Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Dem
§ 18
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
"(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach
§ 12
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist."