Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Abschnitt 3 Prämie
§ 33 Fälligkeit
§ 34 Zahlung durch Dritte
§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
§ 36 Leistungsort
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
§ 41 Herabsetzung der Prämie
§ 42 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung
Abschnitt 6 Laufende Versicherung
Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Beratungspflichten
Kapitel 2 Schadensversicherung
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 6 Änderung der Versicherungsunternehmens- Rechnungslegungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 34 Zahlung durch Dritte
  • (1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
  • (2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv