HHG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
3. Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben:
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a) Für einen Gewahrsam in den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
genannten Gebieten findet das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur auf Personen Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben.
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b)
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c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
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d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach
§ 1 Abs. 1
in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.