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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
HHG § 1 Personenkreis
HHG § 2 Ausschließungsgründe
HHG § 3 Erweiterung des Personenkreises
HHG § 4 Beschädigtenversorgung
HHG § 5 Hinterbliebenenversorgung
HHG § 6 Zusammentreffen von Ansprüchen
HHG § 7 Antragsfristen
HHG § 8 Unterhaltsbeihilfe
HHG § 9
HHG § 9a Eingliederungshilfen
HHG § 9b Zusätzliche Eingliederungshilfen
HHG § 9c Weitere Eingliederungshilfen
HHG § 10 Zuständigkeit und Verfahren
HHG § 11
HHG § 12 Härteausgleich
HHG § 13 Kostenregelung
HHG § 14
HHG § 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
HHG § 16 Stiftungsvermögen
HHG § 17 Personenkreis
HHG § 18 Unterstützungen
HHG § 19 Stiftungsorgane
HHG § 20 Stiftungsrat
HHG § 21 Stiftungsvorstand
HHG § 22 Entscheidung über Anträge
HHG § 23 Widerspruchsausschuß
HHG § 24 Aufsicht
HHG § 25 Aufhebung der Stiftung
HHG § 25a Übergangsvorschrift
HHG § 25b Sonstige Vorschriften
HHG § 26 Verhältnis zum Einigungsvertrag
HHG § 27
HHG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920)
HHG § 1 Personenkreis
  • (1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie
    • 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
    • 2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder 3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.
  • (2) (weggefallen)
  • (3) (weggefallen)
  • (4) (weggefallen)
  • (5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.
  • (6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.
  • (7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.
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