(2122-1-6)
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt geändert:
1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,.
3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst:
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am
in
wird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener
Ärztlicher Prüfung
vom
bis
im/in der*)
in
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung
mit
vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit abgeleistet worden.**)
Die Ausbildung ist vom
bis
wegen
unterbrochen worden.*)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß
abgeleistet worden.**)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Einzelnen***)
Ein Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau
in gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die
Ausübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht
ergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**)
Siegel oder Stempel
, den
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
**) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.