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Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ? GMG)
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Artikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung
Artikel 30 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Artikel 37 Inkrafttreten

Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    • "Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung ? AMV)".
  • 2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "der Bundes-" durch die Wörter "Gemeinsamen Bundesausschuss" ersetzt und nach dem Wort "und" das Wort "der" eingefügt.
  • 3. § 2 wird aufgehoben.
  • 4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Ärzte" durch das Wort "Körperschaften" ersetzt und nach dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter" gestrichen.
  • 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
    • "§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
      • Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss."
  • 6. § 11 wird wie folgt geändert:
    • a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
    • b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
      • "(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind."
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