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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe
Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 25 Änderung des Masseur und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung
. Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung
Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
. Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 54 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 55 Schlussvorschriften
Artikel 56 Inkrafttreten
§ 5 Zielvereinbarungen
  • (1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
  • (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
    • 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
    • 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
    • 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
  • (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
  • (4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
    • 1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
    • 2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
    • 3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
    • 4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
  • (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
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