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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
HHG § 1 Personenkreis
HHG § 2 Ausschließungsgründe
HHG § 3 Erweiterung des Personenkreises
HHG § 4 Beschädigtenversorgung
HHG § 5 Hinterbliebenenversorgung
HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
HHG § 7 Antragsfristen
HHG § 8 Unterhaltsbeihilfe
HHG § 9
HHG § 9a Eingliederungshilfen
HHG § 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen
HHG § 10 Zuständigkeit und Verfahren
HHG § 11
HHG § 12 Härteausgleich
HHG § 13 Kostenregelung
HHG § 14
HHG § 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
HHG § 16 Stiftungsvermögen
HHG § 17 Personenkreis
HHG § 18 Unterstützungen
HHG § 19 Stiftungsorgane
HHG § 20 Stiftungsrat
HHG § 21 Stiftungsvorstand
HHG § 22 Entscheidung über Anträge
HHG § 23 Widerspruchsausschuß
HHG § 24 Aufsicht
HHG § 25 Aufhebung der Stiftung
HHG § 25a Übergangsvorschrift
HHG § 25b Sonstige Vorschriften
HHG § 26 Verhältnis zum Einigungsvertrag
HHG § 27
HHG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
HHG § 4 Beschädigtenversorgung
  • (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
  • (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.
  • (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes , als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
  • (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
  • (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
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