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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Koordinierung und Früherkennung
3. Abschnitt Meldewesen
4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten
5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
6. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
7. Abschnitt Wasser
8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
10. Abschnitt Zuständige Behörde
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
13. Abschnitt Kosten
14. Abschnitt Sondervorschriften
IfSG § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
IfSG § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
IfSG § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
15. Abschnitt Straf- und Bußgeld*-vorschriften
16. Abschnitt Übergangsvorschriften

14. Abschnitt Sondervorschriften

IfSG § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes
  • (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
    • 1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,
    • 2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,
    • 3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen,
    • 4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
    • 5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,
    • 6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt.
  • (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.
  • (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen.
  • (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.
  • (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben.
IfSG § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz
  • Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes , die an Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.
IfSG § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
  • Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörden nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
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