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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
HHG § 1 Personenkreis
HHG § 2 Ausschließungsgründe
HHG § 3 Erweiterung des Personenkreises
HHG § 4 Beschädigtenversorgung
HHG § 5 Hinterbliebenenversorgung
HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
HHG § 7 Antragsfristen
HHG § 8 Unterhaltsbeihilfe
HHG § 9
HHG § 9a Eingliederungshilfen
HHG § 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen
HHG § 10 Zuständigkeit und Verfahren
HHG § 11
HHG § 12 Härteausgleich
HHG § 13 Kostenregelung
HHG § 14
HHG § 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
HHG § 16 Stiftungsvermögen
HHG § 17 Personenkreis
HHG § 18 Unterstützungen
HHG § 19 Stiftungsorgane
HHG § 20 Stiftungsrat
HHG § 21 Stiftungsvorstand
HHG § 22 Entscheidung über Anträge
HHG § 23 Widerspruchsausschuß
HHG § 24 Aufsicht
HHG § 25 Aufhebung der Stiftung
HHG § 25a Übergangsvorschrift
HHG § 25b Sonstige Vorschriften
HHG § 26 Verhältnis zum Einigungsvertrag
HHG § 27
HHG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
HHG § 2 Ausschließungsgründe
  • (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt an Personen,
    • 1. die in den Gewahrsamsgebieten ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 ) dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben,
    • 2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 ) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies gilt insbesondere für Personen, die durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind,
    • 3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht.
  • (2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
  • (3) (weggefallen)
  • (4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam genommenen Person ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 ) vor, so sind diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen wirksam.
  • (5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist, so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
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