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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe
Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 25 Änderung des Masseur und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung
. Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung
Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
. Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 54 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 55 Schlussvorschriften
Artikel 56 Inkrafttreten

Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
  • (1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
  • (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
  • (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  • (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
  • (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  • (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
  • (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    • 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
    • 2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
    • 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
    • 4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
  • (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
  • (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
  • (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
    • 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
    • 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
    • 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
  • (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
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