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Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 6 Änderung der Versicherungsunternehmens- Rechnungslegungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Artikel 10
Artikel 11
Kapitel 8 Krankenversicherung
§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
§ 194 Anzuwendende Vorschriften
§ 195 Versicherungsdauer
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
§ 197 Wartezeiten
§ 198 Kindernachversicherung
§ 199 Beihilfeempfänger
§ 200 Bereicherungsverbot
§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung
§ 204 Tarifwechsel
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 206 Kündigung des Versicherers
§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
§ 208 Abweichende Vereinbarungen
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
  • (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
  • (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
  • (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
    • 1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
    • 2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
    • 3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
    • 4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
    • 5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
  • (4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
  • (5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
  • (6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
  • (7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch.
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