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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
HHG § 1 Personenkreis
HHG § 2 Ausschließungsgründe
HHG § 3 Erweiterung des Personenkreises
HHG § 4 Beschädigtenversorgung
HHG § 5 Hinterbliebenenversorgung
HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
HHG § 7 Antragsfristen
HHG § 8 Unterhaltsbeihilfe
HHG § 9
HHG § 9a Eingliederungshilfen
HHG § 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen
HHG § 10 Zuständigkeit und Verfahren
HHG § 11
HHG § 12 Härteausgleich
HHG § 13 Kostenregelung
HHG § 14
HHG § 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
HHG § 16 Stiftungsvermögen
HHG § 17 Personenkreis
HHG § 18 Unterstützungen
HHG § 19 Stiftungsorgane
HHG § 20 Stiftungsrat
HHG § 21 Stiftungsvorstand
HHG § 22 Entscheidung über Anträge
HHG § 23 Widerspruchsausschuß
HHG § 24 Aufsicht
HHG § 25 Aufhebung der Stiftung
HHG § 25a Übergangsvorschrift
HHG § 25b Sonstige Vorschriften
HHG § 26 Verhältnis zum Einigungsvertrag
HHG § 27
HHG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
  • (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
  • (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.
  • (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schädigung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.
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