Der Arzt hat dem Patienten eines der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel bereits verordnet, so dass bei diesem Festbetragsarzneimittel dem Patienten vorhandene zuzahlungsfreie Alternativen vorschlagen werden können.
Der Arzt hat dem Patienten ein Arzneimittel verordnet, das nicht zuzahlungsbefreit ist. Falls der Patient in diesen Fällen nach einem zuzahlungsbefreiten Arzneimittel fragt, ist eine differenzierte Antwort erforderlich: Wenn es eine zuzahlungsbefreite Alternative gibt, ist ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll, der dann die Verordnung ändern kann. Wenn es jedoch keine zuzahlungsbefreite Alternative gibt, liegt die Verantwortung bei GKV und/oder den Herstellern, welche die Festbetragshöhen bzw. Preisfestsetzung beschlossen haben.
Der Arzt hat dem Patienten ein Arzneimittel verordnet, das nicht zuzahlungsbefreit ist. Die drei preiswertesten Arzneimittel sind nicht lieferbar, Es gibt aber alternative zuzahlungsbefreite Arzneimittel auf Lager. Dann dürfen diese nach dem momentan gültigen Rahmenvertrag laut § 129 AVWG ohne Verordnungsveränderung nicht abgeben.