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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe
§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
§ 13 Verbandsklagerecht
Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Artikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 25 Änderung des Masseur und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung
. Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung
Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
. Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 54 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 55 Schlussvorschriften
Artikel 56 Inkrafttreten

Abschnitt 3 Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
  • Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
§ 13 Verbandsklagerecht
  • (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
    • 1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,
    • 2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder
    • 3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
  • (2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungsoder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
  • (3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband
    • 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
    • 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
    • 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
    • 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
    • 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
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