohne Rücksicht auf die "Kausalität" zuständig wäre, wird eine stattgebende Entscheidung über die Gewährung vorläufiger Heilbehandlung zu treffen sein.

Dieser Bescheid wäre auch der betreffenden gesetzlichen Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 BVG) zuzusenden, damit die gesetzlich vorgesehene Erbringungszuständigkeit ausgelöst wird (§ 18c Abs. 1 S. 3 BVG).

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 Abs. 8 BVG steht dem auch bei gesetzlich Krankenversicherten nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem zum 1.7.2001 in Kraft getretenen SGB IX, Teil 1, insbesondere § 14 Abs. 1 SGB IX.

Da die für die Durchführung des OEG zuständige Behörde nach alledem binnen 14 Tagen ab Antragseingang die Entscheidung nach § 10 Abs. 8 BVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 SGB IX zu treffen hat, kann sie auch nur den bis dahin vorhandenen Akteninhalt zugrunde legen.

Das bedeutet, dass Beweismittel , die innerhalb dieser Frist nicht (mehr) beizuziehen sind, bei der fristgebundenen Entscheidung auch nicht berücksichtigt werden können.

Die Leistungsgewährung nach § 10 Abs. 8 BVG steht im Ermessen (Kann-Heilbehandlung) der Verwaltungsbehörde. Als Beweismaßstab für die Sachverhaltswürdigung gilt nach Satz 1 der VV Nr. 11 zu § 10 BVG:

Heilbehandlung , Krankenbehandlung , Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten können nach § 10 Abs. 8 gewährt werden, wenn der Antrag (Anm.: auf Versorgung) wahrscheinlich zu einer entsprechenden Anerkennung führen wird und Ausschließungsgründe nicht vorliegen."

Bei der Behandlung von Schädigungsfolgen spielen Ausschließungsgründe schon Kraft Gesetzes keine Rolle. Das gilt erst recht, wenn Leistungen begehrt werden, die nach dem SGB V nicht übernommen werden können, z. B die Inanspruchnahme nicht kassenzugelassener Therapeuten.

Nach der VV gilt als Beweismaßstab die "Wahrscheinlichkeit". Fehl führt in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Rn 37 zu § 10 BVG, Seite 215 hierzu Folgendes aus:

"Die Versorgungsbehörde hat zu beachten, dass bei einer Versagung von Leistungen vor Anerkennung des Versorgungsanspruchs die erforderlichen Maßnahmen der Heil- oder Krankenbehandlung vom Betreffenden selbst durchgeführt werden; die dadurch entstehenden Kosten belaufen sich normalerweise auf einen höheren Betrag, als die bei Behandlung auf Bundesbehandlungsschein anfallenden.

Der dann im Falle einer Anerkennung eines entsprechenden Versorgungsanspruchs bestehende Erstattungsanspruch gem. § 18 Abs 3 führt zwangsläufig zu höheren Aufwendungen für den Träger der KOV als sie entstanden wären, wenn er die in Anspruch genommenen Leistungen selbst gewährt hätte. Eine zu restriktive Verfahrensweise läuft also nicht nur den Interessen dessen zuwider, der Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung bedarf, sondern auch den Interessen des Trägers der KOV.

Somit kann gesagt werden, dass es ausreichend ist, wenn für das Vorliegen zu erweisender, aber noch nicht erwiesener Tatsachen mehr spricht als dagegen.

Beispiel: Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist erwiesen, die zum Beweis des schädigenden Ereignisses benannten Auskunftspersonen sind noch nicht gehört, die Angaben des Antragstellers zum schädigenden Ereignis jedoch glaubhaft, die als Folge einer Schädigung behauptete Gesundheitsstörung nachgewiesen."

Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der VV 9 zu § 1 BVG , wonach "Wahrscheinlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 BVG zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht. Es gilt also im Einzelfall unter Würdigung aller bis zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Fakten zu beurteilen, ob mehr für oder gegen das Vorliegen der zu erweisenden, aber noch nicht (voll) erwiesenen Tatsachen spricht.

Dies ist eine wertende Betrachtung, bei der die oben ausgeführten und auch von Fehl zusammengefassten Interessen des Berechtigten und des Trägers der KOV zu betrachten sind.

Sind die Angaben des Antragstellers glaubhaft, werden sie in der Regel der Entscheidung zugrunde gelegt.

Voraussetzung ist aber immer, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis derer, die Ansprüche nach dem OEG dem Grunde nach haben können, feststeht. Dies betrifft die Frage der Staatsangehörigkeit, des ausländerrechtlichen Status etc., z. B. § 1 Abs. 4 - 8 OEG .

Eine offensive Praxis des § 10 Abs. 8 BVG liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Gewaltopfer . Gerade in Zeiten der Leistungseinschränkungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dem Versorgungsrecht zunehmend und gesteigert Bedeutung zu.

Die Versorgungsverwaltung als staatliche Stelle für die Entschädigung von Gewaltopfern, einschließlich der medizinischen Rehabilitation , ist verpflichtet, die Antragsteller auf für sie günstige Gestaltungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Die rechtzeitige Klärung des zuständigen Kostenträgers ist ein notwendiger Beitrag zur Handlungssicherheit aller Beteiligten und entspricht einem modernen Verständnis des Rehabilitationsrechts, das am Interesse der Behinderten oder von Behinderung Bedrohten orientiert ist. Schon nach der VV Nr. 1 zu § 18a BVG gilt, dass

"die Verwaltungsbehörde Berechtigte, bei denen wegen der Art der Schädigungsfolgen mit Verschlechterungen im Gesundheitszustand zu rechnen ist, wegen der Möglichkeit, Leistungen von Amts wegen zu gewähren und die Heilbehandlung anstelle der Krankenkasse durchzuführen, zur Aufklärung des Sachverhaltes vorladen oder durch Bedienstete aufsuchen soll."

Dieser fürsorgerischen Verpflichtung kann die Verwaltung nur nachkommen, wenn sie rechtzeitig das Versorgungsrechtsverhältnis zumindest bezüglich der Heilbehandlung klärt und ggf. anerkennt.

Es wird auch Antragsverfahren geben, bei denen der Sachverhalt in diesem frühen Stadium nicht hinreichend dargestellt ist oder andere Zweifel bestehen, z. B. weil Täter und Opfer sich wechselseitig beschuldigen oder bei denen für Versagungsgründe nach § 2 OEG konkrete Anhaltspunkte bestehen oder ein Ruhenstatbestand des § 65 BVG nahe liegt.

Ferner können begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu einer Ablehnung führen.

In solchen und vergleichbaren Fällen ist das nach § 10 Abs. 8 BVG eingeräumte Ermessen regelmäßig im Sinne einer Ablehnung auszuüben. Die nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX vorgesehene Abgabe des Antrags auf medizinische Rehabilitation muss aber auch hier unmittelbar nach Verstreichen der Ausschlussfrist erfolgen.

Antragsrecht

Das Erstantragsrecht gem. § 1 Abs. 1 OEG ist ein persönlichkeitsgebundenes Recht. Ist ein Opfer infolge der Schädigung nicht in der Lage, sogleich einen Antrag zu stellen (z.B. wegen Bewusstlosigkeit), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG zu beachten.

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit einer Antragstellung durch den Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie oder ggf. auch durch einen nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 SGB X zu bestellenden Vertreter.

Die erstattungsberechtigten Träger der

  • Sozialhilfe ( § 91 a BSHG )
  • Kriegsopferfürsorge ( § 27 i BVG )
  • öffentlichen Jugendhilfe ( § 97 SGB VIII )

haben ein eigenständiges Antragsrecht auf Gewährung von Versorgung (BSG-Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R -).

Zusammentreffen von Ansprüchen

Das Zusammentreffen von Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 OEG bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Fälle der Beschädigtenversorgung, in denen aufgrund verschiedener schadenstiftender Ereignisse Ansprüche nach dem OEG mit solchen nach einem anderen Gesetz der sozialen Entschädigung (Art. II § 1 Nr. 11 SGB I) zusammentreffen (z.B. ein Versorgungsberechtigter i.S.d. BVG erleidet durch eine Gewalttat i.S.d. OEG eine weitere gesundheitliche Schädigung).

Treffen mehrere schadenstiftende Ereignisse nach dem OEG zusammen (z.B. jemand wird ein zweites Mal Opfer einer Gewalttat), ist bei unterschiedlicher Kostenträgerschaft § 3 Abs. 1 OEG analog anzuwenden.

In den Fällen, in denen ein Anspruch z.B. nach dem BVG oder nach Gesetzen, die das BVG für ent-sprechend anwendbar erklären, mit einem Anspruch nach dem OEG zusammentrifft und es daher gem. § 3 Abs. 1 OEG der Bildung einer Gesamt- MdE und der Feststellung einer einheitlichen Rente bedarf, richtet sich die Kostenträgerschaft nicht nach dem Verhältnis, in dem die MdE für die Erstschädigung (z.B. BVG) zu der MdE für die nachfolgende Schädigung (OEG) steht.

Vielmehr fallen dem Leistungsträger nach dem OEG entsprechend dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 OEG die Versorgungsleistungen zur Last, die sich über den z.B. BVG-Anspruch hinaus im Hinblick auf den OEG-Tatbestand ergeben.

Erleidet z.B. ein Kriegsbeschädigter (MdE für die Schädigungsfolgen nach dem BVG 30 v.H.) eine OEG-Schädigung (Einzel-MdE hierfür ebenfalls 30 v.H.), woraus sich eine Gesamt-MdE von 50 v.H. ergibt, hat nach § 4 Abs. 3 OEG das für die OEG-Schädigung zuständige Land den über den Grundrentenbetrag nach einer MdE von 30 v.H. hinausgehenden Betrag zu zahlen, wovon allerdings gem. § 4 Abs. 2 OEG 40 v.H. zu Lasten des Bundes gehen.

Ist in den Fällen des Zusammentreffens von Ansprüchen für einen der beiden Ansprüche das Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes zuständig, ist folgendes zu beachten:

Das für die nachfolgende Schädigung (OEG-Schädigung) zuständige Versorgungsamt des anderen Bundeslandes erteilt einen Bescheid dem Grunde nach, setzt die Höhe der Gesamt-MdE fest und teilt dies dem Versorgungsberechtigten mit.

Das Wohnsitzamt (BVG-Amt) nimmt die Auszahlung der Gesamt-Versorgungsbezüge vor und fordert von dem für die OEG-Schädigung zuständigen Versorgungsamt des anderen Bundeslandes den Unterschiedsbetrag (OEG-Anteil) an.

Ergeben sich in Einzelfällen beim Zusammentreffen von Ansprüchen Zuständigkeitsfragen, ist, da bisher eine bundeseinheitliche Verfahrensweise in diesen Fällen noch nicht erreicht werden konnte, zu-nächst unmittelbar mit dem für die nachfolgende Schädigung (z.B. OEG-Schädigung) zuständigen anderen Versorgungsamt Einvernehmen über eine entsprechende Zuständigkeitsregelung herbeiführen.

Zuständigkeit und Kostenträgerschaft bei länderübergreifenden Gewalttaten

Bei mehraktigen Geschehensabläufen bzw. bei Mehrfachtaten, die sich nicht auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzen, hat das BMA mit seinem Rundschreiben vom 25.2.2002 - IV c 2 - 62036 - 2 - in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft des Bundeslandes bestimmt, in dem der letzte Teilakt stattgefunden hat:

"Für Fallkonstellationen, in denen der mehraktige Geschehensablauf einer Gewalttat zunächst in einem Bundesland beginnt und sich dann in einem oder mehreren Bundesländern fortsetzt, fehlt es im OEG an einer ausdrücklichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit sowie - daraus folgend - der Kostenträgerschaft .

Das einhellige Ergebnis der auf der Länderreferentenbesprechung am 27./28.11.2001 hierzu geführten Diskussion fasse ich wie folgt zusammen:

Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass sowohl im Interesse der Antragsteller als auch zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands in den genannten Fallkonstellationen in sinngemäßer Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 2 OEG dasjenige Land allein zuständig sein soll, in welchem der letzte Teilakt einer Gewalttat stattgefunden hat.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass sowohl die Entscheidung im betreffenden Einzelfall als auch die Kostenträgerschaft in einer Hand liegen. Darüber hinaus werden damit ansonsten mögliche Differenzen zwischen verschiedenen Ländern über eine Kostenaufteilung oder die Bewertung einzelner Tatanteile und ihrer Auswirkungen von vorneherein vermieden.

Soweit sich aus der getroffenen Festlegung für den Einzelfall - gegenüber einer verwaltungsmäßig nicht praktikablen Kostenaufteilung - finanzielle Mehrbelastungen des betroffenen Landes ergeben, werden sich diese über Jahre hinweg zwischen den Ländern ausgleichen.

Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für Mehrfachtaten, d.h. bei mehreren, zeitlich voneinander unabhängig stattfindenden Gewalttaten in verschiedenen Bundesländern, die letztlich zusammen eine Gesundheitsstörung ergeben."

Anwendung der Vorschriften des BVG über die Auslandsversorgung

Die §§ 64 - 64 d und 64 f BVG sind gem. § 1 Abs. 12 OEG mit modifizierter Zustimmungsbedürftigkeit im Rahmen des OEG entsprechend anwendbar. Da Ausländer, die unter § 1 Abs. 4 OEG fallen, deutschen Anspruchsberechtigten gleichstehen, bedeutet dies im Ergebnis, dass auf sie hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Zahlungsmodalitäten die §§ 64 - 64 d und 64 f BVG so anzuwenden sind wie bei Deutschen.

Hierunter fallen damit nicht Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 5 und 6 OEG sowie heimatlose Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die durch eine Gewalttat nach dem 27.07.1993 geschädigt worden sind, da für diese Personenkreise kein Leistungsexport erfolgen soll.

Anwendung der Vorschriften über die Kapitalabfindung

Die §§ 72 ff. BVG -Kapitalabfindung- sind anwendbar. Ist das Land Kostenträger, findet das Rentenkapitalisierungsgesetz -KOV- keine Anwendung, sondern die Kapitalabfindung wird ausschließlich nach den §§ 72 ff. BVG gewährt.

Nichtanwendbarkeit des § 81 BVG

§ 81 BVG ist wegen § 3 Abs. 3 OEG im Rahmen des OEG nicht anwendbar.

Anwendung des § 81 a BVG

§ 81 a BVG ist im Rahmen des OEG anwendbar, wobei jedoch die Besonderheit des § 5 Abs. 1 OEG zu beachten ist.

Erstattungsanspruch der Krankenkassen nach §§ 19, 20 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 13 OEG sowie nach § 105 SGB X und § 14 Abs. 4 SGB IX

Nach dem Urteil des BSG vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 5/89 wird ein Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegen die Versorgungsverwaltung wegen Kosten der Heilbehandlung nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Gewaltopfer gemäß § 2 Abs. 2 OEG Leistungen nach dem OEG wegen mangelnder Mitwirkung bei der Verfolgung des Täters versagt werden.

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch der Krankenkassen bleibt aber auch in diesen Fällen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt sind (BMA-Rdschr. v. 22.6.1992 - VI a 3 - 52320 - 1 -).

Daher muss, obgleich bereits frühzeitig erkennbar sein kann, dass Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Verfolgung des Täters zu versagen sind, im Hinblick auf den möglichen Erstattungsanspruch der Krankenkassen eine so umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen, dass die präzise Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG möglich ist. Die Begründung des Bescheides muss entsprechende Ausführungen enthalten (BMA-Rdschr. v. 17.5.1994 - VI 3 - 52320 - 1 -).

Sollte nach dieser Sachverhaltsaufklärung gleichwohl nicht eindeutig festzustellen sein, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG vorliegen, kann dem Antrag der Krankenkassen auf Kostenerstattung nicht entsprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Feststellung nur deshalb nicht erfolgen kann, weil das (vermutliche) Gewaltopfer auch daran nicht mitwirkt.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass bei der Versagung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG (Selbstverursachung, Unbilligkeit) grundsätzlich kein Erstattungsanspruch der Krankenkassen besteht.

Durch das Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im Sozialen Entschädigungsrecht ( ErstÄG ) vom 25.7.1996 (BGBl. I, Nr. 39, Seite 1118) wurde ab 1.1.1998 für das OEG die pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche der Krankenkassen von Aufwendungen für Leistungen eingeführt, die sie nach § 18 c BVG erbracht haben.

Daneben werden auch in Zukunft Erstattungen nach § 105 SGB X (früher § 19 Abs. 4 BVG a.F.) vorzunehmen sein (vgl. BMA-Rdschr. v. 17.5.1994 - VI 3 - 52320 - 1 -).

Erstattungen nach § 19 Abs. 4 BVG a.F. sind gemäß § 10 d Abs. 2 OEG nicht in die Pauschalerstattung nach § 20 BVG i.V.m. § 1 Abs. 13 OEG eingeflossen.

Nach Inkrafttreten des SGB IX zum 01.07.2001 ist mit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ein besonderer Erstattungsanspruch hinzugetreten:

Der Rechtsträger, der unzuständig Teilhabeleistungen erbracht hat, bekommt seine Aufwendungen ersetzt.

Dies folgt für den sogenannten unzuständigen "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und für den unzuständigen "erstangegangenen" Rehabilitations-träger aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit der Vereinbarung der Rehabilitationsträger (BMGS-Rundschreiben vom 19.7.2004 - 434 - 61387 -). Diese Vereinbarung gilt nur für Erstattungsansprüche zwischen Krankenkassen und Versorgungsverwaltung.

Erstattungsanspruch nach §§ 103 - 105 SGB X

In den Fällen, in denen die näheren Umstände der Tat zunächst ungeklärt sind und daher ein Land oder der Bund gem. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OEG hilfsweise als Kostenträger herangezogen wird und der nach § 4 OEG primär Verpflichtete erst später nach Aufklärung der Tat festgestellt wird, richtet sich der Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Leistungsträgers nach den §§ 103 - 105 SGB X .

Auch im Rahmen der Erstattung ist die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 4 Abs. 2 OEG in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 OEG zu berücksichtigen.

Stellt sich heraus, dass es sich bei dem letztlich zur Leistung Verpflichteten um eine andere öffentlich-rechtliche Stelle handelt, die kein Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I ist, gilt für den Erstattungsanspruch § 81 b BVG .

Anwendung des § 89 BVG

§ 89 BVG findet im Rahmen des OEG Anwendung. Auf die besondere Zuständigkeitsregelung in § 1 Absatz 12 Satz 2 OEG wird hingewiesen.

Sonderregelungen in Fällen des § 10 a OEG

Modifikation der Stichtagsregelung

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 20.12.1984 (BGBl. I S. 1723) wurde die Stichtagsregelung in § 10 OEG modifiziert. Danach gelten die §§ 1 bis 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10 a und 10 c (§ 10 Satz 2 OEG). In Fällen des § 1 Abs. 5 und 6 OEG (sonstige Ausländer) ist der § 10a OEG für Taten vor dem 1.7.1990 ent-sprechend anzuwenden.

Für die neuen Bundesländer wird diesbezüglich auf Punkt 5 verwiesen.

Regelung für Beschädigte

Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 bzw. 30.6.1990 (sonstige Ausländer) durch eine Gewalttat geschädigt wurden, erhalten auf Antrag Versorgung , solange sie

allein infolge einer Schädigung nach dem OEG schwerbeschädigt sind und bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schwerbeschädigt in diesem Sinne ist nur derjenige, der allein wegen einer OEG-Schädigung mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert ist. Nicht erfasst von dieser Vorschrift werden somit die Fälle, in denen der Geschädigte erst durch die Bildung einer Gesamt- MdE nach § 3 Abs. 1 OEG zum Schwerbeschädigten wird. Bei der Prüfung, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft gegeben ist, ist § 30 Abs. 1 und 2 BVG anzuwenden.

Bedürftigkeit

Die Gewährung von Versorgung in den Fällen des § 10 Satz 2 OEG hängt u.a. davon ab, dass der Anspruchsteller bedürftig ist. Wann Bedürftigkeit in diesem Sinne vorliegt, ergibt sich aus § 10 a Abs. 2 OEG.

Mit der Formulierung "im Sinne des § 33 Bundesversorgungsgesetz " ist klargestellt, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit von dem Einkommensbegriff des Bundesversorgungsgesetzes auszugehen ist.

§ 10 a Abs. 3 OEG sieht eine Anrechnung von Einkünften auch über den Betrag hinaus vor, der zum Ausschluss vom Einkommen beeinflusster Versorgungsleistungen führt. Wie § 10 a Abs. 3 OEG anzuwenden ist, hat das BMA unter Abschnitt B seines Rundschreibens vom 2.1.1985 - VI a 1 - 52 025/1 - (BVBl. 1 - 3/1985, S. 3) - erläutert.

Ergibt sich infolge der Anrechnung nach § 10 a Abs. 3 OEG kein Zahlbetrag mehr aus diesen Leistungen, entfallen auch die Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG sowie die Beihilfe für fremde Führung nach § 14 BVG. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG besteht dann nicht.

Die Sonderregelungen der §§ 33 Abs. 4, 33 a Abs. 2 und 33 b Abs. 6 BVG gelten nicht (§ 10 a Abs. 3 letzter Satz OEG). Dies bedeutet, dass die Empfänger einer Pflegezulage nicht unabhängig von der Höhe des Einkommens mindestens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente bzw. ab Pflegezulage Stufe III die volle Ausgleichsrente und den vollen Ehegattenzuschlag bzw. Kinderzuschlag nach § 33 b Abs. 6 BVG erhalten.

Auch bei diesem Personenkreis ist in den Fällen des § 10 a OEG immer konkret die Höhe der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages, ggf. auch des Kinderzuschlages, zu berechnen.

Wohnsitz

Der Anspruchsteller muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG, also in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Regelung für Hinterbliebene

Nach § 10 a Abs. 4 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 - 52 BVG , solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Für die Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, gelten die Absätze 2 und 3 des § 10 a entsprechend.

Nach Auffassung des BMA ist es für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 a Abs. 4 OEG i.V.m. § 38 BVG nicht erforderlich, dass der Verstorbene selbst Schwerbeschädigter i.S. des § 10 a Abs. 1 OEG war; auch muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nur bei den Hinterbliebenen vorliegen.

Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod vor dem 30.12.1984)

Ist das Opfer vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des OEG gestorben, setzt ein Anspruch nach § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG nicht voraus, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war. Vielmehr kommt in diesen Fällen Witwen- und Waisenbeihilfe in Betracht, wenn er einen Anspruch auf Versorgung gehabt hätte, falls im Zeitpunkt des Todes die Härteregelung des § 10 a OEG bereits gegolten hätte.

Darüber hinaus hätte der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes bedürftig gewesen sein müssen. Dabei bestehen nach Auffassung des BMA keine Bedenken, die Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rentenbeträge festzustellen.

Hätte der Beschädigte einen entsprechenden Anspruch auf Versorgung gehabt, dann ist die Witwen- und Waisenbeihilfe beim Vorliegen der übrigen in § 48 BVG geforderten Voraussetzungen als Rechtsanspruch zu gewähren, solange die Hinterbliebenen bedürftig sind und im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Witwen- und Waisenbeihilfe (Tod nach dem 29.12.1984)

Ist der Schwerbeschädigte nach Inkrafttreten der Änderung schädigungsunabhängig gestorben, muss für die Gewährung einer Witwen- und Waisenbeihilfe als Rechtsanspruch nach § 48 BVG gefordert werden, dass der Verstorbene anerkannter Schwerbeschädigter war, also einen Anspruch auf Versorgung hatte.

Hat ein solcher Anspruch wegen fehlender Antragstellung des Beschädigten nicht bestanden, kann Witwen- und Waisenbeihilfe nur im Wege des Härteausgleichs ( § 1 Abs. 12 OEG i.V.m. § 89 BVG ) gewährt werden. Solche Fälle sind vor einer endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Zeitliche Anwendung des § 48 BVG

Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend ( § 10 a Abs. 4 Satz 3 OEG ).

Umfang und Rechtsnatur

Die Versorgung für den hier in Rede stehenden Personenkreis umfasst nach § 10 a Abs. 5 OEG alle Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich. Grund dafür ist, dass mit der Härteregelung der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden, ein darüber hinausgehender Schaden allerdings nicht abgegolten werden soll.

Sachschäden

Nach § 1 Abs. 10 OEG steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels , einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG gleich. Trotz des Wortlauts wird davon auch der Verlust erfasst.

Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass ein Antragsteller, der gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, auch einen Sachschaden erlitten hat, so ist er im Rahmen der Fürsorge- und Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen, dass ihm dieser Sachschaden von dem Unfallversicherungsträger nach § 13 SGB VII ersetzt werden kann. § 65 BVG ist zu beachten.

Anwendung des OEG im Beitrittsgebiet

Ab 3.10.1990 gilt das OEG im Beitrittsgebiet mit folgenden Maßgaben (siehe Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet K, Abschnitt III, Nr. 18 zum Einigungsvertragsgesetz vom 31.8.1990 - BGBl. II Nr. 35, Seite 885 - i.V.m. Artikel 2 des 2 OEG-ÄndG):

Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Geltungsbereich des OEG (alte Bundesländer) verlegt haben, sind die Vorschriften für die Überleitung des BVG über die Versorgung für Berechtigte im Beitrittsgebiet anzuwenden.

§ 10 OEG gilt für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet nach dem 02.10.1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 - 7 OEG für Ansprüche aus Taten, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 begangen worden sind nach Maßgabe des § 10 a OEG.

§ 10 a OEG gilt für Personen, die im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in dem Beitrittsgebiet eingetreten ist. § 84 a BVG ist zu beachten.

Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14.12.1988 (GBl. I, Nr. 29, S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem 2.10.1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, sind auf die Leistungen nach dem OEG anzurechnen. Praktische Auswirkungen entfaltet dieser durch das 2. OEG-ÄndG novellierte einigungsvertragliche Passus jedoch erst ab 1.1.1991 (vergl. Buchst. e).

Neue Ansprüche nach dem OEG werden auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31.12.1993 gestellt, beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ab 3.10.1990 ist ausgeschlossen.

Das Zweite OEG-Änderungsgesetz hat insoweit keine Auswirkungen auf die Leistungsgewährung gehabt. Im Einigungsvertrag ist für die entsprechend anwendbaren Bestimmungen des BVG festgelegt, dass Versorgungsbezüge frühestens ab Monat Januar 1991 zu gewähren sind.

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