Die Rechnungen über Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen müssen nur noch auf Anforderung mit der Steuererklärung eingereicht werden. Steuerzahler können künftig auch für Haushaltsdienstleistungen im EU-Ausland - etwa das Putzen in einer Ferienwohnung - Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Wenn Eltern ihr Vermögen durch vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen auf Kinder übertragen, können die Kinder nur noch betriebliches Vermögen steuerlich berücksichtigen. Für Spenden bis 200 Euro reicht als Nachweis der Beleg der Bareinzahlung oder eine Buchungsbestätigung.