Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ? GMG)
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Artikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung
Artikel 30 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
§ 1 Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 2 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 3 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 4 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 5 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 6 Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 7 Moratorium für die Öffnung neu errichteter Betriebs- und Innungskrankenkassen
§ 8 Weitergeltung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Artikel 37 Inkrafttreten

Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

§ 1 Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

  • Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2004 durchzuführen.

§ 2 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen

  • (1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  • (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

§ 3 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigungen

  • Die Vertreterversammlung nach § 2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern auf Grund der Regelungen nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereinigungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden.

§ 4 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

  • Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwen den. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004 stattzufinden.

§ 5 Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

  • Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum 31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

§ 6 Gemeinsamer Bundesausschuss

  • (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2004 errichtet. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt die Rechtsnachfolge der Ausschüsse nach den §§ 91, 137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung an. Der Gemeinsame Bundesausschuss tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss nach § 137e Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein, insbesondere in die Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei der Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss angestellten Bediensteten und Beschäftigten in der zu diesem Zeitpunkt gültigen vertraglichen Fassung.
  • (2) Die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses bestellen bis zum 31. Januar 2004 die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder.
  • (3) Bis zur Bestellung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt der Vorsitzende des Ausschusses nach § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses wahr. Außerdem fassen die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin Beschlüsse, die als Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten; Entsprechendes gilt für Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
  • (4) Richtlinien und sonstige Beschlüsse der Ausschüsse nach den §§ 91, 137c, 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vereinbarungen nach § 137 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben bestehen; sie können vom Gemeinsamen Bundesausschuss geändert und aufgehoben werden.

§ 7 Moratorium für die Öffnung neu errichteter Betriebs- und Innungskrankenkassen

  • Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, bei denen die Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. September 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können bis zum 1. Januar 2007 in ihren Satzungen keine Regelungen nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

§ 8 Weitergeltung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

  • § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt."
  • Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen und der Apothekenbetriebsordnung
  • Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung in den vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv