Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) hat der Gesetzgeber die Grundlage dafür geschaffen, dass zahlreiche Arzneimittel gänzlich von der Zuzahlung befreit werden können. Die entscheidenden Bedingungen dafür sind
Wenn dies getan ist, können die Arzneimittelhersteller ihre Preise so festlegen, dass die Versicherten auch tatsächlich keine Zuzahlungen leisten müssen. Den Grundstein dafür haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gelegt, jetzt hat es die Pharmaindustrie in der Hand.
Das AVWG wurde am 29.04.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.05.2006 in Kraft. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hatten bereits im Vorfeld auf der Basis des AVWG-Entwurfes (BT Drucksache 16/691 vom 15.02.2006) mit den Vorbereitungen zur Umsetzung ihrer mit dem AVWG verbundenen Aufgaben begonnen.
Die Beschlüsse treten zum 01.07.2006 in Kraft und führen zu zusätzlichen Einsparungen von 360 Mio. Euro pro Jahr. Das Einsparvolumen der Arzneimittel Festbeträge erhöht sich dann zukünftig auf insgesamt 3,6 Mrd. Euro jährlich.
Die Spitzenverbände haben am 11.05.2006 den Beschluss gefasst, erstmals für Arzneimittel aus 79 Festbetragsgruppen der Stufe 1 (Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen) Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festzulegen, die ab 01.07.2006 gelten. Arzneimittel der 79 Festbetragsgruppen, deren Apothekenverkaufspreise die Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten, sind dann von der gesetzlichen Zuzahlung freigestellt. Zu den Mitteln zählen unter anderem
Bei den voraussichtlich 1000 Arzneien sind unterschiedliche Packungsgrößen jeweils einzeln gezählt.
Dieser Beschluss ist ein Angebot an die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel und gibt ihnen Sicherheit für die anstehenden Preisentscheidungen. Profitieren würden gleichermaßen sie selbst, Versicherte, Ärzte und Krankenkassen.
Die rechtlich verbindliche Bekanntgabe der Festbetragsbeschlüsse erfolgt am 07.06.2006 im Bundesanzeiger Nr. 105. In diesem Bundesanzeiger erscheint auch der offizielle Hinweis auf den Beschluss zur Zuzahlungsbefreiungsregel.
Damit sich Versicherte, Ärzte und Kassen ab Juli 2006 über die jeweils zuzahlungsbefreiten Fertigarzneimittel informieren können, beabsichtigen die Spitzenverbände ab Inkrafttreten der Regelung 14-tägig die jeweils zuzahlungsbefreiten Produkte im Internet ( www.gkv.info ) zu veröffentlichen. Die genaue Liste dieser Wirkstoffe steht außerdem auf der Internetseite des federführenden BKK-Bundesverbandes unter http://www.bkk.de/arzneimittel-zuzahlungsbefreiung ab Juli 2006 zum Download bereit.
Entscheidend für die Zuzahlungsbefreiung ist, dass die Arzneimittelpreise deutlich unter dem Festbetrag liegen. Dazu legen zuerst die Spitzenverbände der Krankenkassen den Grenzwert fest. Dann entscheiden die Arzneimittelhersteller unabhängig, wie hoch der tatsächliche Arzneimittelpreis jeweils ist. Erst jetzt lässt sich ermitteln, ob ein Arzneimittel tatsächlich von Zuzahlungen befreit ist. Deshalb können die Krankenkassen Zuzahlungsbefreiungen immer erst dann bekannt geben, wenn sie den Preis erfahren haben. Erstmalig wird dies ab dem 1. Juli 2006 der Fall sein, weil dann die neuen Festbeträge und die Beschlüsse über Zuzahlungsbefreiungen und die neuen Arzneimittelpreise in Kraft getreten und bekannt gemacht sind.
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ab dem 01.07.2006 gesetzlich Versicherte in bestimmten Fällen Die Regelung ist aber nicht ganz einfach in der Umsetzung und wird, wie bei der vergangenen Zuzahlungsänderung 2004, viele Fragen der Versicherten in den Apotheken vor Ort aufwerfen. Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Im Regelfall muss die Absenkung größer sein, als die wegfallende Zuzahlung des Patienten.
Die GKV-Spitzenverbände haben bereits jetzt bei 79 Festbetragsgruppen der Stufe I, die das Einsparkriterium erfüllen, die Preisgrenzen für die Freistellung beschlossen. Nun wird es davon abhängen, ob und wenn ja, welche Hersteller zum 01.07.2006 ihre Preise so weit absenken, dass ihre Arzneimittel zuzahlungsfrei werden.
Der Arzt hat dem Patienten eines der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel bereits verordnet, so dass bei diesem Festbetragsarzneimittel dem Patienten vorhandene zuzahlungsfreie Alternativen vorschlagen werden können.
Der Arzt hat dem Patienten ein Arzneimittel verordnet, das nicht zuzahlungsbefreit ist. Falls der Patient in diesen Fällen nach einem zuzahlungsbefreiten Arzneimittel fragt, ist eine differenzierte Antwort erforderlich: Wenn es eine zuzahlungsbefreite Alternative gibt, ist ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll, der dann die Verordnung ändern kann. Wenn es jedoch keine zuzahlungsbefreite Alternative gibt, liegt die Verantwortung bei GKV und/oder den Herstellern, welche die Festbetragshöhen bzw. Preisfestsetzung beschlossen haben.
Der Arzt hat dem Patienten ein Arzneimittel verordnet, das nicht zuzahlungsbefreit ist. Die drei preiswertesten Arzneimittel sind nicht lieferbar, Es gibt aber alternative zuzahlungsbefreite Arzneimittel auf Lager. Dann dürfen diese nach dem momentan gültigen Rahmenvertrag laut § 129 AVWG ohne Verordnungsveränderung nicht abgeben.